Interbankenentgelte: Einbeziehung eines Co-Branding-Partners in das Drei-Parteien-Verfahren | Aufsatz zu den neuen Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur internen Governance von Instituten
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Jede Woche neu - alles Wichtige aus dem Wirtschaftsrecht 14.02.2018
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
der EuGH hat sich mit den beiden Modellen für Kartenzahlungen auseinandergesetzt. Dabei hat er entschieden, dass ein Drei-Parteien-Verfahren, das einen Co-Branding-Partner oder Vertreter einbezieht, im Bereich der Interbankenentgelte den gleichen Beschränkungen wie Vier-Parteien-Verfahren unterliegt.

Mit den neuen Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur internen Governance von Instituten und der Eignungsprüfung haben sich Henning/Gissing in einem in Heft 4 der AG erscheinenden Aufsatz befasst (AG 2018, 93) - schon jetzt frei abrufbar für Abonnenten sowie im Rahmen eines Schnupperabonnements.

Beste Grüße aus Köln


Mischa Peters
Online-Redaktion

 

 
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MELDUNGEN
Interbankenentgelte: Einbeziehung eines Co-Branding-Partners in das Drei-Parteien-Verfahren
Zahlungsverweigerungsrecht des Haushaltskunden gegenüber dem Grundversorger bei Berechnung eines ungewöhnlich hohen Stromverbrauchs
Eintragung der Wortmarke Pippi Langstrumpf auch für Beherbergung von Gästen
Informationspflichten bei der Werbung für Kraftfahrzeuge
Keine Ansprüche trotz anstößiger Datennutzung
 
 
AUS DEN HEFTEN
Die neuen Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur internen Governance von Instituten und der Eignungsprüfung (AG 2018, 93)
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MELDUNGEN
 
EuGH 7.2.2018, C-304/16 u.a.
 
Interbankenentgelte: Einbeziehung eines Co-Branding-Partners in das Drei-Parteien-Verfahren

Ein Drei-Parteien-Verfahren, das einen Co-Branding-Partner oder Vertreter einbezieht, unterliegt im Bereich der Interbankenentgelte den gleichen Beschränkungen wie Vier-Parteien-Verfahren. Der bloße Umstand, dass sich ein Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren eines Co-Branding-Partners bedient, führt jedoch nicht zwangsläufig dazu, dass die Zugangsanforderungen für dieses Verfahren gelten.

 
[EuGH PM Nr. 12 vom 7.2.2018]

 
BGH 7.2.2018, VIII ZR 148/17
 
Zahlungsverweigerungsrecht des Haushaltskunden gegenüber dem Grundversorger bei Berechnung eines ungewöhnlich hohen Stromverbrauchs

Der Kunde wird nach § 17 StromGVV im Regelfall mit seinen Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abrechnung (etwa Mess- und Ablesefehler) im Zahlungsprozess des Versorgers ausgeschlossen. Die Darlegungs- und Beweislast des Versorgers für die Richtigkeit der Abrechnung ändert diese Regelung jedoch nicht. Vielmehr wird die Beweisaufnahme in diesen Fällen lediglich auf den Rückforderungsprozess des Kunden verlagert. Sofern der Kunde allerdings bereits die "ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers" aufzeigen kann, ist er mit seinem Einwand nicht auf einen späteren Rückforderungsprozess verwiesen.

 
[BGH PM Nr. 26 vom 7.2.2018]

 
BGH 5.10.2017, I ZB 97/16
 
Eintragung der Wortmarke Pippi Langstrumpf auch für Beherbergung von Gästen

Der Wortmarke "Pippi Langstrumpf" fehlt für die Dienstleistungen der Klasse 42 "Beherbergung von Gästen" nicht jegliche Unterscheidungskraft. Etwaige inhaltliche Zuschreibungen, die der Verkehr von der Romanfigur auf unter ihrem Namen angebotene Beherbergungsdienstleistungen übertragen mag, begründen allenfalls einen beschreibenden Anklang der angegriffenen Marke, beseitigen jedoch nicht ihre Eignung, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betroffenen Dienstleistung zu wirken.

 
[BGH online]

 
BGH 18.10.2017, I ZR 84/16
 
Informationspflichten bei der Werbung für Kraftfahrzeuge

Ein Angebot i.S.d. § 5a Abs. 3 UWG setzt zwar nicht voraus, dass bereits alle wesentlichen Merkmale des Produkts in einem dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang angegeben werden. Wenn der Geschäftsbetrieb des Unternehmers keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, muss der Unternehmer bei einem Angebot i.S.v. § 5a Abs. 3 UWG aber seinen Vornamen und seinen Zunamen sowie seine Anschrift angeben.

 
[BGH online]

 
OLG Frankfurt a.M. 24.1.2018, 13 U 165/16
 
Keine Ansprüche trotz anstößiger Datennutzung

Das OLG Frankfurt a.M. hat den Verkauf von Adressdaten wegen fehlender Einwilligung nach dem BDSG für unwirksam erklärt und Ansprüche trotz vertragswidriger Nutzung durch Dritte für anstößige Werbe-E-Mails zurückgewiesen.

 
[OLG Frankfurt a.M. PM vom 29.1.2018]

AUS DEN HEFTEN
 
 
Die neuen Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur internen Governance von Instituten und der Eignungsprüfung (AG 2018, 93)

Eine Betrachtung aus Sicht des Aufsichtsrats
von RA Dr. Peter Henning und RAin Evgenia Gissing

Die neuen Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) beeinflussen die Organisationsautonomie des Aufsichtsrats eines Finanzinstituts deutlich, dies insbesondere im Hinblick auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats und die Bildung von Ausschüssen. Ein wichtiges Thema bildet der neue Katalog mit Regelbeispielen zur Bestimmung der Unabhängigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern. Hinzu kommen deutlich steigende Anforderungen an die Dokumentation der Aufsichtsratsarbeit, die weit über die Protokollierung von Sitzungen hinausgehen.

 
 

 
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Geschäftsführender Gesellschafter:
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Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975


Verantwortlich für den Inhalt:
Ass.-iur. Mischa Peters
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Tel.: 0221-93738-712
mischa.peters@otto-schmidt.de
 

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