Datenschutz | EuGH-Generalanwalt: Keine Sammelklage in Österreich gegen Facebook
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  Jede Woche neu - alles Wichtige aus dem Wirtschaftsrecht 15.11.2017  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

Max Schrems führt seit Jahren einen Kampf gegen Facebook. Der Österreicher wirft dem Internetgiganten u.a. zahlreiche Verstöße gegen den Datenschutz vor. Laut EuGH-Generalanwalt kann sich der Datenschutzaktivist dabei trotz eines erheblichen Grades der Professionalisierung auf seine Eigenschaft als Verbraucher stützen und in Österreich an seinem Wohnort klagen. Facebook hat seinen europäischen Firmensitz in Irland.

Ansprüche anderer Nutzer aus dem Ausland, die Schrems in großem Umfang an sich hatte abtreten lassen, kann er dort jedoch nicht geltend machen. Seine angestrebte Sammelklage steht nach dem Gutachten des Generanwalts vor dem Aus. Lesen Sie zum Thema "Datenschutz" auch im aktuellen Heft des ITRB den Aufsatz "Entwurf einer E-Privacy-Verordnung - Nach der DSGVO ist vor der E-Privacy-Reform" von Härting (ITRB 2017, 265) - frei abrufbar für Abonnenten sowie im Rahmen eines kostenlosen Probeabonnements.

Eine nutzbringende Lektüre wünscht Ihnen
Mischa Peters
Online-Redaktion

PS: Ein Hinweis für Kurzentschlossene - am 17.11.2017 finden die Kölner Tage Urheber- und Medienrecht 2017 statt. Lassen Sie sich einen komprimierten Überblick zu den aktuellen Entwicklungen im Bereich des Urheber- und Medienrechts vermitteln. Jetzt noch schnell anmelden.


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Meldungen:

Preisabsprachen landwirtschaftlicher Erzeugerorganisationen können unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein
 
Zur Verbrauchereigenschaft bei Klagen gegen Facebook
 
Yen-Zinsderivate-Kartelle: Zur Beteiligung der Icap-Gruppe
 
Märchensuppe: Nährwertbezogene Angaben über einen reduzierten Nährstoffanteil
 
Prospekt eines Private-Equity-Dachfonds muss i.d.R. keine genauen Angaben zu Höhe der Verwaltungskosten der jeweiligen Zielfonds erhalten
 
Bezeichnung "Tattoo Apotheke" stellt keine Irreführung dar
 
Markenmäßige Benutzung einer Bezeichnung mit beschreibendem Anklang
 
 
Aus den HeftenEntwurf einer E-Privacy-Verordnung - Nach der DSGVO ist vor der E-Privacy-Reform (Härting)
 


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EuGH 14.11.2017, C-671/15

Preisabsprachen landwirtschaftlicher Erzeugerorganisationen können unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein

Zwischen mehreren landwirtschaftlichen Erzeugerorganisationen (oder Vereinigungen solcher Organisationen) getroffene Absprachen über Preise und Mengen können ein Kartell im Sinne des Wettbewerbsrechts darstellen. Erfolgen solche Absprachen innerhalb ein und derselben Erzeugerorganisation (oder Vereinigung), können sie zulässig sein, wenn sie den Zielen, mit denen die Organisation bzw. Vereinigung betraut ist, dienen und insoweit verhältnismäßig sind.
[EuGH PM Nr. 120 vom 14.11.2017]

EuGH, C-498/16: Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.11.2017

Zur Verbrauchereigenschaft bei Klagen gegen Facebook

Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann sich Herr Schrems hinsichtlich der privaten Nutzung seines eigenen Facebook-Kontos auf seine Verbrauchereigenschaft stützen, um Facebook Ireland vor den österreichischen Gerichten zu verklagen. In Bezug auf Ansprüche, die ihm von anderen Verbrauchern abgetreten wurden, kann er sich jedoch nicht auf seine Verbrauchereigenschaft berufen.
[EuGH PM Nr. 119 vom 14.11.2017]

EuG 10.11.2017, T-180/15

Yen-Zinsderivate-Kartelle: Zur Beteiligung der Icap-Gruppe

Die EU-Kommission konnte die Beteiligung der Icap-Gruppe an einem der Kartelle betreffend Yen-Zinsderivate nicht beweisen. Die Kommission hat zudem eine zu lange Dauer hinsichtlich der Beteiligung von Icap an drei Kartellen angesetzt und die Methode für die Berechnung der Geldbuße nicht hinreichend begründet.
[EuGH PM Nr. 79 vom 13.7.2017]

BGH 18.5.2017, I ZR 100/16

Märchensuppe: Nährwertbezogene Angaben über einen reduzierten Nährstoffanteil

Eine nährwertbezogene Angabe über einen reduzierten Nährstoffanteil stellt auch dann eine vergleichende Angabe i.S.d. Art. 9 der Verordnung (EG) 1924/2006 dar, wenn sie auf einen erhöhten oder verminderten Nährstoffgehalt hinweist, ohne Vergleichsprodukte zu benennen. Eine solche Angabe unterliegt, selbst wenn sie die in Art. 8 Abs. 1 i.V.m. dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genannten Bedingungen einhält, zusätzlich den Anforderungen des Art. 9 Abs. 1 S. 2 dieser Verordnung.
[BGH online]

BGH 12.10.2017, III ZR 254/15

Prospekt eines Private-Equity-Dachfonds muss i.d.R. keine genauen Angaben zu Höhe der Verwaltungskosten der jeweiligen Zielfonds erhalten

In einem Prospekt eines Private-Equity Dachfonds ist die Angabe der genauen Höhe der bei den jeweiligen Zielfonds anfallenden Kosten (hier: Managementfee) in der Regel nicht erforderlich.  Bei einem Blind-Pool ist es ohnehin nicht möglich. Es gilt aber auch dann, wenn bei dem als Teil-Blind-Pool ausgestalteten Dachfonds bereits einzelne Zielfonds ausgewählt sind, in die investiert werden soll.
[BGH online ]

OLG Köln 22.2.2017, 6 U 101/16

Bezeichnung "Tattoo Apotheke" stellt keine Irreführung dar

Der Auftritt einer Apotheke im Internet unter der Bezeichnung "Tattoo Apotheke" ist nicht irreführend, wenn in der Apotheke nicht die Leistungen eines Tätowierers angeboten werden. Wird ein Arzneimittel im Internet beworben und erst nach Bestellung des jeweiligen Kunden in der Apotheke hergestellt, ohne dass eine ärztliche Verschreibung erfolgt ist, handelt es sich um ein Fertigarzneimittel i.S.d. § 4 Abs. 1 AMG.
[Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW]

OLG Frankfurt a.M. 21.9.2017, 6 U 250/16

Markenmäßige Benutzung einer Bezeichnung mit beschreibendem Anklang

Die für Reisedienstleistungen verwendete Domainadresse "monumente-reisen.de" beinhaltet ungeachtet ihres beschreibenden Anklangs eine markenmäßige Benutzung und ist mit einer für Reisedienstleistungen eingetragenen Wort-/Bildmarke mit dem Wortbestandteil "Monumente Reisen" verwechslungsfähig. Dies gilt jedenfalls, wenn den angesprochenen Verkehrskreisen das Zeichen "Monumente" als Zeitschriftentitel bekannt ist.
[Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank]


Aus den HeftenEntwurf einer E-Privacy-Verordnung - Nach der DSGVO ist vor der E-Privacy-Reform (Härting, ITRB 2017, 265)

Zeitgleich mit der DSGVO soll nach dem Willen der Europäischen Kommission eine neue E Privacy-Verordnung die bisherige E Privacy-Richtlinie ablösen. Die gesamte elektronische Kommunikation soll umfassend dem Verbotsprinzip unterworfen und die "Cookie Directive" zu einer umfassenden Regulierung der Onlinewerbung fortentwickelt werden. Konflikte mit der DSGVO nimmt der E Privacy-Entwurf in Kauf.
 



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