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| | der BGH hat gestern entschieden, dass eine Formularklausel über eine Kontogebühr, die der Verbraucher bei Gewährung eines Bauspardarlehens in der Darlehensphase zu zahlen hat, unwirksam ist. Sie ist, so das Gericht, mit dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB unvereinbar.
Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel verursacht nicht selten erhebliche Beschädigungen am Flugzeug. Aufgrund notwendiger Reparaturen können sich anschließende Flüge verspäten. Die Kollision stellt einem aktuellen EuGH-Urteil zufolge einen außergewöhnlichen Umstand dar, der das Luftfahrtunternehmen von seiner Ausgleichspflicht bei großer Verspätung des Fluges befreien kann.
Eine Gefahr für den Flugverkehr stellen auch die immer häufiger eingesetzten Drohnen und Multikopter dar. Im April ist "Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten" in Kraft getreten, die differenziertere Regelungen für den Einsatz der Geräte schaffen soll.
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EuGH 4.5.2017, C-315/15 Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ist ein außergewöhnlicher Umstand, der das Luftfahrtunternehmen von seiner Ausgleichspflicht bei großer Verspätung des Fluges befreien kann. Allerdings kann das Luftfahrtunternehmen, wenn ein hierzu autorisierter Fachmann nach der Kollision die Betriebsbereitschaft des betreffenden Flugzeugs festgestellt hat, die Verspätung nicht damit rechtfertigen, dass eine zweite Kontrolle notwendig gewesen sei. [EuGH PM Nr. 44 vom 4.5.2017] |
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EuGH 4.5.2017, C-339/15 Ein allgemeines und ausnahmsloses Verbot jeglicher Werbung für Leistungen der Mund- und Zahnversorgung ist mit dem Unionsrecht unvereinbar. Die Ziele des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und der Würde des Zahnarztberufs können es allerdings rechtfertigen, die Formen und Modalitäten der von Zahnärzten verwendeten Kommunikationsinstrumente einzugrenzen. [EuGH PM Nr. 45 vom 4.5.2017] |
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BGH 9.5.2017, XI ZR 308/15 Eine vorformulierte Bestimmung über eine bei Gewährung eines Bauspardarlehens vom Verbraucher in der Darlehensphase zu zahlende "Kontogebühr" ist unwirksam. Sie ist mit dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB unvereinbar, weil die Berechnung der Kontogebühr in der Darlehensphase der Abgeltung von Aufwand für im Zusammenhang mit Bauspardarlehen stehende Verwaltungstätigkeiten der Beklagten dient und folglich Kosten auf deren Kunden abgewälzt werden, die für Tätigkeiten anfallen, die von der Beklagten überwiegend in eigenem Interesse erbracht werden. [BGH PM Nr. 68 vom 9.5.2017] |
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BGH 2.3.2017, IX ZB 90/15 Führt der vorläufige Insolvenzverwalter den Betrieb des Schuldners fort, ist auch der Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters nur der daraus erzielte Überschuss zugrunde zu legen. Im Eröffnungsverfahren begründete, aber bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichene Masseverbindlichkeiten sind regelmäßig vom Wert der Insolvenzmasse abzusetzen. [BGH online] |
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LG Augsburg 9.3.2017, 1 HK O 3316/16 Es besteht keine Veranlassung abweichend vom Wortlaut des § 16a EnEV außer Verkäufern, Vermietern, Verpächtern sowie Leasinggebern auch Makler als Normadressaten anzusehen. Bei dem im Energieausweis angegebenen wesentlichen Energieträger für die Heizung der Immobilie, für die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse sowie bei der Angabe zur Art des Energieausweises, nämlich ob Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis i.S.d. § 17 EnEV, handelt es sich um wesentliche Informationen. [Bayern.Recht] |
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Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten Am 7.4.2017 ist die 'Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten' in Kraft getreten (zur bisherigen Regulierung des Einsatzes kommerzieller Drohnen in USA und EU siehe Hilf/Umbach, CRi 2015, 65; zum aktiven Schutz gegen Medien-Drohnen siehe Grosskopf, CR 2014, 759). Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hatte seinen Vorschlag für diese Verordnung am 18.1.2017 vorgelegt. Diesem hatte der Bundesrat in seiner Sitzung am 10.3.2017 mit einigen Änderungen zugestimmt. [Verordnungsvorschlag des BMVI vom 18.1.2017, Verordnungsbeschluss des Bundesrates vom 10.3.2017] |
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