| MELDUNGEN |
EuGH 20.3.2018, C-524/15 u.a. Der Grundsatz ne bis in idem kann zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und ihrer Finanzmärkte beschränkt werden. Eine solche Beschränkung darf aber nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele zwingend erforderlich ist. Die italienische Regelung über Marktmanipulationen könnte gegen Unionsrecht verstoßen. [EuGH PM Nr. 34 vom 20.3.2018] | |
| EuG 14.3.2018, T-651/16 Das EuG hat die Nichtigerklärung der Eintragung des Geschmacksmusters von Crocs bestätig. Hintergrund ist der, dass es vor seiner Eintragung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. [EuG PM Nr. 31 vom 14.3.2018] | |
| EuG 15.3.2018, T-1/17 Die Marke "La Mafia se sienta a la mesa" verstößt gegen die öffentliche Ordnung; sie verweist auf eine kriminelle Organisation, gibt ein insgesamt positives Abbild dieser Organisation und verharmlost ihre schwerwiegenden Verstöße gegen die Grundwerte der Union. Die Marke ist geeignet, nicht nur bei den Opfern dieser kriminellen Organisation, sondern bei jeder Person im Unionsgebiet, die mit dieser Marke konfrontiert wird und über eine durchschnittliche Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle verfügt, Anstoß zu erregen oder diese zu beleidigen. [EuG PM Nr. 33 vom 15.3.2018] | |
| BVerfG 7.2.2018, 1 BvR 442/15 Wird auf dem Titelblatt einer Zeitung eine inhaltlich offene Frage aufgeworfen, so kann nicht allein aufgrund des Eindrucks, dass für die Frage irgendein Anlass bestehen müsse, von einer gegendarstellungsfähigen Tatsachenbehauptung ausgegangen werden. Fragen, die auf die Ermittlung von Wahrheit oder Unwahrheit gerichtet und offen für verschiedene Antworten sind, können keinen Gegendarstellungsanspruch auslösen. [BVerfG PM Nr. 13 vom 14.3.2018] | |
| BGH 20.3.2018, XI ZR 309/16 Eine in den AGB einer Sparkasse enthaltene Klausel für Bankgeschäfte mit Verbrauchern, wonach der Kunde Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen darf, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, ist unwirksam. Hierin liegt eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts. [BGH PM Nr. 58 vom 20.3.2018] | |
| BGH 14.3.2018, 2 StR 416/16 Die vom BGH für den Bereich der Steuerhinterziehung entwickelte Rechtsprechung, wonach bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als einer Million Euro die Verhängung von Bewährungsstrafen in der Regel ausscheidet, ist nicht auf Untreuetaten übertragbar. Schließlich unterscheiden sich Vermögensdelikte in vielfacher Weise von Verstößen gegen die Abgabenordnung. [BGH PM Nr. 49 vom 14.3.2018] | |
| OLG Hamm 13.3.2018, 26 U 4/18 Das OLG Hamm hat in einem Verfügungsrechtsstreit einer Zahnärztin gegen das Ärztebewertungsportal jameda.de entschieden. Dieses darf bei der Patientenbewertung nicht verbreiten, die Zahnärztin "verzichte auf eine Aufklärung/Beratung"; sie darf jedoch weiterhin verbreiten, dass "ihre Prothetiklösungen zum Teil falsch" seien. [OLG Hamm PM vom 13.3.2018] | |
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