Ausführlicher Aufsatz zum Thema Verkehrsregelungs- und Verkehrssicherungspflichten
Darstellungsprobleme? Zur Online-Ansicht.
  Jede Woche neu – alles Wichtige aus dem Zivilrecht 05.07.2017  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

wenn es um das Auto geht, verstehen viele Deutsche keinen Spaß. Kurt Tucholsky behauptete sogar einmal: "Der Deutsche fährt nicht wie andere Menschen. Er fährt, um Recht zu haben." Nachhilfe in Sachen Spaß erhielt nun ein Autokäufer aus Hessen vom OLG Frankfurt a.M. (Az.: 8 U 170/16). Er durfte nach Ansicht des Gerichtes nicht erwarten, einen hochwertigen Gebrauchtwagen für nur 15 € erwerben zu können. Es habe sich um eine Scherzerklärung seitens des Verkäufers gehandelt, die er ohne Augenzwinkern hätte erkennen können.

Auch beim LG München I ging es kürzlich um das "sakrale" Automobil (Az.: 31 S 2137/17). Dieses war beschädigt aus einer Waschanlage herausgekommen. Nach kurzer Schnappatmung war für die Kundin klar, dass der Betreiber dafür zahlen müsse. Während sie vor dem AG München noch obsiegt hatte, zog sie vor dem LG den Kürzeren. "Waschanlagenbetreiber sind nichtverpflichtet, über jede denkbare Gefährdung aus der Wechselwirkung von Fahrzeug und Waschanlagentechnik aufzuklären", so die Richter.

Eine wohl weniger bekannte Form des behördlichen Aufgabenbereichs ist die Verkehrsregelungspflicht. Sie soll für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sorgen. Lesen Sie hierzu den Aufsatz "Haftungsgrundlagen der Verletzung von Verkehrsregelungs- und Verkehrssicherungspflichten" von Regierungsrat Dr. Adolf Rebler aus unserer Zeitschrift MDR - auch frei abrufbar für Abonnenten eines Probeabos!

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Günter Warkowski
Online-Redaktion


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Meldungen:

Kein geänderter Streitgegenstand durch bloßen Wechsel der Art der Schadensberechnung ohne Erweiterung des Klageantrags und ohne anderen Lebenssachverhalt
 
Keine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts bei wirksamer Weisung des Bevollmächtigten seines Mandanten
 
Kein Kaufvertragsabschluss durch Scherzerklärung
 
Betreiber einer Autowaschanlage muss nicht jede denkbare Gefährdung kennen
 
Pflichtangaben zum Energieverbrauch in einer Immobilienanzeige
 
Auskunftsanspruch des Vermieters über ein vom gewerblichen Mieter abgeschlossenes Untermietverhältnis
 
 
Aus dem HeftHaftungsgrundlagen der Verletzung von Verkehrsregelungs- und Verkehrssicherungspflichten (Regierungsrat Dr. Adolf Rebler, MDR 2016, 245)
 


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BGH 18.5.2017, VII ZR 122/14

Kein geänderter Streitgegenstand durch bloßen Wechsel der Art der Schadensberechnung ohne Erweiterung des Klageantrags und ohne anderen Lebenssachverhalt

Wechselt ein Kläger nur die Art der Schadensberechnung, ohne seinen Klageantrag zu erweitern oder diesen auf einen anderen Lebenssachverhalt zu stützen, liegt keine Änderung des Streitgegenstands vor. Es stellt danach keine Änderung des Streitgegenstands dar, wenn ein Kläger seinen gem. § 179 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Schaden zunächst nach dem negativen Interesse (Vertrauensschaden) berechnet und im Laufe des Verfahrens die Berechnung dahingehend ändert, dass er nunmehr stattdessen Ersatz des positiven Interesses (Erfüllungsinteresses) begehrt, sofern Klageantrag und Lebenssachverhalt unverändert bleiben.
[BGH online]

BGH 11.5.2017, IX ZR 238/15

Keine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts bei wirksamer Weisung des Bevollmächtigten seines Mandanten

Kehrt ein Rechtsanwalt auf Weisung des Bevollmächtigten seines Mandanten eine für diesen eingezogene Forderung aus, begeht er keine Pflichtverletzung, wenn es an einem Vertretungsmachtmissbrauch fehlt.
[BGH online ]

OLG Frankfurt a.M. 2.5.2017, 1 U 170/16

Kein Kaufvertragsabschluss durch Scherzerklärung

Ersichtlich nicht ernst gemeinte Erklärungen, etwa der Satz "Für 15 € kannst du ihn haben" im Bezug auf ein im Internet für einen unteren fünfstelligen Betrag angebotenes Auto, lösen keine Vertragsansprüche aus. Eine solche Erklärung ist ihrem Inhalt nach viel zu fernliegend und erkennbar nicht ernst gemeint. Dementsprechend ist die Antwort eines Interessenten "Für 15 € nehme ich ihn." hierauf auch nicht als ernsthafte Annahme eines vermeintlichen Kaufvertragsangebots ansehen.
[OLG Frankfurt a.M. PM vom 21.6.2017]

LG München I 12.6.2017, 31 S 2137/17

Betreiber einer Autowaschanlage muss nicht jede denkbare Gefährdung kennen

Zwar ist eine deutliche Warnung erforderlich, wenn eine Autowaschanlage konstruktionsbedingt für bestimmte serienmäßig ausgerüstete Pkw nicht geeignet ist. Ein Waschanlagenbetreiber hat aber nicht die Pflicht, über jede auch nur theoretisch denkbare Gefährdung aus der Wechselwirkung von Fahrzeug und Waschanlagentechnik aufzuklären.
[Bayern.Recht]

LG Aschaffenburg 23.2.2017, 1 HK O 75/16

Pflichtangaben zum Energieverbrauch in einer Immobilienanzeige

Immobilienmakler handeln unter dem Gesichtspunkt des Vorenthaltens wesentlicher Informationen unlauter, wenn in den von ihnen geschalteten Immobilienanzeigen die Angabe des wesentlichen Energieträgers für die Heizungen der angebotenen Immobilien fehlen. Das Bild von einem Holzofen lässt nicht zwangsläufig den Schluss zu, dass das gesamte Haus mit Holz zu heizen ist.
[Bayern.Recht]

AG München 19.12.2016, 415 C 10749/16

Auskunftsanspruch des Vermieters über ein vom gewerblichen Mieter abgeschlossenes Untermietverhältnis

Selbst dann, wenn eine Mietvertragsklausel die Erteilung einer generellen Erlaubnis zur Untervermietung ohne Einholung einer Erlaubnis des Vermieters vorsehen würde, bestünde dennoch ein Auskunftsanspruch des Vermieters über die Untermietbedingungen als mietvertragliche Nebenpflicht aus dem Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme. Für ein Gewerberaummietverhältnis besteht ein Auskunftsanspruch im Hinblick auf den Namen des Untermieters, die Art der Nutzung und auf die Höhe des Untermietzinses.
[Bayern.Recht]


Aus den HeftenHaftungsgrundlagen der Verletzung von Verkehrsregelungs- und Verkehrssicherungspflichten (Regierungsrat Dr. Adolf Rebler, MDR 2016, 245)

Geht es um die Haftung von Behörden im Zusammenhang mit "gefährlichen Straßenverhältnissen", denkt man meist an die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Eine andere, wohl weniger bekannte Form einer behördlichen Aufgabe ist die Verkehrsregelungspflicht. Während sich die Verkehrssicherungspflicht vom Grundsatz her auf die Schaffung und Aufrechterhaltung eines gefahrlosen Straßenzustands bezieht, soll der Verkehrsregelungspflichtige für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sorgen. Der folgende Beitrag gibt - unter Berücksichtigung einschlägiger Rechtsprechung - eine Hilfe zur Abgrenzung an die Hand.
 



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Verantwortlich für den Inhalt:
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