Negative Feststellungsklage in Widerrufsfällen | Speicherung von dynamischen IP-Adressen | Kölner Tage Datenschutzrecht
Darstellungsprobleme? Zur Online-Ansicht.
  Jede Woche neu - alles Wichtige aus dem Wirtschaftsrecht 17.05.2017  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

dynamische IP-Adressen stellen einem BGH-Urteil vom gestrigen Tage zufolge personenbezogene Daten dar. Unter bestimmten Umständen dürfen diese von Website-Betreibern über den temporären Seitenabruf hinaus gespeichert werden, so der IV. Zivilsenat.

In diesem Zusammenhang ein Hinweis in eigener Sache: Am 19./20.6.2017 finden die Kölner Tage Datenschutzrecht statt. Lassen Sie sich von hochkarätigen Referenten die Kernfragen zur neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung näher bringen. Sie erhalten zudem eine Teilnahmebescheinigung zum Nachweis Ihrer Fortbildung gem. § 15 FAO. Für weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung klicken Sie bitte hier.

Der XI. Zivilsenat des BGH hat sich indes mit der Wirksamkeit des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträge befasst. Dabei war insbesondere die Frage zu klären, unter welchen Umständen der Verbraucher in derartigen Widerrufsfällen eine negative Feststellungsklage erheben kann.

Mit besten Grüßen aus Köln
Mischa Peters
Online-Redaktion

Verlagsangebot
Kölner Tage Datenschutzrecht - 19.6.-20.6.2017


 

Meldungen:

Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen
 
Zulässigkeit der Speicherung von dynamischen IP-Adressen
 
Verbotene Auszahlung i.S.v. § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG zu Lasten des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens
 
Zur Geltung der Mindestanforderungen an die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen bei einer KG
 
Auftraggeber muss nicht für Mehrkosten aufgrund außergewöhnlich ungünstiger Witterungseinflüsse aufkommen
 
Ausgleichszahlung für Fluggast bei fehlender Unterrichtung über die Annullierung seines Flugs
 
 


Anzeige

Sind die Buchhaltungen Ihrer Mandanten GoBD-konform?

Die "Schonfrist" ist vorüber: Die GoBD stehen jetzt - zwei Jahre nach Inkrafttreten -  im Fokus aktueller Betriebsprüfungen. Sind Sie und Ihre Mandanten darauf vorbereitet? Sorgen Sie rechtzeitig dafür, dass die digitale Buchführung Ihrer Mandanten prüfungssicher ist. Dabei unterstützt Sie der exklusiv für NWB entwickelte Leitfaden "Die 7 wichtigsten Regeln zur Umsetzung der GoBD in die Praxis"! Mit dem GoBD-Schnellcheck wissen Sie in zehn Minuten, an welchen Stellen im Unternehmen Ihrer Mandanten noch Handlungsbedarf bei der Umsetzung der GoBD besteht.
GoBD-Leitfaden hier gratis anfordern



BGH 16.5.2017, XI ZR 586/15

Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen

Der Vorrang der Leistungsklage gilt, wenn der Kläger die positive Feststellung begehrt, der Verbraucherdarlehensvertrag habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt; dieses Interesse deckt sich wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Leistungen. Das Begehren festzustellen, dass der Beklagte gegen den Kläger aufgrund eines Widerrufs keine Ansprüche (mehr) aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB hat, lässt sich dagegen mit einer Klage auf Leistung aus dem Rückgewährschuldverhältnis nicht abbilden.
[BGH PM Nr. 75 vom 16.5.2017]


BGH 16.5.2017, VI ZR 135/13

Zulässigkeit der Speicherung von dynamischen IP-Adressen

Auf der Grundlage des EuGH-Urteils vom 19.10.2016 (C-582/14) ist das Tatbestandsmerkmal "personenbezogene Daten" des § 12 Abs. 1 u. 2 TMG i.V.m. § 3 Abs. 1 BDSG richtlinienkonform auszulegen: Eine dynamische IP-Adresse, die von einem Anbieter von Online-Mediendiensten beim Zugriff einer Person auf eine Internetseite, die dieser Anbieter allgemein zugänglich macht, gespeichert wird, stellt demnach für den Anbieter ein (geschütztes) personenbezogenes Datum dar. Als personenbezogenes Datum darf die IP-Adresse nur unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 TMG gespeichert werden.
[BGH PM Nr. 74 vom 16.5.2017]


BGH 21.3.2017, II ZR 93/16

Verbotene Auszahlung i.S.v. § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG zu Lasten des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens

Eine verbotene Auszahlung i.S.v. § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG zu Lasten des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens liegt mit der Bestellung einer dinglichen Sicherheit für einen Darlehensrückzahlungsanspruch eines Sicherungsnehmers gegen den Gesellschafter vor, wenn der Gesellschafter nicht voraussichtlich zur Rückzahlung in der Lage ist und zudem eine Unterbilanz entsteht oder vertieft wird. Damit und nicht erst mit der Verwertung der Sicherheit beginnt die Verjährung der Erstattungsansprüche der Gesellschaft nach § 31 Abs. 5 S. 2 GmbHG.
[BGH online]


BGH 6.4.2017, I ZB 23/16

Zur Geltung der Mindestanforderungen an die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen bei einer KG

Die Mindestanforderungen an die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen, die auch Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen sollen, wurden aus den grundlegenden Maßstäben des § 138 BGB und des Rechtsstaatsprinzips entwickelt. Sie gelten daher jedenfalls im Grundsatz auch für Personengesellschaften wie Kommanditgesellschaften, sofern bei diesen gegenüber Kapitalgesellschaften keine Abweichungen geboten sind.
[BGH online]


BGH 20.4.2017, VII ZR 194/13

Auftraggeber muss nicht für Mehrkosten aufgrund außergewöhnlich ungünstiger Witterungseinflüsse aufkommen

Es ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen keine dem Auftraggeber obliegende erforderliche Mitwirkungshandlung i.S.d. § 642 BGB, während der Dauer des Herstellungsprozesses außergewöhnlich ungünstige Witterungseinflüsse auf das Baugrundstück in Form von Frost, Eis und Schnee, mit denen nicht gerechnet werden musste, abzuwehren.
[BGH online]


EuGH 11.5.2017, C-302/16

Ausgleichszahlung für Fluggast bei fehlender Unterrichtung über die Annullierung seines Flugs

Ein Luftfahrtunternehmen, das nicht beweisen kann, dass ein Fluggast über die Annullierung seines Flugs mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, hat ihm einen Ausgleich zu leisten. Dies gilt nicht nur bei einem unmittelbar zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen, sondern auch bei einem über einen Online-Reisevermittler geschlossenen Beförderungsvertrag.
[EuGH PM Nr. 51 vom 11.5.2017]



Verlagsangebot
Erman, BGB. 15., neu bearbeitete Auflage, 2017. Jetzt bestellen!

 

Impressum

Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975
Verantwortlich für den Inhalt:
Ass.-iur. Mischa Peters
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-712
mischa.peters@otto-schmidt.de



Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.

 

Hier können Sie Ihre E-Mail-Adresse ändern
 
Diesen Newsletter weiterempfehlen
 
Newsletter abbestellen