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| | der XI. Zivilsenat des BGH hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen der Darlehensgeber einen Verbraucher als Darlehensnehmer klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist informiert. Der EuGH hat entschieden, dass die Urheberrechtsrichtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, die die digitale Vervielfältigung im Handel vergriffener Bücher unter Missachtung der ausschließlichen Rechte der Urheber gestattet.
Das BVerfG hat indes eine unmittelbar gegen die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger in das UrhG erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Den klagenden Betreiberinnen einer Internetsuchmaschine sei es zumutbar, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde fachgerichtlichen Rechtsschutz bei Fragen der Reichweite des Presse-Leistungsschutzrechts, der vorgesehenen Ausnahmen oder der Höhe der Vergütung in Anspruch zu nehmen.
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BVerfG 10.10.2016, 1 BvR 2136/14 Das BVerfG hat eine unmittelbar gegen die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger in das UrhG erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Den klagenden Betreiberinnen einer Internetsuchmaschine ist es zumutbar, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde fachgerichtlichen Rechtsschutz bei Fragen der Reichweite des Presse-Leistungsschutzrechts, der vorgesehenen Ausnahmen oder der Höhe der Vergütung in Anspruch zu nehmen. [BVerfG PM Nr. 86 vom 23.11.2016] |
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EuGH 16.11.2016, C-301/15 Die Urheberrechtsrichtlinie steht einer nationalen Regelung entgegen, die die digitale Vervielfältigung im Handel vergriffener Bücher unter Missachtung der ausschließlichen Rechte der Urheber gestattet. Mit einer solchen Regelung muss der den Urhebern durch die Richtlinie gewährte Schutz sichergestellt und insbesondere dafür gesorgt werden, dass sie von der geplanten digitalen Nutzung ihres Werks tatsächlich informiert werden und die Möglichkeit haben, diese Nutzung ohne Förmlichkeiten zu unterbinden. [EuGH PM Nr. 126 vom 16.11.2016] |
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BGH 22.11.2016, XI ZR 434/15 Der BGH hat sich vorliegend mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen der Darlehensgeber einen Verbraucher als Darlehensnehmer klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist informiert. Vorliegend hatte die Sparkasse im Immobiliardarlehensvertrag keine Angaben zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht hat und damit nicht sämtliche Bedingungen erfüllt, von denen sie selbst das Anlaufen der Widerrufsfrist abhängig gemacht hatte. [BGH PM Nr. 210 vom 22.11.2016] |
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BGH 20.9.2016, II ZR 120/15 Wird eine (hier: mehrgliedrige atypisch) stille Gesellschaft aufgelöst, sind die stillen Gesellschafter zur Rückzahlung der ihnen zugeflossenen gewinnunabhängigen Ausschüttungen an den Geschäftsinhaber verpflichtet, wenn der Rückzahlungsanspruch im Gesellschaftsvertrag geregelt ist. Der Senat sieht keine Veranlassung, von seiner bisherigen Auslegung der Regelungen in §§ 9, 16 GV abzuweichen. [BGH online] |
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BGH 23.6.2016, I ZR 71/15 Die sozialpolitischen Zwecken dienende Regelung des § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG über die Erlaubnispflicht für Arbeitnehmerüberlassung weist weder in Bezug auf den Absatzmarkt der Arbeitsleistungen der Leiharbeitnehmer noch in Bezug auf den Beschaffungsmarkt der Arbeitskraft von Leiharbeitnehmern eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion auf. Die Verletzung eines Schutzgesetzes begründet einen zivilrechtlichen Abwehranspruch allein für denjenigen, dessen Schutz die verletzte Norm dienen soll, nicht hingegen den Schutz anderer Verleiher. [BGH online] |
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OLG Hamm 22.11.2016, 4 U 65/15 Der gebotene Gesundheitsschutz beim Vertrieb von Erotikzubehörartikel und Sexspielzeug im Internet dürfte eher zu gewährleisten sein, wenn nur mit originalverpackter Ware gehandelt wird und nicht etwa auch mit Artikeln, die von einem früheren Erwerber nach einem Öffnen einer versiegelten Verpackung - in Ausübung eines ihm eingeräumten Widerrufsrechts - zurückgegeben wurden. Insofern sprechen die Gründe des Verbraucherschutzes vielmehr für den Ausschluss des Widerrufsrechts. [OLG Hamm PM v. 22.11.2016] |
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