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| | der I. Zivilsenat BGH hat sich in einem aktuellen markenrechtlichen Urteil mit der Einordnung einer geometrischen Form befasst. Die entscheidende Frage im Hinblick auf das sog. Sierpinski-Dreieck: Produktkennzeichen oder dekoratives Element? Der BGH entschied, dass eine geometrische Grundform, die dem Verkehr nicht als Kennzeichen bekannt ist und die sich nach Art eines Stoffmusters über ein Bekleidungsstück erstreckt, regelmäßig nur als dekoratives Element aufgefasst wird. Außerdem in diesem Newsletter: eine Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. zu einem Überweisungsauftrag durch Telefax mit gefälschter Unterschrift, eine EuGH-Vorlage des LG Berlin im Rechtsstreit gegen Google wegen Leistungsschutzrechten sowie ein Urteil des AG München zur Problematik falscher Verkäuferbewertung nach einem eBay-Kauf. Apropos Kauf im Internet: am 19.10.2017 findet in Köln das Seminar "E-Commerce und Verbraucherschutzrecht" statt. Thema: Rechtssichere Online-Shop-Gestaltung in der Praxis. Klicken Sie hier für weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung. Es grüßt sie herzlich Mischa Peters Online-Redaktion |
Verlagsangebot
Verlagsangebot BGH 10.11.2016, I ZR 191/15 Der Verkehr fasst die Aneinanderreihung einer geometrischen Grundform, die dem Verkehr nicht als Kennzeichen bekannt ist und die sich nach Art eines Stoffmusters über das gesamte Bekleidungsstück erstreckt, regelmäßig nur als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen auf. In einem solchen Fall bedarf es besonderer Anhaltspunkte für die Annahme, der Verkehr werde das Muster als Marke auffassen. |
OLG Frankfurt a.M. 11.5.2017, 1 U 224/15 Im Verhältnis zu ihrem Kunden muss die Bank beweisen, dass ein per Telefax erteilter Überweisungsauftrag von dem Kunden stammt. Das Fälschungsrisiko beim Telefax ist kein Fall von § 676 c BGB. [Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank] |
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OLG Hamm 2.11.2016, 21 U 14/16 Verfüttert ein Landwirt von ihm hergestellte, kontaminierte Silage an ein bei ihm eingestelltes Pferd, das hierdurch erkrankt, kann er dem Eigentümer des Pferdes gegenüber verschuldensunabhängig haften. Die Haftung folgt aus dem Produkthaftungsgesetz, das dem Hersteller eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für den Fehler eines von ihm hergestellten Produkts auferlegt. [OLG Hamm PM vom 22.5.2017] |
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LG Berlin 8.5.2017, 16 O 546/15 Das LG Berlin hat das Verfahren im Rechtsstreit einer Verwertungsgesellschaft, die Leistungsschutzrechte für Presseverleger wahrnimmt, gegen das Unternehmen Google Inc., ausgesetzt und dem EuGH zwei Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. [KG Berlin PM Nr. 22 vom 9.5.2017] |
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VG Freiburg 5.4.2017, 4 K 3505/16 Zwecks Identifizierung möglicher Schuldner der Übernachtungssteuer darf die Stadt Freiburg von einem Online-Buchungs-Portal, über das private Zimmer und Wohnungen angemietet werden können, Auskunft über die beim Portal registrierten Vermieter im Stadtgebiet verlangen. Das gilt jedenfalls dann, wenn aus der Beschreibung der Mietobjekte in dem Portal weder der vollständige Name und die Anschrift des Vermieters noch die konkrete Adresse des Mietobjekts ersichtlich sind. [VG Freiburg PM vom 22.5.2017] |
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AG München 23.9.2016, 142 C 12436/16 Die falsche Bewertung einer eBay-Transaktion stellt eine Pflichtverletzung im Rahmen des Kaufvertrags dar. Dies führt zu einem Löschungsanspruch des falsch Bewerteten. [AG München PM Nr. 39 vom 24.5.2017] |
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Verlagsangebot
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass.-iur. Mischa Peters Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-712 mischa.peters@otto-schmidt.de |
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