Gläubigerbenachteiligung bei Rückführung eines durch einen Gesellschafter gesicherten Drittdarlehens durch die Gesellschaft | Autos mit automatisierten Funktionen
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Sehr geehrter Herr Prof. Do,

tilgt eine Gesellschaft ein von ihr selbst und ihrem Gesellschafter besichertes Darlehen gegenüber dem Darlehensgeber, liegt die Gläubigerbenachteiligung bei der Anfechtung der Befreiung des Gesellschafters von seiner Sicherung in dem Abfluss der Mittel aus dem Gesellschaftsvermögen. Das hat der BGH jetzt entschieden.

Außerdem: weitere BGH-Entscheidungen zur Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB sowie zu der Frage, ob grob fahrlässige Unkenntnis i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegt, wenn ein Kapitalanleger eine Beratungsdokumentation mit Risikohinweisen blind unterzeichnet.

Mit den besten Empfehlungen
Mischa Peters
Online-Redaktion

PS: Die Bundesregierung hat jetzt einen Maßnahmenplan zur Umsetzung der Ergebnisse der Ethik-Kommission zum automatisierten und vernetzten Fahren veröffentlicht. Lesen Sie hierzu den Aufsatz "Das Fahren von Autos mit automatisierten Funktionen - Gesetzliche Änderungen zur Verwendung und Haftung im Straßenverkehr" von Grünvogel aus dem aktuellen Heft 17 der MDR - frei abrufbar für Abonnenten sowie im Rahmen eines kostenlosen Probeabonnements.


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Meldungen:

Gläubigerbenachteiligung bei Rückführung eines durch einen Gesellschafter gesicherten Drittdarlehens durch die Gesellschaft
 
Blindes Unterzeichnen eines Beratungsdokuments mit Risikohinweisen der Kapitalanlage führt nicht zwingend zu grob fahrlässiger Unkenntnis i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB
 
Verjährung des Anspruchs eines Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB
 
Sparkasse scheitert erneut mit fristloser Kündigung des ehemaligen Vorstands
 
Geringe Beteiligung eines Gesellschafter-Geschäftsführers an einer GmbH spricht für eine abhängige Beschäftigung
 
Bundesregierung: Maßnahmenplan zum automatisierten Fahren
 
 
Aus den HeftenDas Fahren von Autos mit automatisierten Funktionen - Gesetzliche Änderungen zur Verwendung und Haftung im Straßenverkehr (Grünvogel)
 


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BGH 13.7.2017, IX ZR 173/16

Gläubigerbenachteiligung bei Rückführung eines durch einen Gesellschafter gesicherten Drittdarlehens durch die Gesellschaft

Tilgt eine Gesellschaft ein von ihr selbst und ihrem Gesellschafter besichertes Darlehen gegenüber dem Darlehensgeber, liegt die Gläubigerbenachteiligung bei der Anfechtung der Befreiung des Gesellschafters von seiner Sicherung in dem Abfluss der Mittel aus dem Gesellschaftsvermögen. Denn der Gesellschafter ist im Verhältnis zur Gesellschaft zur vorrangigen Befriedigung der von ihm besicherten Verbindlichkeit verpflichtet.
[BGH online]

BGH 20.7.2017, III ZR 296/15

Blindes Unterzeichnen eines Beratungsdokuments mit Risikohinweisen der Kapitalanlage führt nicht zwingend zu grob fahrlässiger Unkenntnis i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB

Die Feststellung, ob grob fahrlässige Unkenntnis i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegt, wenn ein Kapitalanleger eine Beratungsdokumentation mit Risikohinweisen blind unterzeichnet, muss der Tatrichter aufgrund umfassender tatrichterlicher Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls treffen. Entscheidend sind etwa das Bestehen eines besonderen Vertrauensverhältnisses zum Berater oder Ablauf und Inhalt des Beratungsgesprächs.
[BGH online]

BGH 3.8.2017, VII ZR 32/17

Verjährung des Anspruchs eines Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB

Die Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Provisionsabrechnung erteilt hat. Der Handelsvertreter ist, wenn der Unternehmer die Erteilung einer Abrechnung über die dem Handelsvertreter zustehende Provision verweigert, obwohl er zur Abrechnung verpflichtet ist, grundsätzlich berechtigt, die Vorlage eines Buchauszugs zusammen mit der Abrechnung über die Provision gerichtlich geltend zu machen.
[BGH online]

OLG Hamm 28.8.2017, 8 U 3/17

Sparkasse scheitert erneut mit fristloser Kündigung des ehemaligen Vorstands

Das OLG Hamm hat eine Entscheidung des LG Bielefeld bestätigt, wonach die (erneute) fristlose Kündigung einer Sparkasse gegenüber ihrem ehemaligen Vorstand nicht wirksam ist. Der Kündigungsgrund der mangelnden fachlichen Eignung ist nach dem rechtskräftigen Abschluss des über die Wirksamkeit der ersten Kündigung geführten Prozesses verbraucht.
[OLG Hamm PM vom 28.8.2017]

SG Stuttgart 18.8.2016, S 17 R 747/14

Geringe Beteiligung eines Gesellschafter-Geschäftsführers an einer GmbH spricht für eine abhängige Beschäftigung

Verfügt ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH über eine Beteiligung am Stammkapital, so sind der Umfang der Beteiligung und der sich daraus ergebende Einfluss auf die Gesellschaft wesentliche Merkmale für die Beurteilung, ob eine abhängige oder selbstständige Tätigkeit vorliegt. Eine Beteiligung von unter 50 Prozent spricht aufgrund des fehlenden Einflusses stark für eine abhängige Beschäftigung.
[Sozialgericht Stuttgart PM vom 16.8.2017]

Pressemitteilung des BMVI, 23.8.2017

Bundesregierung: Maßnahmenplan zum automatisierten Fahren

Im Anschluss an die Vorstellung der Ergebnisse der Ethik-Kommission zum automatisierten und vernetzten Fahren hat die Bundesregierung am 23.8.2017 einen Maßnahmenplan zur Umsetzung der Ergebnisse veröffentlicht. Ziel ist es, verbindliche und klare Ethik-Regelungen für das automatisierte Fahren zu schaffen (zur hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion im neuen StVG siehe Kütük-Markendorf, CR 2017, 349 ff.). Mehr zu den Thesen der Ethik-Kommission erfahren Sie in der CRonline News 'Bericht der Ethik-Kommission zum automatisierten Fahren' vom 21.6.2017.
[BMVI online]


Aus den HeftenDas Fahren von Autos mit automatisierten Funktionen - Gesetzliche Änderungen zur Verwendung und Haftung im Straßenverkehr (Grünvogel, MDR 2017, 973)

Das "modernste Straßenverkehrsrecht der Welt" hat Verkehrsminister Alexander Dobrindt angekündigt, um Deutschland und seinen Unternehmen aus der Automobilindustrie den Boden für die Entwicklung von automatisierten und autonomen Fahrzeugen zu bereiten. Weltweit arbeiten Unternehmen aus verschiedensten Branchen an der Automatisierung und Autonomisierung von Fahrzeugen. Von dem Tempo des Wettbewerbs ließ sich auch der Gesetzgebungsprozess zur StVG-Novelle beeinflussen und das im Hinblick auf Rechtssicherheit leider nicht nur zum Positiven. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die gesetzlichen Änderungen und zeigt erste Probleme für die Praxis auf.
 



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