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| | für Schnäppchenjäger gehören sie wohl zur "Pflichtlektüre" - Gutscheinhefte, die teils kräftige Rabatte beim Besuch verschiedener Restaurants versprechen. Ärgerlich nur, wenn dem guten Essen eine Rechnung folgt, die keine - oder nicht die in Aussicht gestellte - Rabattierung ausweist. Der BGH hat sich in einem aktuellen Urteil mit den AGB des Herausgebers des Gutscheinheftes "Schlemmerblock" auseinandergesetzt. Der verlangte von einem Gastwirt, der Gutscheine von Gästen nicht eingelöst hatte, eine in den AGB für jeden vorsätzlichen Vertragsverstoß des Gastwirts festgeschriebene Vertragsstrafe von 2.500 €. Zu Unrecht, wie der BGH jetzt entschied. Passend zum Thema AGB-Recht lesen Sie den Aufsatz "AGB-Recht - Aktuelle Entwicklungen zu Einbeziehung, Inhaltskontrolle und Rechtsfolgen" von Niebling aus Heft 12 der MDR - frei abrufbar für Abonnenten sowie im Rahmen eines kostenlosen Probeabonnements. (Siehe auch "AGB-Recht - Aktuelle Entwicklungen bei einzelnen Vertragstypen und -klauseln" - MDR 2017, 742 (Heft 13)) Herzliche Grüße aus Köln Mischa Peters Online-Redaktion |
Verlagsangebot
Verlagsangebot BGH 24.8.2017, VII ZR 308/16 In den AGB des Herausgebers des Gutscheinheftes "Schlemmerblock" kann eine Vertragsstrafe von 2.500 € für jeden vorsätzlichen Vertragsverstoß des Gastwirts nicht wirksam vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung, die ohne Differenzierung nach dem Gewicht der Vertragsverstöße einen pauschalen Betrag von 2.500 € vorsieht, benachteiligt den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen, weil die Vertragsstrafe angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes unverhältnismäßig hoch ist. [BGH PM Nr. 135 vom 31.8.2017] |
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| BGH 11.5.2017, I ZB 6/16 Die Ergänzung einer an sich unveränderten Marke durch Zusätze ist keine Benutzung der Marke in der eingetragenen Form gem. § 26 Abs. 1 MarkenG dar, soweit die Zusätze mit dem Zeichen erkennbar verbunden sind. In diesem Fall handelt es sich um eine Verwendung der Marke in einer von der Eintragung abweichenden Form (§ 26 Abs. 3 S. 1 MarkenG).
| OLG Frankfurt a.M. 28.8.2017, 11 U 71/16 YouTube und Google sind verpflichtet, die E-Mail-Adressen ihrer Nutzer im Fall einer Urheberrechtsverletzung bekanntzugeben, da u.a. den Begriffen "Anschrift" und "Adresse" keine unterschiedliche Bedeutung zukommt. Etwas anderes gilt jedoch für die Telefonnummern und die zugewiesenen IP-Adressen. [OLG Frankfurt a.M. Pressemitteilung v. 4.9.2017] |
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| OLG Frankfurt a.M. 17.7.2017, 13 U 172/16 Ein Anleger, der auf die von einem Wirtschaftsinformationsunternehmen im Internet veröffentlichten Kredit- und Risikoanalysen ("Bonitätszertifizikate") vertraut, obwohl es sich bei dem Unternehmen nicht um eine Rating-Agentur i.S.d. EU-Ratingverordnung handelt, kann im Verlustfall gegen dieses Unternehmen keinen Schadenersatz geltend machen. Dies gilt sowohl für die Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter als auch für die Haftung gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 246a StGB; § 826 BGB. [Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank] |
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| OLG Hamburg 3.8.2017, 3 U 32/17 Kann der Fachinformation für ein Arzneimittel entnommen werden, dass die Zulassungsbehörde trotz der im Verlauf einer Studie im Studiendesign vorgenommenen Änderungen eine darauf gestützte post-hoc-Analyse einer Subgruppe von Patienten für hinreichend valide erachtet hat, um das Arzneimittel zur Anwendung nur bei jenem Patientenkreis zuzulassen, dann muss die Werbung mit den Ergebnissen der Studie nicht erneut auf die Limitationen der Zulassungsstudie hinweisen. Derartige Hinweise wären im Gegenteil geeignet, die wissenschaftliche Aussagekraft der Studienergebnisse im Widerspruch zum Inhalt der geprüften Fachinformation in Zweifel zu ziehen und zur Irreführung des Verkehrs beizutragen.
| OLG München 9.8.2017, 7 U 2663/16 Die E-V. AG endet, wenn der Gründer seinen Gründungswillen endgültig aufgibt. Aus Gründen der Klarheit der Vermögenszuordnung ist die endgültige Aufgabe des Gründungswillens jedoch kein reines Internum. Vielmehr bedarf es für die Beendigung der V. AG eines (nicht notwendig rechtsgeschäftlichen) nach außen erkennbaren Anknüpfungspunktes für die Aufgabe des Gründungswillens.
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Das "modernste Straßenverkehrsrecht der Welt" hat Verkehrsminister Alexander Dobrindt angekündigt, um Deutschland und seinen Unternehmen aus der Automobilindustrie den Boden für die Entwicklung von automatisierten und autonomen Fahrzeugen zu bereiten. Weltweit arbeiten Unternehmen aus verschiedensten Branchen an der Automatisierung und Autonomisierung von Fahrzeugen. Von dem Tempo des Wettbewerbs ließ sich auch der Gesetzgebungsprozess zur StVG-Novelle beeinflussen und das im Hinblick auf Rechtssicherheit leider nicht nur zum Positiven. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die gesetzlichen Änderungen und zeigt erste Probleme für die Praxis auf. | | |
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