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| | die Bundesregierung hat ein neues Urheberrecht zur Förderung von Bildung und Wissenschaft beschlossen. Der jetzt verabschiedete Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft soll eine sog. Bildungs- und Wissenschaftsschranke - also eine gesetzliche Nutzungserlaubnis - im Urheberrecht schaffen. Außerdem: ein BGH-Urteil zur Unwirksamkeit von Formularklauseln in einem Bauvertrag sowie eine Entscheidungen des OLG Hamm, wonach sich ein Inkassounternehmen nicht als "Vorsorgeinstitut" bezeichnen darf. Mit freundlichen Grüßen Mischa Peters Online-Redaktion P.S.: Lesen Sie im IP-Rechtsberater die aktuelle Themenreihe "Rechtsverletzungen im Internet bei Gegnern im Ausland, Internationale Besonderheiten" von Dr. Johannes Gräbig. Hefte 4 - 8/2017. 3 Ausgaben, kostenloses Probeabo. |
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Verlagsangebot Die Bundesregierung hat am 12.4.2017 den vom BMJV vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft beschlossen. Damit setzt der Entwurf die Maßgabe des Koalitionsvertrages um, eine sog. "Bildungs- und Wissenschaftsschranke" - also eine gesetzliche Nutzungserlaubnis - im Urheberrecht zu schaffen. |
BGH 30.3.2017, VII ZR 170/16 Die von einem Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellten Formularklauseln und die darin getroffene Vereinbarung eines Einbehalts "i.H.v. 5 % der Brutto-Abrechnungssumme für die Sicherstellung der Gewährleistung einschließlich Schadensersatz und die Erstattung von Überzahlungen" sind wegen unangemessener Benachteiligung der Klägerin gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. |
BGH 21.2.2017, II ZB 16/15 Die Entscheidung des Insolvenzverwalters, zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft zurückzukehren, muss durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister oder durch eine sonstige Mitteilung an das Registergericht jedenfalls noch während des ersten laufenden Geschäftsjahrs nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach außen erkennbar werden. |
OLG Hamm 8.3.2017, 27 W 179/16 Eine Handelsgesellschaft, die im Schwerpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit fremde Forderungen einzieht, kann sich in ihrem Firmennamen nicht als ʺDeutsches Vorsorgeinstitutʺ bezeichnen. Die Firma eines Privatbetriebes darf das Wort ʺInstitutʺ nur dann enthalten, wenn durch einen Zusatz oder weitere Firmenbestandteile eindeutig klargestellt wird, dass es sich nicht um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung handelt. [OLG Hamm PM vom 18.4.2017] |
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AG Berlin-Mitte 8.3.2017, 15 C 364/16 Die Zustellung einer Klageschrift in deutscher Sprache an die in Irland ansässige Facebook Ireland Ltd. ist wirksam, da eine Übersetzung in die dortige Amtssprache Englisch nicht erforderlich ist. Angesichts von 20 Millionen Facebook-Kunden in Deutschland kann davon ausgegangen werden, dass Mitarbeiter beschäftigt werden, die in der Lage sind, sich in deutscher Sprache um rechtliche Auseinandersetzungen mit Kunden zu kümmern. [AG Berlin-Mitte PM vom 11.4.2017] |
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| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass.-iur. Mischa Peters Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-712 mischa.peters@otto-schmidt.de |
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