Aufsatz: Die elektronische Gründung von Kapitalgesellschaften | BGH-Entscheidungen zu Verbraucherkrediten und Wettbewerbsrecht
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Jede Woche neu - alles Wichtige aus dem Wirtschaftsrecht 10.01.2018
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
Notare sind in das Gründungsverfahren von Kapitalgesellschaften in vielfältiger Weise eingebunden. Die Datenübermittlung zwischen Notar und Handelsregister erfolgt bereits heute in rein elektronischer Form. Nach den Vorstellungen der EU-Kommission soll künftig auch die Kommunikation mit den Gründern rein elektronisch ablaufen. Dieser Vorschlag ist in Deutschland auf heftige Kritik gestoßen.

Lesen Sie hierzu mehr in dem aktuellen Aufsatz "Die elektronische Gründung von Kapitalgesellschaften" von Prof. Dr. Christoph Teichmann (GmbHR 2018, 1) - frei abrufbar für Abonnenten sowie im Rahmen eines kostenlosen Probeabonnements.

Außerdem in diesem Newsletter: BGH-Entscheidungen zum Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen (Zur Deutlichkeit einer Belehrung über die Widerrufsfolgen) und zum Wettbewerbsrechts (behördlich veranlasste Bestattungen durch einen Eigenbetrieb).

Herzliche Grüße aus Köln




Mischa Peters
Online-Redaktion

 

 
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MELDUNGEN
Verbraucherdarlehen: Zur Deutlichkeit einer Belehrung über die Widerrufsfolgen
Keine Wettbewerbshandlung bei Erfüllung öffentlicher Aufgaben aufgrund gesetzlicher Ermächtigung
Zu den Voraussetzungen des Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO
Zahlungsansprüche aus Sponsoringvertrag
Widerruf eines zum Autokauf abgeschlossenen Darlehensvertrags
Bitkom-Stellungnahme zum Rats-Entwurf zu den Art. 6-8 und 10 der e-Privacy-Verordnung
 
 
 
AUS DEN HEFTEN
Die elektronische Gründung von Kapitalgesellschaften (GmbHR 2018, 1)
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Scholz, GmbHR. Kommentar. Band 1 ist soeben erschienen. Jetzt bestellen!
MELDUNGEN
 
BGH 28.11.2017, XI ZR 432/16
Verbraucherdarlehen: Zur Deutlichkeit einer Belehrung über die Widerrufsfolgen
Der BGH hat sich vorliegend mit den Anforderungen an die Deutlichkeit einer bei Verbraucherdarlehensverträgen grundsätzlich entbehrlichen Belehrung über die Widerrufsfolgen befasst.
 
[BGH online]

 
BGH 27.7.2017, I ZR 162/15
Keine Wettbewerbshandlung bei Erfüllung öffentlicher Aufgaben aufgrund gesetzlicher Ermächtigung
Eine Gemeinde nimmt keine geschäftliche Handlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor, wenn sie Bestattungen, die behördlich zu veranlassen sind, weil die bestattungspflichtigen Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung sorgen, ausschließlich durch ihren Eigenbetrieb durchführen lässt.
 
[BGH online]

 
BGH 21.11.2017, XI ZR 106/16
Zu den Voraussetzungen des Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO
Das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO setzt nicht voraus, dass eine Berufungserwiderung eingegangen oder dem Berufungsbeklagten ergebnislos eine Frist zur Erwiderung gesetzt worden ist.
 
[BGH online]

 
OLG Koblenz 3.1.2018, 10 U 893/16
Zahlungsansprüche aus Sponsoringvertrag
Das OLG Koblenz hat einem aktuell in der Fußball-Oberliga spielenden Verein Zahlungsansprüche gegen den ehemaligen Hauptsponsor zugesprochen. Der ehemalige 1. Vorsitzende des Vereins, der zugleich Geschäftsführer der VerwaltungsGmbH des Sponsors ist, haftet nicht.
 
[OLG Koblenz PM vom 4.1.2018]

 
LG Berlin 5.12.2017, 4 O 150/16
Widerruf eines zum Autokauf abgeschlossenen Darlehensvertrags
Die zweiwöchige Frist für den Widerruf eines Darlehensvertrags, den ein Autokäufer zwecks Finanzierung bei der Hausbank des Fahrzeugherstellers abgeschlossen hat, beginnt nicht zu laufen, wenn in dem Vertrag nicht hinreichend erläutert wird, wie eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung berechnet wird und wenn der Verbraucher nicht in der gebotenen Weise über ein gesetzliches Kündigungsrecht aufgeklärt wird.
 
[KG Berlin PM Nr. 74 vom 5.12.2017]

 
Bitkom, 5.1.2018
Bitkom-Stellungnahme zum Rats-Entwurf zu den Art. 6-8 und 10 der e-Privacy-Verordnung
Am 5.1.2018 hat der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und Neue Medien e.V. (Bitkom) ein Positionspapier veröffentlicht, in welchem er zum aktuellen Entwurf des Rates zu den Art. 6-8 und 10 der europäischen e-Privacy-Verordnung Stellung nimmt. Der Rat hatte sich im Dokument 2017/0003 (COD) erneut mit diesen Artikeln auseinandergesetzt.
 
[Bitkom online]


AUS DEN HEFTEN
 
 
Die elektronische Gründung von Kapitalgesellschaften (GmbHR 2018, 1)


von Prof. Dr. Christoph Teichmann

In das Gründungsverfahren von Kapitalgesellschaften nach deutschem Recht ist der Notar in vielfältiger Weise eingebunden. Dies entspricht dem deutschen System der vorsorgenden Rechtspflege. Die Datenübermittlung zwischen Notar und Handelsregister erfolgt bereits heute in rein elektronischer Form. Doch künftig soll nach Vorstellung der Europäischen Kommission auch die Kommunikation mit den Gründern rein elektronisch ablaufen. Dieser Vorschlag ist in Deutschland auf heftige Kritik gestoßen.

 

 
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Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter:
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975


Verantwortlich für den Inhalt:
Ass.-iur. Mischa Peters
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-712
mischa.peters@otto-schmidt.de
 

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