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| | der Markt für vegane und vegetarische Lebensmittel boomt. Produktbezeichnungen wie Tofubutter, Pflanzenkäse oder Veggie-Burger sind dabei gang und gäbe. Künftig werden sich die Hersteller allerdings neue Begrifflichkeiten einfallen lassen müssen. Denn der EuGH hat aktuell entschieden, dass rein pflanzliche Produkte grundsätzlich nicht unter Bezeichnungen wie Milch, Butter, Käse oder Joghurt vermarktet werden dürfen. Weiterhin in diesem Newsletter: ein weiteres aktuelles EuGH-Urteil, wonach das Bereitstellung und Betreiben einer Online-Filesharing-Plattform eine Wiedergabe i.S.d. Urheberrichtlinie darstellt, BGH-Entscheidungen u.a. zur Frage des Versicherungsschutzes bei Eizellspenden im Ausland und eine Entscheidung des OLG Köln zur Werbung durch Kundenbewertungen auf einer Firmenwebsite. In der Rubrik "Aus den Heften" lesen Sie einen Auszug des Aufsatzes "Lizenzmetriken und Copyright - ein Widerspruch?" (Grützmacher) aus Heft 6 des ITRB. Frei abrufbar für Abonnenten und im Rahmen eines kostenlosen Probeabos! Mit den besten Grüße aus Köln Mischa Peters Online-Redaktion |
Verlagsangebot
Verlagsangebot EuGH 14.6.2017, C-422/16 Rein pflanzliche Produkte dürfen grundsätzlich nicht unter Bezeichnungen wie "Milch", "Rahm", "Butter", "Käse" oder "Joghurt" vermarktet werden, die das Unionsrecht Produkten tierischen Ursprungs vorbehält. Dies gilt auch, wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung des betreffenden Produkts hinweisen. Es gibt jedoch ein Verzeichnis mit Ausnahmen. [EuGH PM Nr. 63 vom 14.6.2017] |
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| EuGH 14.6.2017, C-610/15 Die Bereitstellung und das Betreiben einer Online-Filesharing-Plattform (hier: "The Pirate Bay") ist tatsächlich als eine Handlung der Wiedergabe i.S.d. Urheberrichtlinie 2001/29/EG anzusehen. Auch wenn die betreffenden Werke von den Nutzern der Filesharing-Plattform online gestellt werden, spielen die Betreiber beim Zurverfügungstellen dieser Werke eine zentrale Rolle. [EuGH PM Nr. 64 v. 14.6.2017] |
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| BGH 14.6.2017, IV ZR 141/16 Für eine im Ausland vorgenommene künstliche Befruchtung mittels Eizellspende besteht kein Versicherungsschutzes in der privaten Krankheitskostenversicherung. Der Versicherer muss lediglich Aufwendungen für solche Heilbehandlungen ersetzen, die nach deutschem Recht in Deutschland erlaubt sind. [BGH PM Nr. 39 vom 14.6.2017] |
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| BGH 9.5.2017, XI ZR 314/15 Die Parteien können das Zustandekommen verbundener Verträge als Ergebnis einer rechtlichen Bewertung nicht unstreitig stellen. | OLG Frankfurt a.M. 11.5.2017, 6 U 76/16 Nimmt ein Wissenschaftler im Rahmen eines Aufsatzes in einer Fachzeitschrift einen Vergleich zwischen zwei Erzeugnissen vor, der zu Lasten eines dieser Erzeugnisse geht, liegt darin grundsätzlich keine die Anwendbarkeit der Vorschriften des UWG eröffnende geschäftliche Handlung i.S.v. § 2 Nr. 1 UWG. Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn die Darstellung in dem Fachaufsatz objektiv derart falsch oder schlechterdings unvertretbar ist, dass dem Wissenschaftler das Anliegen, seine wissenschaftliche Meinung mitzuteilen, nicht mehr abgenommen werden kann. [Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank] |
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| OLG Köln 24.5.2017, 6 U 161/16 Die Veröffentlichung von Kundenbewertungen auf der Firmenwebsite kann Werbung sein, die unter eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fällt. Bei der Möglichkeit, das Produkt zu bewerten, handelt es sich daher um ein eigenes Angebot. [OLG Köln PM vom 19.6.2017] |
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In Auseinandersetzungen über die ordnungsgemäße Lizenzierung von Software wie auch im Lizenzmanagement stellt sich immer wieder die Frage, wie sich Lizenzmetriken auswirken und ob entsprechende Lizenzbeschränkungen überhaupt wirksam sind. Weiter ist gerade in streitigen Konstellation von Interesse, zu wissen, welche Rechtsfolgen und Sanktionen ein Verstoß gegen entsprechende Lizenzbedingungen mit sich bringt und wie der Hersteller sein Partizipationsinteresse absichern kann. | | |
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