Aufsatz: Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz | EuGH zu Uber, Schweppes und Champagner
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Jede Woche neu - alles Wichtige aus dem Wirtschaftsrecht 03.01.2018
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
eine empfindliche Niederlage musste "Taxi-Schreck" Uber jetzt vor dem EuGH einstecken. Das übliche Geschäftsmodell des US-Unternehmens, die Vermittlung von Privatleuten als Fahrer via Smartphone-App, fällt danach unter die Verkehrsdienstleistungen. Damit wird der Service mit herkömmlichen Taxidiensten gleichgestellt - und unterliegt denselben behördlichen Regulierungen. (Taxi-)Schreck lass nach!

Außerdem in diesem Newsletter: Weitere EuGH-Entscheidungen zum Markenrecht (Einheitliche Gesamtmarke Schweppes?) und zum Thema "Geschützte Ursprungsbezeichnung" (Champagner Sorbet) sowie ein Auszug des Aufsatzes "Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz" von Lars Rieck (IPRB 2017, 278) - frei abrufbar für Abonnenten sowie im Rahmen eines kostenlosen Probeabonnements.

Einen guten Start in das Jahr 2018 wünscht Ihnen


Mischa Peters
Online-Redaktion
 
 
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MELDUNGEN
Dienstleistung von Uber gehört zu Verkehrsdienstleistungen
Einfuhr von Tonic-Water: Einheitliche Gesamtmarke Schweppes?
Geschützte Ursprungsbezeichnung: Geschmack von Champagner Sorbet muss hauptsächlich durch Champagner hervorgerufen werden
Dem Sicherungsverlangen des Unternehmers können auch andere Motive als die bloße Erlangung einer Sicherheit zugrunde liegen
Vorschusskostenanspruch bei Änderung von technischen Normen zwischen Vertragsschluss und Abnahme
 
 
 
AUS DEN HEFTEN
Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (IPRB 2017, 278)
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MELDUNGEN
 
EuGH 20.12.2017, C-434/15
Dienstleistung von Uber gehört zu Verkehrsdienstleistungen
Die von Uber erbrachte Dienstleistung der Herstellung einer Verbindung zu nicht berufsmäßigen Fahrern fällt unter die Verkehrsdienstleistungen. Die Mitgliedstaaten können daher die Bedingungen regeln, unter denen diese Dienstleistung erbracht wird:
 
[EuGH PM Nr. 136 vom 20.12.2017]

 
EuGH 20.12.2017, C-291/16
Einfuhr von Tonic-Water: Einheitliche Gesamtmarke Schweppes?
Die spanische Gesellschaft Schweppes kann sich der Einfuhr von Tonic-Water-Flaschen, die mit der Marke "Schweppes" versehen sind, aus dem Vereinigten Königreich nicht widersetzen, wenn sie selbst den Eindruck hervorgerufen hat, dass es sich um eine einheitliche Gesamtmarke handelt. Gleiches gilt, wenn zwischen ihr und dem Dritten, der nunmehr im Vereinigten Königreich die Rechte an dieser Marke innehat, wirtschaftliche Beziehungen bestehen.
 
[EuGH PM Nr. 138 vom 20.12.2017]

 
EuGH 20.12.2017, C-393/16
Geschützte Ursprungsbezeichnung: Geschmack von Champagner Sorbet muss hauptsächlich durch Champagner hervorgerufen werden
Speiseeis kann unter der Bezeichnung "Champagner Sorbet" verkauft werden, wenn es als wesentliche Eigenschaft einen hauptsächlich durch Champagner hervorgerufenen Geschmack hat. Wenn das der Fall ist, profitiert diese Bezeichnung des Erzeugnisses nicht unberechtigt von der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne".
 
[EuGH PM Nr. 139 vom 20.12.2017]

 
BGH 23.11.2017, VII ZR 34/15
Dem Sicherungsverlangen des Unternehmers können auch andere Motive als die bloße Erlangung einer Sicherheit zugrunde liegen
Mit dem Forderungssicherungsgesetz vom 23.10.2008 (BGBl. I S. 2022) wurde § 648a BGB grundlegend umgestaltet. Es stellt demnach keine unzulässige Rechtsausübung und auch keinen Verstoß gegen das bauvertragliche Kooperationsgebot dar, wenn dem Sicherungsverlangen des Unternehmers nach § 648a Abs. 1 BGB auch andere Motive als die bloße Erlangung einer Sicherheit zugrunde liegen.
 
[BGH online]

 
BGH 14.11.2017, VII ZR 65/14
Vorschusskostenanspruch bei Änderung von technischen Normen zwischen Vertragsschluss und Abnahme
Der Auftragnehmer schuldet gem. VOB/B (2006) grundsätzlich die Einhaltung anerkannter allgemeiner Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme. Das gilt auch bei Änderung dieser zwischen Vertragsschluss und Abnahme. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber über die Änderung in Kenntnis zu setzen, es sei denn, dieser kennt sie. Bei einem Vorschusskostenanspruch des Auftragnehmers zur Mängelbeseitigung sind die Sowieso-Kosten des Auftraggebers zu berücksichtigen.
 
[BGH online]


AUS DEN HEFTEN
 
 
Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (IPRB 2017, 278)

Auswirkungen auf soziale Medien/Kritik von Gegnern
von Lars Rieck

Das am 1.10.2017 in Kraft getretene Netzwerkdurchsetzungsgesetz (im Folgenden: NetzDG) soll "die sozialen Netzwerke zu einer zügigeren und umfassenderen Bearbeitung von Beschwerden insbesondere von Nutzerinnen und Nutzern über Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte anhalten", wie es dazu auf der Website des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (im Folgenden: BMJV) heißt. Das Gesetz war vom ersten Entwurf an starker Kritik ausgesetzt.

 

 
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Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter:
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975


Verantwortlich für den Inhalt:
Ass.-iur. Mischa Peters
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-712
mischa.peters@otto-schmidt.de
 

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