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| | praktisch für den Fernsehzuschauer sind sie allemal - sog. Online-Videorekorder, mit denen sich die Sendungen verschiedener Kanäle online aufzeichnen lassen. Diese Services speichern das gewünschte Sendematerial in der "Cloud", von wo aus es der Nutzer dann bequem zu jeder Zeit abrufen kann. Den TV-Machern sind diese Online-Dienste schon lange ein Dorn im Auge. Immer wieder ist es deshalb zu gerichtlichen Auseinandersetzungen über die urheberrechtliche Zulässigkeit der Online-Rekorder gekommen. Der EuGH hat hierzu nun entschieden, dass die Zurverfügungstellung von so gespeicherten Kopien der Fernsehprogramme vom Inhaber der Urheberrechte erlaubt werden muss. Lesen Sie mehr zu dieser Entscheidung in diesem Newsletter! Außerdem: BGH-Entscheidungen u.a. zur Empfehlung einer Finanzportfolioverwaltung, zum Wettbewerbsrecht sowie zum Insolvenzrecht. Lesen Sie passend hierzu auch aus dem aktuellen Heft der GmbHR den Aufsatz "Insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit von Eigenkapitalausschüttungen?" von Priester (GmbHR 2017, 1245) - frei abrufbar für Abonnenten sowie im Rahmen eines kostenlosen Probeabonnements. Einen angenehmen Nikolaustag wünscht Ihnen Mischa Peters Online-Redaktion |
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Anzeige EuGH 29.11.2017, C-265/16 Die Zurverfügungstellung von in einer "Cloud" gespeicherten Kopien von Fernsehprogrammen muss vom Inhaber der Urheberrechte oder der verwandten Schutzrechte erlaubt werden. Diese Dienstleistung stellt nämlich eine Weiterverbreitung der betreffenden Programme dar. [EuGH PM Nr. 125 vom 29.11.2017] |
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| BGH 10.10.2017, VI ZR 556/14 Eine Anlageberatung wird nicht erbracht, wenn (nur) eine Finanzportfolioverwaltung empfohlen wird, ohne dass dabei auch auf bestimmte Finanzinstrumente hingewiesen wird. Eine Anlagevermittlung wird nicht erbracht, wenn sich die Vermittlung nur auf den Abschluss eines Portfolioverwaltungsvertrags bezieht. Ein solcher Vertrag ist kein Geschäft über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten i.S.v. § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 KWG.
| BGH 21.9.2017, I ZR 74/16 Die Revision hat Erfolg, wenn die von der Beklagten verwendete Ursprungsbezeichnung ungeachtet ihres verpflichtenden Charakters gem. Art. 113a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gegen das Irreführungsverbot gem. des Art. 2 Abs. 1a Ziff. i der Richtlinie Nr. 2000/13/EG und Art. 7 Abs. 1a LMIV verstößt.
| BGH 6.7.2017, I ZB 11/16 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Schiedsspruch aufgehoben werden kann, weil seine Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offenbar unvereinbar ist, kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung an. Es kommt nicht ohne weiteres zum Ausschluss der Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit, wenn sich ein Schuldner gegenüber zwei Gläubigern zu einer Leistung verpflichtet, die er nur einmal erbringen kann.
| BGH 18.10.2017, VIII ZR 86/16 Eine Mehraufwandsklausel, die den Verkäufer zur Erstattung der dem Käufer aufgrund der Mangelhaftigkeit der Liefergegenstände entstandenen Kosten verpflichtet, benachteiligt den Verkäufer unangemessen, da sie ohne sachlichen Grund in einer Weise vom gesetzlichen Gewährleistungsrecht abweicht, die nicht mit den Grundgedanken des Gesetzes zu vereinbaren ist.
| BGH 24.10.2017, II ZR 16/16 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines GmbH-Gesellschafters führt regelmäßig zur Unterbrechung eines Beschlussmängelrechtsstreits des Gesellschafters. Der Gegenstand eines Beschlussmängelstreits gehört regelmäßig zur Insolvenzmasse.
| BGH 9.11.2017, VII ZR 116/15 Allein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers entsteht kein Abrechnungsverhältnis i.S.d. Rechtsprechung des BGH, welches dem Besteller Mängelrechte gem. § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ausnahmsweise ohne Werkabnahme gewährt.
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In einem neueren Urteil v. 8.2.2017 - 9 U 84/16 (GmbHR 2017, 527) hat das OLG Schleswig entschieden, die Ausschüttung von Eigenkapital unterliege nicht der Anfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Dieser Beitrag stimmt der sorgfältig begründeten Entscheidung in Auseinandersetzung mit abweichenden Stellungnahmen in Judikatur und Literatur ausdrücklich zu. | | |
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