Shitstorm: Facebook-Posts mit werbendem Inhalt für Tierarzneimittel | Bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT (BAIT)
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Jede Woche neu - alles Wichtige aus dem Wirtschaftsrecht 24.01.2018
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
wenn Unternehmen zum Ziel eines Shitstorms im Internet werden, dienen die sozialen Medien häufig als Kanal zur Richtigstellung. Das OLG Köln hat jetzt entschieden, dass in einem solchen Fall auch Facebook-Posts mit werbendem Inhalt für ein Tierarzneimittel zulässig sein können. Lesen Sie mehr hierzu zu diesem Newsletter.

Anfang November hat die BaFin die "Bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT" (BAIT) veröffentlicht. Die BAIT sind nunmehr der zentrale Baustein der IT-Aufsicht für alle Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute in Deutschland. Lesen Sie hierzu auch den Aufsatz "Neue aufsichtsrechtliche Anforderungen für Auslagerungsunternehmen und Softwareanbieter" von Witzel (ITRB 2018, 12) - frei abrufbar für Abonnenten sowie im Rahmen eines kostenlosen Probeabonnements.

Beste Grüße aus Köln


Mischa Peters
Online-Redaktion
 
 
PS: Herausforderungen und Risiken beim Handling von IT und Daten im Unternehmen lautet das Thema der Kölner Tage IT-Recht am 15./16.3.2018Klicken Sie hier für weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung.
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MELDUNGEN
Aussetzung des Verfahrens zur Werbung mit dem ÖKO-TEST-Siegel
Zur Haftung des als Erfüllungsgehilfe eines Beraters tätigen Anwalts
Kein Schadensersatzanspruch eines großen insolventen Handelskonzerns gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Facebook-Posts mit werbendem Inhalt für Tierarzneimittel gegen Parasiten können bei Reaktion auf Shitstorm zulässig sein
Zur Angabe des Grundpreises beim Verkauf von Kaffee-Kapseln
Geschäftsführer einer Managementberatungsgesellschaft ist kein Arbeitnehmer
IT-Sicherheit: Aufsicht konkretisiert Anforderungen an die Kreditwirtschaft
 
 
AUS DEN HEFTEN
Neue aufsichtsrechtliche Anforderungen für Auslagerungsunternehmen und Softwareanbieter (ITRB 2018, 12)
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MELDUNGEN
 
BGH 18.1.2018, I ZR 173/16 u.a.
Aussetzung des Verfahrens zur Werbung mit dem ÖKO-TEST-Siegel

In dem Verfahren Az.: 20 U 152/16 hat das OLG Düsseldorf Rechtsfragen zur rechtsverletzenden Benutzung einer bekannten Marke dem EuGH vorgelegt. Der Senat hat das bei ihm anhängige Verfahren Az.: I ZR 173/16 u.a. (die Frage betreffend, ob die Verwendung des ÖKO-TEST-Labels in der Werbung ohne Zustimmung der Markeninhaberin eine Markenverletzung darstellt) deshalb wegen Vorgreiflichkeit des anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens ausgesetzt.

 
[BGH PM Nr. 14 vom 18.1.2018]

 
BGH 7.12.2017, IX ZR 45/16
Zur Haftung des als Erfüllungsgehilfe eines Beraters tätigen Anwalts

Wird der Anwalt als Erfüllungsgehilfe eines Beraters tätig, haftet er dem Vertragspartner des Geschäftsherrn in der Regel nicht.

 
[BGH online]

 
OLG Frankfurt a.M. 17.1.2018, 4 U 4/17
Kein Schadensersatzanspruch eines großen insolventen Handelskonzerns gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Der Insolvenzverwalter eines ehemaligen großen Handelskonzerns hat keine Schadensersatzansprüche gegen die mit einem Sanierungskonzept beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen eines unterlassenen Hinweises auf eine frühere Insolvenzreife, wenn dies nicht vertraglich geschuldet ist. Gezahlte Honorare, die im Bewusstsein der Umstände der Zahlungsunfähigkeit, getätigt wurden, sind jedoch zurück zu erstatten.

 
[OLG Frankfurt a.M., PM vom 22.1.2018]

 
OLG Köln 12.1.2018, 6 U 92/17
Facebook-Posts mit werbendem Inhalt für Tierarzneimittel gegen Parasiten können bei Reaktion auf Shitstorm zulässig sein

Bei Reaktion auf einen Shitstorm können Facebook-Posts mit auch werbendem Inhalt für ein Tierarzneimittel zulässig sein, wenn mit dem Post nur ein kleiner Kreis an Hundehaltern angesprochen wird, der bereits Kenntnis von der negativen Diskussion des Mittels hatte. Das Interesse des Herstellers, sich in die Diskussion miteinzubringen (Art. 5 Abs. 1 GG), überwiegt in diesem Fall das Gewicht des Werbeverbots des § 10 Abs. 1 HWG.

 
[Justiz NRW online; OLG Köln, PM vom 22.1.2018]

 
LG Koblenz 24.10.2017, 9 O 111/16
Zur Angabe des Grundpreises beim Verkauf von Kaffee-Kapseln

Ein Elektronikgeschäft, das außer Kaffeemaschinen auch Kaffee in Kapseln vertreibt, muss in der Werbung neben dem Endpreis auch den Grundpreis (Preis je kg) für den in den Kapseln enthaltenen Kaffee angeben. Anderenfalls werden die Preisvergleichsmöglichkeiten der Verbraucher durch die Werbung in unzulässiger Weise erheblich erschwert.

 
[LG Koblenz PM vom 19.1.2018]

 
LAG Köln 18.1.2018, 7 Sa 292/17
Geschäftsführer einer Managementberatungsgesellschaft ist kein Arbeitnehmer

Ein Senior Partner und Geschäftsführer einer internationalen Managementberatungsgesellschaft, dessen Arbeitsverhältnis im Rahmen eines "transfer agreement" ausdrücklich beendet und in ein Geschäftsführerdienstverhältnis überführt wurde und der zudem nicht weisungsabhängig ist, ist kein Arbeitnehmer. Er kann sich daher bei Beendigung der Vertragsbeziehungen nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen.

 
[LAG Köln PM Nr. 1/2018 vom 18.1.2018]

 
 
IT-Sicherheit: Aufsicht konkretisiert Anforderungen an die Kreditwirtschaft

Anfang November veröffentlichte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT (BAIT). Die BAIT sind nunmehr der zentrale Baustein der IT-Aufsicht für alle Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute in Deutschland. Sie richten sich an die Geschäftsleitungen der Unternehmen.

 
[BaFin PM vom 15.1.2018]

AUS DEN HEFTEN
 
 
Neue aufsichtsrechtliche Anforderungen für Auslagerungsunternehmen und Softwareanbieter (ITRB 2018, 12)

Neuerungen der 5. Novelle der MaRisk und Einführung der BAIT
von FAin IT-Recht Michaela Witzel, LL.M.

Die BaFin hat am 27.10.2017 die seit langem erwartete finale Fassung der 5. Novelle der MaRisk vorlegt. Um die Erwartungen hinsichtlich der sicheren Ausgestaltung der IT-Systeme und der zugehörigen Prozesse sowie die Anforderungen an die IT-Governance transparent zu machen, hat die BaFin zudem am 6.11.2017 die BAIT veröffentlicht. Sie sind ab sofort in Kraft und nunmehr zentraler Baustein für die IT-Aufsicht über den Bankensektor in Deutschland

 
 

 
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Gustav-Heinemann-Ufer 58
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Ass.-iur. Mischa Peters
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Tel.: 0221-93738-712
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