Jede Woche neu - alles Wichtige aus dem Wirtschaftsrecht
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  Jede Woche neu - alles Wichtige aus dem Wirtschaftsrecht 12.10.2016  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

der Ersterwerber einer mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundenen Kopie eines Computerprogramms kann die benutzte Kopie und seine Lizenz an einen Zweiterwerber weiterverkaufen. Ist der körperliche Originaldatenträger der ursprünglich gelieferten Kopie beschädigt oder zerstört worden oder verloren gegangen, darf der Ersterwerber hingegen, so eine Entscheidung des EuGH vom heutigen Tage, seine Sicherungskopie des Programms dem Zweiterwerber nicht ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers übergeben.

Der BGH hat indes entschieden, dass es für die Bemessung des Beschwerdewertes eines Berufungsantrags auf Unterlassung eines Eintrags in Facebook, in dem ein minderjähriges Kind beleidigt wird, nicht nur auf die Breitenwirkung des Eintrags ankommt, sondern auch auf die Wirkung der beleidigenden Äußerungen auf das Kind selbst.

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Mit freundlichen Grüßen
Mischa Peters
Online-Redaktion

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Meldungen:

Zur widerrechtlichen Verbreitung von Sicherungskopien eines Computerprogramms
 
Bemessung des Beschwerdewertes eines Berufungsantrags bei Beleidigung eines Kindes auf Facebook
 
Übertragung des gesamten Vermögens: Formmangel eines Schenkungsvertrags wird nicht durch Vollzug geheilt
 
Immobilienanzeigen: Zu den Informationspflichten im Zusammenhang mit der EnEV
 
Streitwert bei Widerruf eines Darlehensvertrags
 
 


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EuGH 12.10.2016, C-166/15

Zur widerrechtlichen Verbreitung von Sicherungskopien eines Computerprogramms

Der Ersterwerber einer mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundenen Kopie eines Computerprogramms kann die benutzte Kopie und seine Lizenz an einen Zweiterwerber weiterverkaufen. Ist der körperliche Originaldatenträger der ursprünglich gelieferten Kopie beschädigt oder zerstört worden oder verloren gegangen, darf der Ersterwerber hingegen seine Sicherungskopie des Programms dem Zweiterwerber nicht ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers übergeben.
[EuGH PM Nr. 110 vom 12.10.2016]


BGH 16.8.2016, VI ZB 17/16

Bemessung des Beschwerdewertes eines Berufungsantrags bei Beleidigung eines Kindes auf Facebook

Für die Bemessung des Beschwerdewertes eines Berufungsantrags auf Unterlassung eines Eintrags in Facebook, in dem ein minderjähriges Kind beleidigt wird, kommt es nicht nur auf die Breitenwirkung des Eintrags an, sondern auch auf die Wirkung der beleidigenden Äußerungen auf das Kind selbst. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Kind ein Recht auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindgemäße Entwicklung hat.
[BGH online]


BGH 28.6.2016, X ZR 65/14

Übertragung des gesamten Vermögens: Formmangel eines Schenkungsvertrags wird nicht durch Vollzug geheilt

Der Formmangel eines Schenkungsvertrags, in dem sich der Schenker zur Übertragung seines gesamten gegenwärtigen Vermögens verpflichtet, wird nicht durch Vollzug geheilt. Die formheilende Wirkung des Schenkungsvollzugs gem. § 518 Abs. 2 BGB kann nicht auf einen sich aus § 311b Abs. 3 BGB ergebenden Formmangel übertragen werden.
[BGH online]


OLG Hamm 4.8.2016, 4 U 137/15 u.a.

Immobilienanzeigen: Zu den Informationspflichten im Zusammenhang mit der EnEV

Wer als Verkäufer, Vermieter oder Verpächter zu einer Immobilie mit Energieausweis eine Immobilienanzeige ohne die gem. § 16a EnEV erforderlichen Pflichtangaben veröffentlicht, handelt wettbewerbswidrig. Auch Maklern kann zu untersagen sein, Anzeigen für Mietwohnungen ohne die Angaben zur Art des Energieausweises und zu dem im Energieausweis genannten Baujahr oder Verkaufsanzeigen ohne die Angabe zum wesentlichen Energieträger zu veröffentlichen.
[OLG Hamm PM vom 11.10.2016]


OLG Frankfurt a.M. 26.7.2016, 17 W 37/16

Streitwert bei Widerruf eines Darlehensvertrags

Der im Zivilprozess ansonsten fast ausnahmslos einschlägige Grundsatz des Verbots der sog. "reformatio in peus" gilt im Streitwertrecht grundsätzlich nicht. Das beruht darauf, dass das Streitwertfestsetzungsverfahren im überwiegenden öffentlichen Interesse an einer jederzeit objektiven richtigen Bewertung der Verfahrensgegenstände gem. §§ 63 ff GKG als amtliches Verfahren ausgestaltet ist und die privaten Interessen der Prozessbeteiligten an einer möglichst kostengünstigen Rechtsverfolgung bzw. an einer möglichst kostspieligen Gestaltung nicht schutzwürdig sind und vollständig zurücktreten.
[Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank]



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