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| | der BGH hat die Avalkosten für eine Prozessbürgschaft als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO und nicht als Verfahrenskosten nach §§ 91, 103 ZPO eingeordnet. Damit hat sich der VII. Senat der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum angeschlossen. Das OLG Koblenz hat sich mit der Haftung der von Jugendämtern beauftragten Sachverständigen für grob fehlerhafte Gutachten auseinandergesetzt. Lesen Sie mehr dazu in diesem Newsletter! +++ Zivilrecht-Nachrichten auf Twitter +++
Mit freundlichen Grüßen Günter Warkowski Online-Redaktion |
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BGH 10.2.2016, VII ZB 56/13 Die Kosten für eine Prozessbürgschaft zur Vollstreckung aus einer nur gegen Stellung einer Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärten Entscheidung gem. § 709 S. 1 ZPO sind Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO. Damit hat sich der Senat der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum angeschlossen. [BGH ONLINE] |
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BGH 25.2.2016, III ZB 42/15 Eine Einzelanweisung, die das Fehlen allgemeiner organisatorischer Regelungen zur Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze ausgleichen kann, setzt voraus, dass der Rechtsanwalt für einen bestimmten Fall genaue Anweisungen erteilt, die eine Fristwahrung sicherstellen. Erschöpft sich die Einzelanweisung lediglich darin, die Art und Weise, den Zeitpunkt sowie den Adressaten der Übermittlung zu bestimmen, genügt dies nicht. [BGH ONLINE] |
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BGH 3.2.2016, XII ZB 629/13 Die Anfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich kann auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte beschränkt werden, wenn nicht besondere Gründe die Einbeziehung sonstiger Anrechte zwingend erfordern. Ein Versorgungsträger kann sich der Beschwerde eines anderen Beteiligten wegen der bei ihm bestehenden Versorgungsanrechte nur dann anschließen, wenn er durch die Entscheidung über das Hauptrechtsmittel in einer eigenen Rechtsposition betroffen werden kann. [BGH ONLINE] |
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OLG Koblenz 18.3.2016, 1 U 832/15 Eine Sachverständige, die in einem vom Jugendamt in Auftrag gegebenen Gutachten den hochgradigen Verdacht einer Kindesmisshandlung (Schütteltrauma) äußert und hierfür als Beleg Flüssigkeitsansammlungen und Blutungen im Gehirn anführt, handelt grob fahrlässig, wenn sie vorgebrachte Alternativursachen für den Befund ohne tragfähige Begründung kategorisch ausschließt. Sind die festgestellten Auffälligkeiten tatsächlich nicht auf eine Kindesmisshandlung, sondern auf eine der Sachverständigen bekannte Erbkrankheit der Kinder (hier: "Wasserkopf") zurückzuführen, haftet die Gutachterin für Schmerzensgeldansprüche der Eltern und ihrer Kinder allerdings nicht persönlich. [OLG Koblenz PM vom 18.3.2016] |
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