Datenschutz-Grundverordnung - Es wird ernst!
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Jede Woche neu - alles Wichtige aus dem Wirtschaftsrecht 28.03.2018
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
der Countdown läuft - am 25. Mai tritt die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) voll in Kraft. Für Unternehmen sind zahlreiche neue Anforderungen zu beachten, bei Verstößen drohen empfindliche Bußgelder. Höchste Zeit, dieses wichtige Thema offensiv anzugehen.

Eine gute Gelegenheit hierzu bieten die Kölner Tage Datenschutzrecht 2018, die am 18./19.6.2018 unter Leitung von Prof. Niko Härting in Köln stattfinden. Für weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung klicken Sie bitte hier. Ans Herz legen möchte ich Ihnen auch die Onlineseminar-Serie der Referenten Dr. Stefan Drewes/Dr. Matthias Lachenmann mit folgenden Themen:

Tipp: Nutzen Sie die Online-Seminare auch als Pflichtfortbildung für Ihren Fachanwaltstitel. Die Veranstaltungen können als Fortbildungsmaßnahmen nach § 15 FAO anerkannt werden.

Entspannte Osterfeiertage wünscht Ihnen



Mischa Peters
Online-Redaktion

 
PS: Die Datenschutzkonferenz hat kürzlich Auslegungshilfen zur DSGVO herausgegeben - lesen Sie mehr hierzu und einen Auszug des Aufsatzes "Datenschutz-Grundverordnung - Es wird ernst!" von Thomas Niklas (GmbHR 2018, R96) in diesem Newsletter.
Verlagsangebot
Kölner Tage Datenschutzrecht 2018 -18.-19.6 2018. Hier informieren und anmalden!
MELDUNGEN
Zur substantiierten Darlegung einer Forderung gegen den Kommanditisten
Statusverfahren über die Richtigkeit der Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Wettbewerbsverstoß durch unzulässigen und unlauteren Rückkaufhandel
Wettbewerbsverstoß durch gleichzeitigen Einsatz eines Taxis und eines Ersatzfahrzeugs
Steckkarten im Zigarettenregal dürfen Warnhinweise auf den Verpackungen überdecken
Datenschutzkonferenz gibt Auslegungshilfen zur DSGVO heraus
 

 
AUS DEN HEFTEN
Datenschutz-Grundverordnung - Es wird ernst! (GmbHR 2018, R96)
Verlagsangebot
IPRB: Der Informationsdienst für das Recht des geistigen Eigentums. Jetzt Heft 2 zum kostenlosen Download.
MELDUNGEN
 
BGH 20.2.2018, II ZR 272/16
 
Zur substantiierten Darlegung einer Forderung gegen den Kommanditisten

Zur substantiierten Darlegung einer Forderung gegen den Kommanditisten nach § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB ist es ausreichend, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenztabelle mit festgestellten Forderungen vorlegt, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können. Die mittelbar aus § 201 Abs. 2 InsO folgende Rechtskraftwirkung der widerspruchslos erfolgten Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle nimmt gem. § 129 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB auch dem Kommanditisten die der Gesellschaft abgesprochenen Einwendungen gegen die Gläubigerforderungen.

 
[BGH online]


 
 
OLG München 6.3.2018, 31 Wx 321/15
 
Statusverfahren über die Richtigkeit der Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Die paritätische Besetzung des Aufsichtsrats einer deutschen Aktiengesellschaft durch Arbeitnehmervertreter nach den Bestimmungen des deutschen Mitbestimmungsrechts verstößt nicht gegen Art. 45 AEUV (Anschluss an EuGH, Urteil v. 18.7.2017 - C-566/15). Art. 18 AEUV ist im Verfahren durch das besondere Diskriminierungsverbot des Art. 45 AEUV verdrängt.

 
[Bayern.Recht]


 
 
OLG Frankfurt a.M. 1.2.2018, 6 U 49/17
 
Wettbewerbsverstoß durch unzulässigen und unlauteren Rückkaufhandel

Der gewerblich vorgenommene Ankauf von Kraftfahrzeugen unter Einräumung eines befristeten Rücktrittsrechts des Verkäufers bei gleichzeitigem Abschluss eines Mietvertrags über das gekaufte Fahrzeug mit dem Verkäufer bis zum Rücktritt stellt jedenfalls dann einen gem. § 34 Abs. 4 GewO unzulässigen und unlauteren (§ 3a UWG) Rückkaufhandel dar, wenn der Verkäufer im Falle des Rücktritts einen über die Rückzahlung des Kaufpreises hinausgehenden Mietzins zahlen muss, der den Nutzungsersatz für das überlassene Fahrzeug und das zur Verfügung gestellt Kapital übersteigt.

 
[Justiz Hessen]


 
 
OLG Frankfurt a.M. 1.2.2018, 6 U 37/17
 
Wettbewerbsverstoß durch gleichzeitigen Einsatz eines Taxis und eines Ersatzfahrzeugs

Der gleichzeitige Einsatz eines genehmigten Taxis und eines Ersatzfahrzeugs für dieses Taxi verstößt gegen das Personenbeförderungsrecht und ist zugleich gem. § 3a UWG unlauter. Der Geschäftsführer eines Taxiunternehmens haftet gerade nicht allein deswegen persönlich für einen Wettbewerbsverstoß, weil er Anhaltspunkte für den bevorstehenden Verstoß hatte und diesen hätte verhindern können.

 
[Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank]


 
 
LG Berlin 20.3.2018, 16 O 104/17
 
Steckkarten im Zigarettenregal dürfen Warnhinweise auf den Verpackungen überdecken

Steckkarten in Zigarettenregalen dürfen die vorgeschriebenen Warnhinweise auf den Verpackungen überdecken. Die Tabakerzeugnis-Verordnung darf solche weitgehenden Erfordernisse nicht aufstellen.

 
[LG Berlin PM Nr. 15 vom 20.3.2018]


 
 
Datenschutzkonferenz - DSK, 19.3.2018
 
Datenschutzkonferenz gibt Auslegungshilfen zur DSGVO heraus

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz - DSK) hat am 19.3.2018 in Fortführung ihrer bisherigen Arbeiten ein weiteres Kurzpapier zur Auslegung und Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) mit dem Titel "Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche" veröffentlicht.

 
[Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht online]


 
AUS DEN HEFTEN
 
 
Datenschutz-Grundverordnung - Es wird ernst! (GmbHR 2018, R96)


von Thomas Niklas

Bereits vor knapp zwei Jahren trat die  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) in Kraft. Die Vorschriften der DSGVO gelten zwar erst ab dem 25.5.2018. Ungeachtet dessen ist der Datenschutz seither in aller Munde und stellt Unternehmen vor große operative und administrative Herausforderungen.

 
 

 
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Geschäftsführender Gesellschafter:
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975


Verantwortlich für den Inhalt:
Ass.-iur. Mischa Peters
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50968 Köln

Tel.: 0221-93738-712
mischa.peters@otto-schmidt.de
 

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