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| | das EuG hat die Nichtigerklärung der für Nahrungsmittel und Getränke eingetragenen Unionsmarke MACCOFFEE bestätigt. Die Verwendung dieser Marke nutze ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise die Wertschätzung der Marken von McDonald’s aus.
Der BGH hat hinsichtlich der Internetseite eines Anbieters von Telemediendiensten entschieden, dass die Angabe einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummer als Kommunikationsweg im Impressum unzulässig ist. Dergestalt wird kein weiterer Kommunikationsweg zur Verfügung gestellt, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG genügt.
Außerdem: Weitere BGH-Entscheidungen zu selbst bewilligten Tätigkeitsvergütungen von Geschäftsführern einer Komplementär-GmbH und zur Insolvenzverwalter-Vergütung.
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Mit freundlichen Grüßen Mischa Peters Online-Redaktion |
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EuG 5.7.2016, T-518/13 Die Wertschätzung der Marken von McDonald"s kann die Eintragung von Marken, die die Vorsilbe "Mac" oder "Mc" mit dem Namen eines Nahrungsmittels oder eines Getränks verbinden, für Nahrungsmittel oder Getränke verhindern. Das maßgebliche Publikum kann beim Anblick der Marke MACCOFFEE gedanklich eine Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken herstellen und das Image der Marken von McDonald"s auf die von der Marke MACCOFFEE erfassten Waren übertragen. [EuGH PM v. 5.7.2016] |
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BGH 25.2.2016, I ZR 238/14 Der Anbieter von Telemediendiensten, der auf seiner Internetseite als Möglichkeit für eine Kontaktaufnahme neben seiner E-Mail-Adresse eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer angibt, stellt damit keinen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG an eine effiziente Kommunikation entspricht. Die Informationspflichten nach der Richtlinie 2000/31/EG und nach der Richtlinie 2011/83/EU bestehen im Grundsatz unabhängig voneinander. [BGH online] |
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BGH 15.3.2016, II ZR 114/15 Bewilligen sich zwei Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH, die alleinige Gesellschafter der GmbH und alleinige Kommanditisten der Kommanditgesellschaft sind, gegenseitig von der Kommanditgesellschaft zu zahlende Tätigkeitsvergütungen, die ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft dem Grunde nach zustehen, während die Bestimmung der genauen Höhe dem Beschluss der Gesellschafterversammlung überlassen ist, so ist diese Absprache grundsätzlich wirksam, auch wenn die Geschäftsführer nicht vom Verbot des § 181 BGB befreit sind. [BGH online] |
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BGH 9.6.2016, IX ZB 17/15 Der Wert eines mit Grundpfandrechten belasteten, vom Insolvenzverwalter freihändig veräußerten Grundstücks ist der Berechnung seiner Vergütung nicht zugrunde zu legen, wenn weder ein Übererlös noch ein Kostenbeitrag zur Masse fließt. [BGH online] |
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BVerwG 30.6.2016, 7 C 4.15 Gewerbliche Altkleidersammlungen können nicht schon dann untersagt werden, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für Alttextilien ein hochwertiges Erfassungssystem bereitstellt. Vielmehr bedarf es der Prüfung, ob trotz der Sammlung des gewerblichen Wettbewerbers die gesetzliche Vermutung, dass in dieser Situation die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährdet ist, ausnahmsweise nicht eingreift. [BVerwG PM Nr. 61 vom 30.6.2016] |
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Schleswig-Holsteinisches OLG 21.6.2016, 3 U 108/15 Eine Netzbetreiberin kann nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) von dem Betreiber einer Photovoltaikanlage die Rückzahlung von gezahlten Einspeisevergütungen verlangen, wenn der Betreiber die Anlage nicht rechtzeitig bei der Bundesnetzagentur angemeldet hat. Dieser Rückforderungsanspruch dient allgemeinen Interessen, so dass der Anlagenbetreiber etwaige eigene Ansprüche nicht entgegensetzen kann. [Schleswig-Holsteinisches OLG PM vom 29.6.2016] |
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OLG Hamm 21.6.2016, 4 RVs 51/16 Der Handel mit Cannabisprodukten aus einem Anbau mit zertifiziertem Saatgut oder mit einem Wirkstoffgehalt von weniger als 0,2 % THC (Tetrahydrocannabinol) ist illegal, wenn er nicht ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Die einschlägige Ausnahmevorschrift in der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG dient gerade nicht dazu, die Bevölkerung mit THC-schwachen Cannabisprodukten zu persönlichen Konsumzwecken zu versorgen und soll nicht das generelle Cannabisverbot aufweichen. [OLG Hamm PM vom 1.7.2016] |
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