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| | dass Zucker nicht gesund ist, lernt jedes Kind. Was aber, wenn ein Unternehmen mit gesundheitsbezogenen Angaben zum Verzehr eines fast vollständig aus Glucose bestehenden Produkts aufruft? Im Fall des deutschen Herstellers "Dextro Energy" hat der EuGH aktuell entschieden, dass einige dieser Angaben, die nur die positiven Effekte für den Energiegewinnungsstoffwechsel herausstellen, mehrdeutig und irreführend sind und daher nicht zugelassen werden können. Außerdem in diesem Newsletter: BGH-Entscheidungen zur Haftung des Darlehensgebers wegen fehlerhafter Aufklärung über die Nachteile einer Kombination aus Darlehens- und Kapitallebensversicherungsvertrag sowie zum Insolvenzrecht, ein Urteil des AG Kassel zu der Frage, ob Privatleute hinsichtlich der Nutzung eines gemeinsamen Internetanschlusses ihre Familienangehörigen kontrollieren müssen, und ein Urteil des OLG Hamm zur unerlaubten Veröffentlichung eines intimen Fotos im Internet. Passend zu dieser Thematik lesen Sie heute einen Auszug des Aufsatzes "Persönlichkeitsschutz im Internet - Vom schmalen Grat zwischen "Wohlstandsverwahrlosung" und effektiver Rechtsdurchsetzung"(Palzer) aus Heft 3 der AfP. Frei abrufbar für Abonnenten und im Rahmen eines kostenlosen Probeabos! Eine anregende Lektüre wünscht Ihnen Mischa Peters Online-Redaktion |
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Verlagsangebot EuGH 8.6.2017, C-296/16 P Der EuGH hat bestätigt, dass mehrere gesundheitsbezogene Angaben zu Glucose nicht zugelassen werden können. Das Rechtsmittel von Dextro Energy gegen ein entsprechendes Urteil des EuG, wonach die Kommission fehlerfrei festgestellt hat, dass die Angaben zum Verzehr von Zucker aufrufen, obwohl ein solcher Aufruf den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen zuwiderläuft, hatte vor dem EuGH demzufolge keinen Erfolg. [EuGH PM Nr. 58 vom 8.6.2017] |
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| BGH 16.5.2017, XI ZR 430/16 Der Schadensersatzanspruch des Darlehensnehmers wegen fehlerhafter Aufklärung über die wirtschaftlichen Nachteile einer Kombination aus Darlehensvertrag und Kapitallebensversicherungsvertrag entsteht mit Abschluss der zur Finanzierung und Tilgung empfohlenen Verträge. Der auf einer Aufklärungspflichtverletzung beruhende Abschluss eines für den Darlehensnehmer nachteiligen, weil seinen Zielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Finanzierungs- und Tilgungsmodells aus Darlehensvertrag und Kapitallebensversicherung stellt bereits für sich genommen einen Schaden dar. | BGH 4.5.2017, IX ZR 285/16 Tauscht der zahlungsunfähige Schuldner mit einem Gläubiger in bargeschäftsähnlicher Weise Leistungen aus, kann allein aus dem Wissen des Gläubigers um die zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht auf sein Wissen von einer Gläubigerbenachteiligung geschlossen werden. Ein solcher Schluss setzt das Wissen des Gläubigers voraus, dass die Belieferung des Schuldners mit gleichwertigen Waren für die übrigen Gläubiger nicht von Nutzen ist, weil der Schuldner fortlaufend unrentabel arbeitet und weitere Verluste erwirtschaftet. | OLG Hamm 20.2.2017, 3 U 138/15 Wird ein intimes Foto ohne Zustimmung der abgebildeten Person im Internet veröffentlicht und erleidet die abgebildete Person dadurch einen gesundheitlichen Schaden, kann ihr wegen der Verletzung der Gesundheit ein Anspruch auf Schmerzensgeld und wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts am eigenen Bild ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zustehen. Ein auf beide Anspruchsgrundlagen gestütztes Klagebegehren stellt einen prozessual einheitlichen Streitgegenstand dar. [OLG Hamm PM vom 1.6.2017] |
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| LG Berlin 27.2.2017, 3 O 19/15 Die Kündigung einer Kontoverbindung durch ein Kreditinstitut kann gerechtfertigt sein, wenn auf diesem Konto Spenden aus der rechtsextremistischen Szene eingehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn mit diesen Spenden der Ehemann einer Kontoinhaberin, ein mehrfach u.a. wegen Volksverhetzung verurteilter ehemaliger Rechtsanwalt, der der Neo-Nazi-Szene zuzurechnen ist, unterstützt werden sollte. [KG Berlin PM Nr. 31 vom 8.6.2017] |
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| AG Kassel 4.4.2017, 410 C 1977/16 Zwar kann sich eine Partei, die wegen eines Filesharing-Vorfalles in Anspruch genommen wird, nicht lediglich hinter die ihr aus Art. 6 GG abzuleitenden Position zurückziehen. Solange keinerlei Anlass erkennbar ist, dass eventuell ein rechtswidriger Geberauch des Anschlusses in Betracht kommt, verbietet sich wegen des grundgesetzlichen Schutzes von Ehe und Familie jedoch bei volljährigen Familienangehörigen jedwede Kontrolle, Einschränkung oder Nachforschung. [Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank] |
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Wer gegen persönlichkeitsverletzende Äußerungen im Internet vorgehen möchte, sieht sich häufig auf eine Inanspruchnahme der nicht primär verantwortlichen Intermediäre, insb. Plattformbetreiber, beschränkt. Regelmäßig verhindert nämlich die Anonymität im Netz den Zugriff auf den unmittelbar verantwortlichen Urheber. Das ist unbefriedigend. Die Möglichkeit, seine Meinung anonym äußern zu können, ist zwar ein wichtiger Faktor einer möglichst ungehinderten Freiheitsausübung. Praktisch uneingeschränkte Anonymität lässt den Schutz der Freiheit des einen indes zum Schutz vor der Verantwortung gegenüber dem anderen verkommen. Ein Plädoyer für einen Auskunftsanspruch. | | |
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