| MELDUNGEN |
BGH 27.2.2018, VI ZR 489/16 Der Betreiber einer Internet-Suchmaschine (hier: google) ist nicht verpflichtet, sich vor der Anzeige eines Suchergebnisses darüber zu vergewissern, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte Persönlichkeitsrechtsverletzungen beinhalten. Der Suchmaschinenbetreiber muss erst reagieren, wenn er durch einen konkreten Hinweis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Kenntnis erlangt. [BGH PM Nr. 39 vom 27.2.2018] | |
| BGH 23.11.2017, I ZR 51/16 Ein Anspruchsteller, der vom Frachtführer Schadensersatz aufgrund nicht ausreichender Kühlung der Ware während des Transports beansprucht, muss beweisen, dass er die Ware in ordnungsgemäß gekühltem Zustand übergeben hat. Unterzeichnet der Frachtführer vorbehaltlos den Lieferschein, auf dem eine ausreichende Vorkühlung dokumentiert ist, trägt er die Beweislast dafür, dass er bei der Beladung an der Kontrolle der Ware gehindert worden ist. [BGH online] | |
| OLG Stuttgart 22.2.2018, 2 U 39/17 In der Heilmittelwerbung gilt die Wertgrenze von 1 € auch bei Werbegeschenken an Fachkreise, zu denen insbesondere Apotheker und Ärzte zählen. Bei einer kostenlosen Leistung ist oft zu erwarten, dass sich der Empfänger in irgendeiner Weise erkenntlich zeigen wird. [OLG Stuttgart PM vom 22.2.2018] | |
| OVG Münster 26.2.2018, 13 A 17/16 Das OVG Münster hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob E-Mail-Dienste, die über das offene Internet erbracht werden, ohne den Kunden selbst einen Internetzugang zu vermitteln (sog. Webmail-Dienste), Telekommunikationsdienste sind und damit den entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen unterliegen. Das hat das OVG auf eine Klage des US-amerikanischen Unternehmens Google in einem Musterprozess entschieden. [OVG Münster PM vom 26.2.2018] | |
| LG Bielefeld 12.12.2017, 15 O 67/17 Die Werbung erzeugt dadurch einen wettbewerbswidrigen Anreißeffekt, dass Arbeitnehmer, die soeben durch Kündigung ihren Arbeitsplatz verloren haben, veranlasst werden, über einen bequemen Online-Abfindungsrechner aus der Anonymität heraus einmal durchrechnen zu lassen, mit welcher Abfindung sie eventuell rechnen dürfen. Durch die Eröffnung des Rechtsschutzzuganges über ein Rechenprogramm wird eine gewisse Richtigkeitsgewähr suggeriert, obwohl tatsächlich keine individuelle Prüfung erfolgt. [Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW] | |
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