"Fack Ju Göhte" kann nicht als Unionsmarke eingetragen werden | Keine Sammelklage gegen Facebook in Österreich

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Jede Woche neu - alles Wichtige aus dem Wirtschaftsrecht 31.01.2018
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
ist der Filmtitel "Fack Ju Göhte" schockierend? Wird der Deutschen größter Dichter hier mit vulgärem Slang brüskiert? Für das EuG ist jedenfalls eine Grenze überschritten - der Slogan kann nicht als europäische Marke eingetragen werden, weil er gegen die guten Sitten verstößt.

Nach einer aktuellen EuGH-Entscheidung darf der Facebook-Aktivisten Maximilian Schrems nicht im Wege einer Sammelklage in Österreich gegen Facebook vorgehen. Seine Verbrauchereigenschaft hat der Gerichtshof dagegen bejaht.

Außerdem: BGH-Entscheidungen u.a. zum IP-Recht sowie zur GmbH & Co. KG (Ansprüche gegen den Fremdgeschäftsführer der Komplementär-GmbH). Lesen Sie hierzu auch den Aufsatz "Die Rechtsstellung des Kommanditisten als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH" von Prof. Dr. Barbara Grunewald (GmbH 218, 63) - frei abrufbar für Abonnenten sowie im Rahmen eines Schnupperabonnements.

Es grüßt Sie herzlich


Mischa Peters
Online-Redaktion

 

 
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MELDUNGEN
Keine Sammelklage gegen Facebook in Österreich
"Fack Ju Göhte" kann nicht als Unionsmarke eingetragen werden
Kommanditist einer GmbH & Co. KG kann keine Ansprüche der KG gegen den Fremdgeschäftsführer der Komplementär-GmbH geltend machen
Erneutes Weiterleiten widerrufener Portierungsaufträge in Kenntnis des Widerrufs
Anwaltsverträge können den Regeln über Fernabsatz unterworfen sein und widerrufen werden
Zur Bedeutung der Distributionsrate auf das Vorliegen einer Spitzenstellungsabhängigkeit
beA-Scheitern & erste Ergebnisse des Sicherheitsdialogs beAthon
 
 
AUS DEN HEFTEN
Die Rechtsstellung des Kommanditisten als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH (GmbHR 2018, 63)
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MELDUNGEN
 
EuGH 25.1.2018, C-498/16
 
Keine Sammelklage gegen Facebook in Österreich

Der Nutzer eines privaten Facebook-Kontos verliert im Hinblick auf den Gerichtsstand die Verbrauchereigenschaft nicht, wenn er Bücher publiziert, Vorträge hält, Websites betreibt, Spenden sammelt und sich die Ansprüche zahlreicher Verbraucher abtreten lässt, um sie gerichtlich geltend zu machen. Allerdings kann der Verbrauchergerichtsstand nicht für die Klage eines Verbrauchers in Anspruch genommen werden, mit der er am Klägergerichtsstand nicht nur seine eigenen Ansprüche geltend macht, sondern auch Ansprüche, die von anderen Verbrauchern abgetreten wurden.

 
[EuGH PM Nr. 7 vom 25.1.2018]

 
EuG 24.1.2018, T‑69/17
 
"Fack Ju Göhte" kann nicht als Unionsmarke eingetragen werden

Das EUIPO hat die Eintragung des Wortzeichens "Fack Ju Göhte" als Unionsmarke für verschiedene Waren und Dienstleistungen zu Recht abgelehnt. Das Wortzeichen verstößt gegen die guten Sitten und ist gem. Art. 7 Abs. 1 Buchst. f i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung ausgeschlossen.

 
[EuGH online]

 
BGH 19.12.2017, II ZR 255/16
 
Kommanditist einer GmbH & Co. KG kann keine Ansprüche der KG gegen den Fremdgeschäftsführer der Komplementär-GmbH geltend machen

Ein Kommanditist einer GmbH & Co. KG kann nicht Ansprüche der KG gegen den Fremdgeschäftsführer der Komplementär-GmbH geltend machen. Mit dem Schadensersatzanspruch der KG gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH wird kein Anspruch gegen einen Mitgesellschafter geltend gemacht, sondern gegen einen Nichtgesellschafter, weshalb eine Prozessführungsbefugnis auch nicht auf eine actio pro socio gestützt werden kann.

 
[BGH online]

 
BGH 11.10.2017, I ZR 210/16
 
Erneutes Weiterleiten widerrufener Portierungsaufträge in Kenntnis des Widerrufs

Ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen handelt gem. § 4 Nr. 4 UWG unlauter, wenn er zu seinen Gunsten von Kunden eines Wettbewerbers erteilte, vor Ausführung widerrufene Portierungsaufträge in Kenntnis des Widerrufs erneut systematisch und planmäßig dem Wettbewerber zuleitet, so dass der unzutreffende Eindruck entsteht, die Kunden hätten sich zum wiederholten Male zu seinen Gunsten entschieden.

 
[BGH online]

 
BGH 23.11.2017, IX ZR 204/16
 
Anwaltsverträge können den Regeln über Fernabsatz unterworfen sein und widerrufen werden

Anwaltsverträge können den Regeln für den Fernabsatz unterfallen und als solche widerrufen werden. Ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem liegt jedoch in der Regel nicht schon dann vor, wenn der Rechtsanwalt lediglich die technischen Möglichkeiten zum Abschluss eines Anwaltsvertrags im Fernabsatz wie Briefkasten, elektronische Postfächer und/oder Telefon- und Faxanschlüsse vorhält.

 
[BGH online]

 
BGH 12.12.2017, KZR 50/15
 
Zur Bedeutung der Distributionsrate auf das Vorliegen einer Spitzenstellungsabhängigkeit

Steht eine sortimentsbedingte Abhängigkeit in Rede, kommt es für die Frage, wann ein Unternehmen als kleines oder mittleres Unternehmen anzusehen ist, regelmäßig entscheidend auf einen Vergleich der Größe des behinderten Unternehmens mit seinen Wettbewerbern an. Entschließt sich ein Anbieter zu einem bestimmten Zeitpunkt dazu, den Vertrieb seiner Waren auf ein qualitatives selektives Vertriebssystem umzustellen, spricht es regelmäßig für das Vorliegen einer Spitzenstellungsabhängigkeit, wenn sich für den Zeitraum zuvor eine hohe Distributionsrate feststellen lässt.

 
[BGH online]

 
 
 
beA-Scheitern & erste Ergebnisse des Sicherheitsdialogs beAthon

Am 26.1.2018 hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) wegen einer weiteren gravierenden Sicherheitslücke allen Anwältinnen und Anwälten empfohlen, ihre bisherige Client Security zu deaktivieren. Die beA-Problematik ist in aller Munde - angefangen mit der Warnung vor dem beA von Bergt im CRonline Blog bis hin zu Next Steps im Legal Tech Blog findet sich hier eine kleine Übersicht zu den Ereignissen, Analysen, Diskussionen und natürlich auch den Versuchen, Antworten zu finden auf die Frage, wie es mit dem beA weitergehen wird:

 
[CRonline Blog + Legal Tech Blog]

AUS DEN HEFTEN
 
 
Die Rechtsstellung des Kommanditisten als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH (GmbHR 2018, 63)


von Prof. Dr. Barbara Grunewald

In der Praxis kommt es des Öfteren vor, dass Kommanditisten einer GmbH & Co. KG Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sind. Im Folgenden werden Fragen im Zusammenhang mit der Absicherung dieser Rechtsposition, der Bestellung und Anstellung, der Abberufung und Kündigung sowie der Haftung dieses Geschäftsführer-Kommanditisten untersucht.

 
 

 
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Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
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verlag@otto-schmidt.de
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Verantwortlich für den Inhalt:
Ass.-iur. Mischa Peters
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
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Tel.: 0221-93738-712
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