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| | der BGH hat mit Urteil vom gestrigen Tage grünes Licht für den weiteren Vertrieb des Medikaments Isentress zur Behandlung von HIV-Infektionen gegeben. Er hat damit eine Entscheidung des BPatG bestätigt, das den Vertrieb des Arzneimittels vorläufig gestattet hatte. In einem weiteren aktuellen Urteil hat sich der BGH mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Netzbetreiber vom Betreiber einer Photovoltaikanlage die Rückzahlung einer Einspeisevergütung nach dem EEG verlangen kann. Außerdem in diesem Newsletter: BGH-Entscheidungen zum Gesellschaftsrecht sowie ein aktuelles EuGH-Urteil, wonach Stornierungsgebühren, die Luftfahrtunternehmen von ihren Kunden verlangen, auf Missbräuchlichkeit überprüft werden können. In der Rubrik "Aus den Heften" finden Sie heute einen Auszug des Aufsatzes "Haftungsfreistellung und Entlastung des Geschäftsführers bei der GmbH & Co. KG" (Schneider) aus Heft 13 der GmbHR. Frei abrufbar für Abonnenten und im Rahmen eines kostenlosen Probeabos! Mit den besten Grüßen aus Köln Mischa Peters Online-Redaktion |
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Verlagsangebot EuGH 6.7.2017, C-290/16 Die Stornierungsgebühren, die Luftfahrtunternehmen verlangen, können auf Missbräuchlichkeit überprüft werden. Zudem sind die verschiedenen Bestandteile des an die Luftfahrtunternehmen zu zahlenden Endpreises gesondert auszuweisen. [EuGH PM Nr. 75 vom 6.7.2017] |
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| EuGH 6.7.2017, C-180/16 P Der EuGH hat die gegen Toshiba wegen ihrer Beteiligung am Kartell auf dem Markt für gasisolierte Schaltanlagen verhängte Geldbuße von rd. 61 Mio. € (rd. 5 Mio. € davon als Gesamtschuldner mit Mitsubishi) bestätigt. Diese Geldbuße wird damit endgültig. [EuGH PM Nr. 74 vom 6.7.2017] |
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| BGH 11.7.2017, X ZB 2/17 Zwar ist nicht jeder HIV- oder AIDS-Patient darauf angewiesen, jederzeit mit Raltegravir behandelt werden zu können. Es gibt aber Patientengruppen, die Raltegravir zur Erhaltung der Behandlungssicherheit und -güte benötigten. Infolgedessen ist auch von einem öffentlichen Interesse an einer vorläufigen Gestattung des weiteren Vertriebes auszugehen. [BGH PM Nr. 111 vom 11.7.2017] |
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| BGH 5.7.2017, VIII ZR 147/16 Der BGH hat sich heute mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Netzbetreiber vom Betreiber einer Photovoltaikanlage die Rückzahlung einer Einspeisevergütung nach dem EEG verlangen kann, wenn letzterer es unterlassen hat, seine neue Anlage bei der Bundesnetzagentur zu melden. [BGH PM Nr. 105 vom 5.7.2017] |
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| BGH 16.5.2017, II ZR 284/15 Kommt der ratenweise zu erbringenden Einlage eines atypisch stillen Gesellschafters einer mehrgliedrigen Publikumsgesellschaft nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen Eigenkapitalcharakter zu, ist der stille Gesellschafter bei Beendigung der Gesellschaft zur Zahlung seiner noch nicht erbrachten Einlageraten einschließlich der im Beendigungszeitpunkt noch nicht fälligen Raten jedenfalls zu den vertraglichen Fälligkeitsterminen verpflichtet, soweit seine Einlage zur Befriedigung der Gläubiger des Geschäftsinhabers benötigt wird.
| BGH 23.5.2017, II ZR 6/16 Von den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes kann zum Nachteil von Organen einer Kapitalgesellschaft abgewichen werden, soweit auch den Tarifvertragsparteien Abweichungen erlaubt sind. Von einer Verhandlungsunterlegenheit des einzelnen Organmitglieds, wie sie der Gesetzgeber bei einem Arbeitnehmer typisiert annimmt, kann nicht ausgegangen werden.
| Schlussantrag v. 4.7.2017, Rs C-320/16 Am 4.7.2017 hat sich der Generalanwalt am EuGH Szpunar in seinem Schlussantrag dahingehend geäußert, dass die Mitgliedstaaten Gesetze erlassen können, die die Ausübung von Beförderungsdiensten wie UberPop verbieten oder ahnden, ohne entsprechende Entwürfe zunächst der EU- Kommission vorzulegen. Uber sei nicht als Dienst der Informationsgesellschaft einzuordnen und falle daher nicht unter die Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (siehe hierzu auch die Schlussanträge in der Rechtssache Uber Spanien - C-434/15, CRonline News vom 11.5.2017). [EuGH PM Nr. 72/17 vom 4.7.2017] |
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Dieser Beitrag beschäftigt sich mit einer für die Praxis bedeutsamen Frage, nämlich der Haftungsfreistellung und der Entlastung des Geschäftsführers bei der GmbH & Co. KG. Rechtsprechung findet sich dazu wenig, obwohl die Auswirkungen für den Geschäftsführer weitreichend sind. Geklärt werden soll insbesondere, ob die Haftungsfreistellung bei der GmbH zugleich zur Haftungsfreistellung bei der KG führt und ob zur Präklusionswirkung der Entlastung ein Beschluss der Gesellschafter der GmbH genügt, oder ob es auch eines Beschlusses der Gesellschafter der KG bedarf. | | |
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