BGH: Keine Prüfungspflicht für Google | LG Bielefeld: Irreführende Werbung für Legal-Tech-Anbieter
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Jede Woche neu - alles Wichtige aus dem Wirtschaftsrecht 28.02.2018
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
Google ist nicht verpflichtet, vor der Anzeige eines Suchergebnisses zu überprüfen, ob die aufgefundenen Inhalte Persönlichkeitsrechtsverletzungen beinhalten. Das hat der BGH gestern entschieden. Erst die Kenntnis von einer offensichtlichen Verletzung erfordert eine Reaktion des Suchmaschinenbetreibers.

Auch in diesem Newsletter: eine BGH-Entscheidung zum Handelsrecht, ein Urteil des OLG Stuttgart zur Wertgrenze von Werbegeschenken an Apotheker und eine Entscheidung des LG Bielefeld, das die Werbung eines Legal-Tech-Anbieters für einen Online-Abfindungsrechner als irreführend eingestuft hat.

Beste Grüße aus Köln



Mischa Peters
Online-Redaktion

 

 
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MELDUNGEN
Wann setzt die Prüfungspflicht für Betreiber von Internet-Suchmaschinen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen ein?
Beweislast für Übergabe ordnungsgemäß gekühlter Ware an den Frachtführer bei Schadensersatzverlangen nach § 425 HGB
Zur Wertgrenze von Werbegeschenken an Apotheker
EuGH soll Pflichten von Webmail-Anbietern klären
Werbung von Legal-Tech-Anbieter für Abfindungen ist irreführend
 

 
AUS DEN HEFTEN
Netzwerkdurchsetzungsgesetz: Selbstbehauptung des Rechts oder erster Schritt in die selbstregulierte Vorzensur? (AfP 2018, 1)
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MELDUNGEN
 
BGH 27.2.2018, VI ZR 489/16
 
Wann setzt die Prüfungspflicht für Betreiber von Internet-Suchmaschinen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen ein?

Der Betreiber einer Internet-Suchmaschine (hier: google) ist nicht verpflichtet, sich vor der Anzeige eines Suchergebnisses darüber zu vergewissern, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte Persönlichkeitsrechtsverletzungen beinhalten. Der Suchmaschinenbetreiber muss erst reagieren, wenn er durch einen konkreten Hinweis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Kenntnis erlangt.

 
[BGH PM Nr. 39 vom 27.2.2018]


 
 
BGH 23.11.2017, I ZR 51/16
 
Beweislast für Übergabe ordnungsgemäß gekühlter Ware an den Frachtführer bei Schadensersatzverlangen nach § 425 HGB

Ein Anspruchsteller, der vom Frachtführer Schadensersatz aufgrund nicht ausreichender Kühlung der Ware während des Transports beansprucht, muss beweisen, dass er die Ware in ordnungsgemäß gekühltem Zustand übergeben hat. Unterzeichnet der Frachtführer vorbehaltlos den Lieferschein, auf dem eine ausreichende Vorkühlung dokumentiert ist, trägt er die Beweislast dafür, dass er bei der Beladung an der Kontrolle der Ware gehindert worden ist.

 
[BGH online]


 
 
OLG Stuttgart 22.2.2018, 2 U 39/17
 
Zur Wertgrenze von Werbegeschenken an Apotheker

In der Heilmittelwerbung gilt die Wertgrenze von 1 € auch bei Werbegeschenken an Fachkreise, zu denen insbesondere Apotheker und Ärzte zählen. Bei einer kostenlosen Leistung ist oft zu erwarten, dass sich der Empfänger in irgendeiner Weise erkenntlich zeigen wird.

 
[OLG Stuttgart PM vom 22.2.2018]


 
 
OVG Münster 26.2.2018, 13 A 17/16
 
EuGH soll Pflichten von Webmail-Anbietern klären

Das OVG Münster hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob E-Mail-Dienste, die über das offene Internet erbracht werden, ohne den Kunden selbst einen Internetzugang zu vermitteln (sog. Webmail-Dienste), Telekommunikationsdienste sind und damit den entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen unterliegen. Das hat das OVG auf eine Klage des US-amerikanischen Unternehmens Google in einem Musterprozess entschieden.

 
[OVG Münster PM vom 26.2.2018]


 
 
LG Bielefeld 12.12.2017, 15 O 67/17
 
Werbung von Legal-Tech-Anbieter für Abfindungen ist irreführend

Die Werbung erzeugt dadurch einen wettbewerbswidrigen Anreißeffekt, dass Arbeitnehmer, die soeben durch Kündigung ihren Arbeitsplatz verloren haben, veranlasst werden, über einen bequemen Online-Abfindungsrechner aus der Anonymität heraus einmal durchrechnen zu lassen, mit welcher Abfindung sie eventuell rechnen dürfen. Durch die Eröffnung des Rechtsschutzzuganges über ein Rechenprogramm wird eine gewisse Richtigkeitsgewähr suggeriert, obwohl tatsächlich keine individuelle Prüfung erfolgt.

 
[Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW]


 
AUS DEN HEFTEN
 
 
Netzwerkdurchsetzungsgesetz: Selbstbehauptung des Rechts oder erster Schritt in die selbstregulierte Vorzensur? (AfP 2018, 1)

Verfassungsrechtliche Fragen
von Prof. Dr. Sebastian Müller-Franken

Die mit Hatespeech umschriebene Art der Rede ist von der Meinungsfreiheit geschützt. Das NetzDG überantwortet die Durchsetzung des Rechts an die sozialen Netzwerke in einer Weise, die den verschiedenen Wirkungsschichten dieses Grundrechts nicht genügt. Die Zuordnung der Angelegenheit an Institutionen, die organisatorisch, sachlich und personell von den Netzwerken unabhängig sind, wäre ein milderes, aber nicht weniger effektives Mittel gewesen.

 
 

 
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Ass.-iur. Mischa Peters
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