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| | der BGH hat gestern entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein pauschales "Mindestentgelt" für geduldete Überziehungen (§ 505 BGB) zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind. Die jeweiligen Bestimmungen unterliegen demnach als AGB der gerichtlichen Inhaltskontrolle und halten dieser nicht stand.
Der Betreiber einer Website kann einem aktuellen EuGH-Urteil zufolge ein berechtigtes Interesse daran haben, bestimmte personenbezogene Daten der Nutzer zu speichern, um sich gegen Cyberattacken zu verteidigen.
Außerdem: weitere BGH-Entscheidungen zum Wettbewerbsrecht (Irreführung des Versicherungsnehmers), zum Urheberrecht (Gemeinsame Vergütungsregeln) und zum Patentrecht (Austauschbares Verschleißteil).
Viel Nutzen bei der Lektüre wünscht Ihnen Mischa Peters Online-Redaktion |
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EuGH 20.10.2016, C-582/14 Der Betreiber einer Website kann ein berechtigtes Interesse daran haben, bestimmte personenbezogene Daten der Nutzer zu speichern, um sich gegen Cyberattacken zu verteidigen. Die dynamische Internetprotokoll-Adresse eines Nutzers stellt für den Betreiber der Website ein personenbezogenes Datum dar, wenn er über rechtliche Mittel verfügt, die es ihm erlauben, den betreffenden Nutzer anhand der Zusatzinformationen, über die dessen Internetzugangsanbieter verfügt, bestimmen zu lassen. [EuGH PM Nr. 112 vom 19.10.2016] |
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BGH 25.10.2016, XI ZR 9/15 u.a. Vorformulierte Bestimmungen über ein pauschales "Mindestentgelt" für geduldete Überziehungen (§ 505 BGB) zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher sind unwirksam. Derartige Klauseln weichen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, denn der Preis für eine geduldete Überziehung, bei der es sich um ein Verbraucherdarlehen handelt, ist dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB folgend ein Zins und damit allein eine laufzeitabhängige Vergütung der Kapitalüberlassung, in die der Aufwand für die Bearbeitung einzupreisen ist. [BGH PM Nr. 188 vom 20.10.2016] |
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BGH 23.8.2016, X ZR 76/14 Die Orientierung der Überlegungen des Fachmanns, mit denen er ein im Sinn des Merkmals der Erfindung gleichwirkendes Austauschmittel als gleichwirkend auffinden kann, am Patentanspruch und damit die Verletzung des Patents (hier: Austauschbares Verschleißteil) mit äquivalenten Mitteln kann regelmäßig nicht mit der Begründung verneint werden, der Patentinhaber habe sich mit der konkreten Formulierung des Merkmals auf eine dessen Wortsinn entsprechende Ausgestaltung festgelegt. Dies findet in der BGH-Rechtsprechung keine Grundlage und ist auch sachlich nicht zu rechtfertigen. [BGH online] |
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BGH 21.4.2016, I ZR 151/15 Allein die unter den Rubriken "Es betreut Sie:" oder "Ihr persönlicher Ansprechpartner" erfolgte Angabe des Namens und der Kontaktdaten eines für den Außendienst des Versicherers tätigen Mitarbeiters in einem Schreiben, das an den Versicherungsnehmer über den Versicherungsmakler des Versicherungsnehmers übersandt wird, führt nicht zu der Irreführung, der genannte Mitarbeiter sei als alleiniger Ansprechpartner anstelle des Versicherungsmaklers oder als gleichwertiger Ansprechpartner neben diesem für die Betreuung des Versicherungsnehmers zuständig. [BGH online] |
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BGH 15.9.2016, I ZR 20/15 Das Erfordernis der Repräsentativität ist im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 36 Abs. 2 UrhG auszulegen. Das Merkmal soll mit Blick auf die weitreichende Vermutung der Angemessenheit im Sinne von § 32 Abs. 2 S. 1 UrhG sicherstellen, dass mit der Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln kein Missbrauch betrieben wird, sondern diese nur von Vereinigungen vereinbart werden, welche die Gewähr für eine sachorientierte und interessengerechte Festlegung von angemessenen Regeln bieten. [BGH online] |
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BGH 8.9.2016, IX ZR 52/15 Der durch die Nutzung im Insolvenzeröffnungsverfahren eingetretene Wertverlust an Aussonderungsgut (hier: Lkw) kann anhand der Kauf- und Rückkaufpreise und der nach der durchschnittlichen Laufleistung ermittelten Gesamtlebensdauer geschätzt werden. [BGH online] |
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