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| | der BGH hat sich in zwei Urteilen vom gestrigen Tage mit der Problematik des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen befasst. Zwei weitere aktuelle BGH-Entscheidungen betreffen die Anforderungen an den Nachweis eines Kartellschadens und das Widerrufsrecht von Verbrauchern bei im Fernabsatz geschlossenen Immobilien-Maklerverträgen. Ebenfalls brandaktuell ist die Entscheidung des OLG Düsseldorf, das die sogenannte Ministererlaubnis zur Übernahme von Kaiser´s Tengelmann durch Edeka vorläufig gestoppt hat, sowie das "Kachelmann-Urteil" des OLG Köln zur Geldentschädigung wegen der Berichterstattung in den Springer Medien. Hinweisen möchten wir Sie auch auf eine aktuelle Meldung der CRonline-Redaktion zum gestern von der EU-Kommission verabschiedeten "Privacy Shield" zum Transfer personenbezogener Daten in die USA (Nachfolger des "Safe Harbor"-Abkommens). Mit freundlichen Grüßen Mischa Peters Online-Redaktion |
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Anzeige BGH 12.7.2016, XI ZR 564/15 Der BGH hat sich vorliegend mit der Wirksamkeit eines Widerrufs nach Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags befasst. Danach belehrt eine dem Darlehensvertrag beigegebene Widerrufsbelehrung, die dahin lautet, die Widerrufsfrist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", den Darlehensnehmer schon nicht hinreichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist. [BGH PM Nr. 119 vom 13.7.2016] |
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BGH 12.7.2016, XI ZR 501/15 Der BGH hat vorliegend Grundsätze zum Einwand des Rechtsmissbrauchs bei der Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts aufgestellt. Dabei hat er u.a. klagestellt, dass ein Motiv des Anlegers für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht allein deshalb zu seinen Lasten in die Gesamtabwägung einzubeziehen ist, weil es außerhalb des Schutzzwecks des Haustürwiderrufsgesetzes lag. [BGH PM Nr. 118 vom 12.7.2016] |
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BGH 12.7.2016, KZR 25/14 Bei einer einmaligen kartellrechtswidrigen Abstimmung (Lottoblock I), die auf zeitlich unbeschränkte Wettbewerbswirkungen angelegt ist, spricht eine Vermutung dafür, dass sie von den beteiligten Unternehmen dauerhaft beachtet wird und das Marktgeschehen andauernd beeinflusst, solange sich die maßgeblichen Umstände nicht wesentlich ändern. Damit steht allerdings noch nicht fest, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe durch das abgestimmte Verhalten der Lottogesellschaften ein Schaden entstanden ist. [BGH PM Nr. 117 vom 12.7.2016] |
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BGH 7.7.2016, I ZR 30/15 u.a. Ein per E-Mail oder telefonisch geschlossener Grundstücksmaklervertrag ist ein Fernabsatzgeschäft i.S.v. § 312b BGB in der bis zum 12.6.2014 geltenden Fassung. Ein solcher Vertrag kann daher vom Maklerkunden innerhalb der gesetzlichen Fristen widerrufen werden. [BGH PM Nr. 114 vom 7.7.2016] |
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BGH 23.6.2016, III ZR 308/15 Die Pflicht eines Anlagevermittlers oder Anlageberaters zur Aufklärung über Innenprovisionen von mehr als 15 % besteht auch bei der Vermittlung einer Kapitalanlage in Form einer Eigentumswohnung. Die Aufklärungspflicht des Anlagevermittlers oder Anlageberaters besteht unabhängig davon, ob die Kapitalanlage mittels eines Prospekts vertrieben wird oder nicht. |
OLG Köln 12.7.2016, 15 U 175/15 u.a. Liegt keine Pressekampagne vor, die es erlaubt, im Wege der Gesamtbetrachtung eine Gesamtsumme als Geldentschädigung festzusetzen, muss jede einzelne Berichterstattung daraufhin überprüft werden, ob sie den Rahmen des Zulässigen überschritten hat und ob die Zuerkennung einer Geldentschädigung geboten ist. Das ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die dadurch verursachte Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgeglichen werden kann. [OLG Köln PM vom 12.7.2016] |
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OLG Düsseldorf 12.7.2016, VI - Kart 3/16 (V) Das OLG Düsseldorf hat die Erlaubnis des Bundeswirtschaftsministers Gabriel zur Übernahme von Kaiser´s Tengelmann (KT) durch Edeka zunächst außer Kraft gesetzt. Die Erlaubnis erweist sich schon nach einer vorläufigen Prüfung im Eilverfahren als rechtswidrig. [OLG Düsseldorf PM vom 12.7.2016] |
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EU-Commission, IP/16/2461, 12.7.2016 Am 12.7.2016 hat die EU-Kommission das finale "EU-U.S. Privacy Shield" verabschiedet und ihren Beschluss über die Angemessenheit seines Datenschutzes an die Mitgliedstaaten notifiziert. Letzte Woche Freitag (8.7.2016) hatten die Vertreter der EU-Mitgliedstaaten im Art. 31-Ausschuss diese finale Fassung bestätigt und damit den Weg für einen positiven Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission zum Datenschutzniveau in den USA frei gemacht hatten. Das finale "EU-U.S. Privacy Shield" soll den Transfer personenbezogener Daten in die USA schützen, wird aber den europarechtlichen Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) nicht gerecht (siehe die Analyse von Börding, CR 7/2016, 431 ff.). Damit ist das "EU-U.S. Privacy Shield" mit "Shields" im fiktiven Star Trek Universum vergleichbar, die sich auf eine Technologie des 23. und 24. Jahrhunderts beziehen, durch die Raumschiffe und Weltraumstationen einen begrenzten (!) Schutz vor Beschädigung erhalten. |
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