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das deutsche Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Das hat der EuGH gestern entschieden. Danach verstößt der Ausschluss der außerhalb Deutschlands beschäftigten Arbeitnehmer eines Konzerns vom Wahlrecht bei den Wahlen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der deutschen Muttergesellschaft nicht gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer.
Der I. Zivilsenat der BGH hat sich indes mit der Frage eines Beweisverwertungsverbotes bei einer Auskunft zum Filesharing befasst. In dem entschiedenen Fall lag eine richterliche Gestattung nach § 101 Abs. 9 UrhG lediglich für die Auskunft des Netzbetreibers, nicht aber für die Auskunft des Endkundenanbieters vor. Der BGH hat ein Beweisverwertungsverbot dennoch verneint.
Lesen Sie auch einen Auszug des Aufsatzes "Das elektronische Transparenzregister - Mitteilungs- und Angabepflichten" (Assmann/Hütten) aus Heft 13 der AG (Siehe hierzu auch die Meldung "Geldwäschegesetz in Kraft"). Frei abrufbar für Abonnenten und im Rahmen eines kostenlosen Probeabos! -
Sommerliche Grüße aus Köln Mischa Peters Online-Redaktion
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EuGH 18.7.2017, C‑566/15 Das deutsche Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Der Ausschluss der außerhalb Deutschlands beschäftigten Arbeitnehmer eines Konzerns vom aktiven und passiven Wahlrecht bei den Wahlen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der deutschen Muttergesellschaft verstößt nicht gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer. [EuGH Pressemitteilung vom 18.7.2017] |
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| EuGH-Generalanwalt, 13.7.2017, Rs C-194/16 Am 13.7.2017 hat der Generalanwalt Bobek am EuGH in seinem Schlussantrag die Auffassung vertreten, dass eine juristische Person, die einen Schaden wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts durch Äußerungen im Internet geltend macht, in dem Mitgliedstaat der EU Klage erheben kann, in welchem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet. Dies gelte für den gesamten geltend gemachten Schaden. [EuGH PM Nr. 78/17 vom 13.7.2017] |
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| EuG 13.7.2017, T-125/17 R Der Präsident des EuG hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz von BASF Grenzach zu Triclosan, einem Konservierungsstoff für Kosmetika, zurückgewiesen. BASF Grenzach hat die Dringlichkeit der Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung, mit der die ECHA sie zur Durchführung von Tierversuchen verpflichtet hat, nicht dargetan. [EuGH PM Nr. 79 vom 13.7.2017] |
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| BVerfG 13.6.2017, 1 BvR 1370/16 Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde verworfen, die sich gegen die Versagung der Bereitstellung von Akten nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) richtet, wenn diese sich im Besitz privater Dritter, insbesondere in Archiven der Stiftungen politischer Parteien, befinden. Wenn die Akten nie an das Bundesarchiv gelangt sind, muss sich die Beschwerdeführerin zunächst an die für die Aktenführung zuständige Behörde halten und ggf. dieser gegenüber den Rechtsweg erschöpfen. [BVerfG PM Nr. 58 vom 12.7.2017] |
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| BGH 13.7.2017, I ZR 193/16 Der BGH hat sich mit der Frage befasst, ob im Falle der Urheberrechtsverletzung durch Filesharing die dem Rechtsinhaber erteilte Auskunft des von dem Netzbetreibers verschiedenen Endkundenanbieters im Prozess gegen den Anschlussinhaber einem Beweisverwertungsverbot unterliegt, wenn lediglich für die Auskunft des Netzbetreibers, nicht aber für die Auskunft des Endkundenanbieters eine richterliche Gestattung nach § 101 Abs. 9 UrhG gegeben ist. [BGH PM Nr. 114 vom 13.7.2017] |
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| BGH 12.7.2017, 1 StR 535/16 Der BGH hat den Freispruch im Fall des Vorwurfs des Betrugs im Zusammenhang mit der Abrechnung von laborärztlichen Leistungen bestätigt. Da die jeweils betroffenen Laborärzte in einem ausreichenden Maße "frei" im Sinne des Sozialversicherungsrechts waren, fehlte es bereits an der für die Verwirklichung des Betrugstatbestands (§ 263 StGB) erforderlichen Täuschungshandlungen. [BGH PM Nr. 112 vom 12.7.2017] |
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Am 18.5.2017 hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie verabschiedet. Die enthaltene Novelle des Geldwäschegesetzes, die am 26.6.2017 in Kraft getreten ist, sieht die Einführung eines Transparenzregisters vor. Es wird Angaben über alle natürlichen Personen enthalten, die als "wirtschaftlich Berechtigte" hinter Kapital- und Personengesellschaften, Stiftungen, Trusts oder trustähnlichen Gebilden stehen und diese kontrollieren. Zu diesem Zweck werden bußgeldbewehrte Angabe- und Mitteilungspflichten geschaffen, die in der einen oder anderen Form für nahezu alle privatrechtlichen Unternehmen und Organisationen und ihre wirtschaftlich Berechtigten im In- und Ausland gelten und im Mittelpunkt des Beitrags stehen. | | |
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