Kraftwerk contra Sabrina Setlur - Zwei-Sekunden-Sampling nach 14 Jahren Rechtsstreit nun vor dem EuGH | Aufsatzauszug aus dem aktuellen IPRB: Die Zukunft von Drittauskunftsansprüchen zur Vorbereitung der Rechtsdurchsetzung bei Verletzungen geistigen Eigentums im Internet (Grisse
Darstellungsprobleme? Zur Online-Ansicht.
  Jede Woche neu - alles Wichtige aus dem Wirtschaftsrecht 07.06.2017  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

kleine Ursachen entfalten mitunter große Wirkungen. Im urheberrechtlichen Streit der Musikgruppe Kraftwerk gegen die Sängerin Sabrina Setlur zeigt sich dies auf besondere Art. Letztere hatte in einem ihrer Songs eine zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus einem Kraftwerk-Titel gesampelt - wogegen sich die Elektropop-Pioniere aus Düsseldorfer seit nun mittlerweile 13 Jahren gerichtlich zur Wehr setzen.

In der Sache entschieden zwischenzeitlich das LG Hamburg, das OLG Hamburg (zweimal), der BGH (zunächst zweimal), das BVerfG und nun schließlich der BGH erneut: denn der BGH legte dem EuGH in der Sache Fragen zur Vorabentscheidung vor. So geht der Streit um zwei Sekunden nach deutlich über einem Jahrzehnt in die nächste Runde - Ausgang ungewiss.

Außerdem: eine weitere EuGH-Vorlage des BGH zum urheberrechtlichen Schutz geheimer militärischer Lageberichte der Bundesregierung gegen eine Veröffentlichung durch die Presse sowie - erstmals mit diesem Newsletter - ein Aufsatzauszug aus den wirtschaftsrechtlichen Zeitschriften des Verlages, beginnend mit dem IPRB: Die Zukunft von Drittauskunftsansprüchen zur Vorbereitung der Rechtsdurchsetzung bei Verletzungen geistigen Eigentums im Internet (Grisse, IPRB 2017, 117). Frei abrufbar für Abonnenten und im Rahmen eines kostenlosen Probeabos!

Viel Nutzen aus der Lektüre wünscht Ihnen
Mischa Peters
Online-Redaktion

Verlagsangebot
Kölner Tage Datenschutzrecht - 19.6.-20.6.2017


 

Meldungen:

EuGH-Vorlage zur Zulässigkeit des Tonträger-Samplings
 
EuGH-Vorlage zum urheberrechtlichen Schutz geheimer militärischer Lageberichte der Bundesregierung gegen eine Veröffentlichung durch die Presse
 
Für einen Widerruf muss das Wort "widerrufen" nicht ausdrücklich verwendet werden
 
Keine Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
 
Vereinsvorstand kann Geschäftsführer bei illoyalem Verhalten fristlos entlassen
 
Deutsche Umwelthilfe darf Diesel-Pressemitteilung nicht weiter veröffentlichen
 
Kein Zugriff der Eltern auf Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter
 
 
Aus den HeftenDie Zukunft von Drittauskunftsansprüchen zur Vorbereitung der Rechtsdurchsetzung bei Verletzungen geistigen Eigentums im Internet (Grisse)
 


Anzeige

Sind die Buchhaltungen Ihrer Mandanten GoBD-konform?

Die "Schonfrist" ist vorüber: Die GoBD stehen jetzt - zwei Jahre nach Inkrafttreten -  im Fokus aktueller Betriebsprüfungen. Sind Sie und Ihre Mandanten darauf vorbereitet? Sorgen Sie rechtzeitig dafür, dass die digitale Buchführung Ihrer Mandanten prüfungssicher ist. Dabei unterstützt Sie der exklusiv für NWB entwickelte Leitfaden "Die 7 wichtigsten Regeln zur Umsetzung der GoBD in die Praxis"! Mit dem GoBD-Schnellcheck wissen Sie in zehn Minuten, an welchen Stellen im Unternehmen Ihrer Mandanten noch Handlungsbedarf bei der Umsetzung der GoBD besteht.

GoBD-Leitfaden hier gratis anfordern


BGH 1.6.2017, I ZR 115/16

EuGH-Vorlage zur Zulässigkeit des Tonträger-Samplings

Der BGH hat dem EuGH Fragen zu einer Verletzung der Rechte des Tonträgerherstellers durch Sampling vorgelegt. Danach stellt der BGH u.a. die Frage, ob ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung seines Tonträgers aus Art. 2 Buchst. c Richtlinie 2001/29/EG vorliegt, wenn seinem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen und auf einen anderen Tonträger übertragen werden, und ob es sich bei einem Tonträger, der von einem anderen Tonträger übertragene kleinste Tonfetzen enthält, i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2006/115/EG um eine Kopie des anderen Tonträgers handelt.
[BGH PM Nr. 86 vom 1.6.2017]
BGH 1.6.2017, I ZR 139/15

EuGH-Vorlage zum urheberrechtlichen Schutz geheimer militärischer Lageberichte der Bundesregierung gegen eine Veröffentlichung durch die Presse

Der BGH hat dem EuGH Fragen zur Abwägung zwischen dem Urheberrecht und den Grundrechten auf Informations- und Pressefreiheit vorgelegt im Hinblick auf die Veröffentlichung von militärischen Lageberichten über die Auslandseinsätze der Bundeswehr.
[BGH PM Nr. 87 vom 1.6.2017]
BGH 12.1.2017, I ZR 198/15

Für einen Widerruf muss das Wort "widerrufen" nicht ausdrücklich verwendet werden

Für die Erklärung eines Widerrufs nach § 355 Abs. 1 BGB a.F. braucht der Verbraucher das Wort "widerrufen" nicht zu verwenden; es genügt, wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringt, er wolle den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen. Eine im Prozess ausgesprochene Anfechtung einer Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung kann als Widerruf ausgelegt werden.
[BGH online]
BGH 26.4.2017, I ZB 119/15

Keine Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs

Ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei nach § 240 ZPO unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft. Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist ein Antrag auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle unzulässig.
[BGH online]
BAG 1.6.2017, 6 AZR 720/15

Vereinsvorstand kann Geschäftsführer bei illoyalem Verhalten fristlos entlassen

Der Vorstand eines Vereins kann das Arbeitsverhältnis mit seinem Geschäftsführer fristlos kündigen, wenn dieser auf intrigante Weise zielgerichtet die Abwahl des Vereinsvorsitzenden betrieben hat. Dies kann etwa der Fall sein, wenn er die Mitglieder dazu aufgefordert hat, eine außerordentliche Mitarbeiterversammlung einzuberufen, um dort die Abwahl der Vereinsspitze zu fordern. Durch ein derart illoyales Verhalten wird die für eine weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensbasis zerstört und der Betriebsfriede erheblich gestört.
[BAG PM Nr. 24/17 vom 1.6.2017]
LG Düsseldorf 31.5.2017, 12 O 68/17

Deutsche Umwelthilfe darf Diesel-Pressemitteilung nicht weiter veröffentlichen

Die Deutsche Umwelthilfe darf eine Pressemitteilung zum Thema "Diesel-Manipulationen" bei Volkswagen nicht weiter veröffentlichen. Der Verein darf nicht den Eindruck erwecken, die für den Golf Diesel (Euro 5) im realen Fahrbetrieb ermittelten Emissionswerte zeigten, dass die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden.
[LG Düsseldorf vom 31.5.2017]
KG Berlin 31.5.2016, 21 W 23/16

Kein Zugriff der Eltern auf Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter

Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses steht dem Anspruch der Erben entgegen, Einsicht in die Kommunikation der Tochter mit Dritten zu erhalten. Da Facebook seine Dienste nur beschränkt auf die Person des Nutzers anbietet, ist es aus der Sicht der ebenfalls schutzbedürftigen weiteren Beteiligten am Kommunikationsvorgang (Chat) in technischer Hinsicht nicht erforderlich, einem Erben nachträglich Zugang zum Inhalt der Kommunikation zu verschaffen.
[Rechtsprechungsdatenbank Berlin-Brandenburg]

Aus den HeftenDie Zukunft von Drittauskunftsansprüchen zur Vorbereitung der Rechtsdurchsetzung bei Verletzungen geistigen Eigentums im Internet - Zum EU-Kommissionsvorschlag einer ePrivacy-Verordnung (Grisse, IPRB 2017, 117)

Zur Rechtsdurchsetzung gegen unmittelbare Verletzer von Schutzrechten im Internet sind Auskunftsansprüche gegen Internetdiensteanbieter (Provider) oft ein unerlässliches Mittel. Sie ermöglichen es, die Identität des Verletzers in Erfahrung zu bringen. Die Zulässigkeit solcher Auskunftsansprüche im mitgliedstaatlichen Recht ist durch den EuGH bereits seit einigen Jahren geklärt. Der neue Vorschlag der Kommission für eine ePrivacy-Verordnung stellt die Zulässigkeit von Auskunftsansprüchen und auch das diese vorbereitende Monitoring, um IP-Adressen von Rechtsverletzern zu ermitteln, nun in Frage.
 



Verlagsangebot
Erman, BGB. 15., neu bearbeitete Auflage, 2017. Jetzt bestellen!

 

Impressum

Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975
Verantwortlich für den Inhalt:
Ass.-iur. Mischa Peters
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-712
mischa.peters@otto-schmidt.de



Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.

 

Hier können Sie Ihre E-Mail-Adresse ändern
 
Diesen Newsletter weiterempfehlen
 
Newsletter abbestellen