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wir möchten Sie heute auf zwei BGH-Urteile zum GmbH-Recht hinweisen. Thematisch betrifft dies die Haftung des Gründungsgesellschafters für fehlerhafte Angaben bei der Aufklärung eines Beitrittsinteressenten durch einen eingesetzten Vertrieb oder dessen Untervermittler sowie die Frage einer möglichen Ersatzpflicht des Organs für Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 64 S. 1 GmbHG). -
Außerdem in diesem Newsletter: weitere BGH-Entscheidungen zu den Themen "Widerruf eines Darlehensvertrags", "Sind Immobilienfonds-Anbieter und auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwaltsgesellschaften Mitbewerber?" und "Festpreis-Klausel in den AGB des Auftraggebers eines Einheitspreis-Bauvertrags". -
Im Zusammenhang mit der letztgenannten Entscheidung lesen Sie einen Auszug des Aufsatzes "Reform des Bauvertragsrechts 2017 - Die Änderung prozessualer Vorschriften zur einstweiligen Verfügung und Bildung von Baukammern bei den Gerichten" des VorsRiOLG Dr. Dr. Bernhard Klose aus Heft 14 der MDR - frei abrufbar für Abonnenten sowie im Rahmen eines kostenlosen Probeabonnements. -
Eine erfolgreiche Restwoche wünscht Ihnen Mischa Peters Online-Redaktion
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BGH 4.7.2017, II ZR 358/16 Ein Gründungsgesellschafter, der Vertragsverhandlungen über einen Beitritt über einen Vertrieb abwickelt und diesem oder dessen Untervermittler die ihm obliegende Aufklärungspflicht über Risiken des Objekts überlässt, haftet nach § 278 BGB für deren falsche oder fehlerhafte Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten der Personen, die er mit den Verhandlungen ermächtigt hat, zurechnen lassen, unabhängig davon, ob der Beitritt zur Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar erfolgt. [BGH online] |
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| BGH 4.7.2017, II ZR 319/15 Die Ersatzpflicht des Organs für Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 64 S. 1 GmbHG) entfällt, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Zahlung durch eine Gegenleistung ausgeglichen wird. Die in die Masse gelangende Gegenleistung muss für eine Verwertung durch die Gläubiger geeignet sein; das sind Arbeits- oder Dienstleistungen in der Regel nicht. [BGH online] |
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| BGH 20.6.2017, XI ZR 72/16 Die Übereinstimmung von vorformulierten Widerrufsbelehrungen mit höherrangigem Recht (hier: mit dem Belehrungsmuster des Verordnungsgebers) ist eine Rechtsfrage und ohne Bindung an das Parteivorbringen zu untersuchen. Der Beibringungsgrundsatz gilt insoweit nicht. [BGH online] |
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| BGH 26.1.2017, I ZR 217/15 Ein Anbieter geschlossener Immobilienfonds und eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwaltsgesellschaft, die im Internet zum Zwecke der Akquisition anwaltlicher Beratungsmandate Pressemitteilungen zu dem Fondsanbieter veröffentlicht, sind keine Mitbewerber i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Zwar kann sich die anwaltliche Tätigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft nachteilig auf die Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft auswirken, wenn potenzielle Kunden vom Erwerb der Anlageprodukte abgehalten werden, aber es fehlt der für die Begründung der Mitbewerbereigenschaft erforderliche wettbewerbliche Bezug zwischen den Unternehmen. [BGH online] |
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| BGH 20.7.2017, VII ZR 259/16 Die in AGB des Auftraggebers eines Einheitspreis-Bauvertrags enthaltene Klausel "Die dem Angebot des Auftragnehmers zugrunde liegenden Preise sind grundsätzlich Festpreise und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich." benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist daher unwirksam. [BGH online] |
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Am 1.1.2018 tritt die Reform des Bauvertragsrechts in Kraft. Die neuen gesetzlichen Regelungen enthalten umfangreiche Änderungen für die Abwicklung von Bauverträgen. Gleichzeitig sind zivilverfahrensrechtliche Vorschriften zur Vereinfachung und Beschleunigung von Bauprozessen geändert worden. Im Fokus des folgenden Beitrags stehen die einstweilige Verfügung bei Anordnungen zur Umsetzen von Planänderungen und Anpassungen der Vergütung sowie die Einführung spezieller Baukammern an den Landgerichten. Dabei werden die Konsequenzen für die Praxis eingehend erläutert. | | |
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