Aufsatz zur Haftung bei berührungslosen Verkehrsunfällen
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Jede Woche neu - alles Wichtige aus dem Zivilrecht 07.03.2018
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
"Hömma, wech mit de Pommes vom Beckenrand, sonst tu ich den Dreier zu." Wer im Ruhrpott aufgewachsen ist, kennt eine solche Ansage des Bademeisters noch. Vor Rutschgefahr am Beckenrand hat er nie gewarnt. Musste er auch nicht. Denn das war ja jedem klar. So ähnlich hat es auch das OLG Nürnberg gesehen (Az.: 4 U 1176/17) und die Klage auf Schmerzensgeld eines Badegastes, der im Nassbereich eines Schwimmbades ausgerutscht war, abgewiesen.

Der BGH hat die Vermieterrechte gestärkt (Az.: VIII ZR 157/17): Ist die Wohnung demnach beim Auszug eines Mieters beschädigt, muss der Vermieter keine Frist zur Beseitigung setzen. Vielmehr besteht sofort Anspruch auf Schadenersatz. "Manche Menschen haben kein Talent zum Hauswirt, andere nicht zum Mieter." (Johannes Scherr).

Das OLG Hamm hat sich mit dem Mitverschulden eines Fußgängers gegenüber einem Radfahrer befasst (Az.: 26 U 53/17). Lesen Sie hierzu auch den Aufsatz "Die Haftung bei berührungslosen Verkehrsunfällen" von Dr. Rebler aus der MDR 2018, 125.

Ihnen noch eine angenehme Restwoche


Günter Warkowski
Online-Redaktion

 

 
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MELDUNGEN
Kündigung einer Vollkaskoversicherung als Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs nach § 1357 BGB
Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Beschädigung der Mietwohnung erfordert keine vorherige Fristsetzung zur Schadensbeseitigung
Mietausfallschaden nach außerordentlicher Vermieterkündigung und stillschweigender unbefristeter Vertragsverlängerung
Versäumung einer Rechtsmittelfrist bei offenkundig falscher Rechtsbehelfsbelehrung
Keine gesonderte Warnung vor Rutschgefahr im Nassbereich eines Schwimmbeckens
Formularzwang im Europäischen Nachlassrecht?
Unfall auf dem Radweg: Mitverschulden eines Fußgängers gegenüber einem Radfahrer
 

 
AUS DEN HEFTEN
Die Haftung bei berührungslosen Verkehrsunfällen (MDR 2018, 125)
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MELDUNGEN
 
BGH 28.2.2018, XII ZR 94/17
Kündigung einer Vollkaskoversicherung als Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs nach § 1357 BGB

Ein Ehegatte kann die auf seinen Partner laufende Vollkaskoversicherung für das Familienfahrzeug auch ohne dessen Vollmacht kündigen. Die von dem Ehegatten ausgesprochene Kündigung kann als Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs nach § 1357 BGB wirksam sein.

 
[BGH PM Nr. 42 vom 28.2.2018]

 
BGH 28.2.2018, VIII ZR 157/17
Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Beschädigung der Mietwohnung erfordert keine vorherige Fristsetzung zur Schadensbeseitigung

Ein vom Vermieter wegen Beschädigung der Mietsache geltend gemachter Schadensersatzanspruch setzt keine vorherige Fristsetzung zur Schadensbeseitigung gegenüber dem Mieter voraus. Bei der Verpflichtung des Mieters, die ihm überlassenen Mieträume in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand zu halten und aufgrund der aus der Besitzübertragung folgenden Obhutspflicht schonend und pfleglich zu behandeln, handelt es sich um eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht, deren Verletzung einen Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz bereits bei Vorliegen der in § 280 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen begründet.

 
[BGH PM Nr. 43 vom 28.2.2018]

 
BGH 24.1.2018, XII ZR 120/16
Mietausfallschaden nach außerordentlicher Vermieterkündigung und stillschweigender unbefristeter Vertragsverlängerung

Der die stillschweigende Verlängerung eines Mietverhältnisses nach Ablauf der Mietzeit hindernde Widerspruch kann konkludent, schon vor Beendigung des Mietverhältnisses und damit jedenfalls auch mit der Kündigung erklärt werden. Eine konkludente Widerspruchserklärung muss den Willen, die Fortsetzung des Vertrags abzulehnen, eindeutig zum Ausdruck bringen. In einem Räumungsverlangen kann eine solche konkludente Widerspruchserklärung liegen.

 
[BGH online]

 
BGH 24.1.2018, XII ZB 133/17
Versäumung einer Rechtsmittelfrist bei offenkundig falscher Rechtsbehelfsbelehrung

Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte. Die Unterteilung in Familienstreitsachen einerseits und andere Familiensachen andererseits gehört ebenso zu den verfahrensrechtlichen Grundkenntnissen eines im Familienrecht tätigen Rechtsanwalts wie das Wissen darum, dass in Familienstreitsachen die fristgebundene Rechtsmittelbegründung Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde und eine Unterhaltssache als Familienstreitsache einzuordnen ist.

 
[BGH online]

 
OLG Nürnberg 28.8.2017, 4 U 1176/17
Keine gesonderte Warnung vor Rutschgefahr im Nassbereich eines Schwimmbeckens

Sicherheitsmaßnahmen sind dann entbehrlich, wenn die Gefahrenquelle sozusagen "vor sich selbst warnt". Insofern muss im Nassbereich eines Schwimmbades weder eine Gummimatte ausgelegt werden noch sind spezielle Hinweise auf die Rutschgefahr erforderlich.

 
[OLG Nürnberg PM vom 1.3.2018]

 
OLG Köln 6.2.2017, 2 Wx 276/17
Formularzwang im Europäischen Nachlassrecht?

Das OLG Köln hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob für die Beantragung eines sog. Europäischen Nachlasszeugnisses zwingend ein in der entsprechenden Durchführungsverordnung vorgesehenes Formblatt benutzt werden muss.

 
[OLG Köln PM vom 26.2.2018]

 
OLG Hamm 19.1.2018, 26 U 53/17
Unfall auf dem Radweg: Mitverschulden eines Fußgängers gegenüber einem Radfahrer

Führt ein farblich gekennzeichneter Radweg um eine Ampel herum, müssen Fußgänger beim Überqueren des Radwegs auf Radfahrer Rücksicht nehmen. Wird der Radweg in einer Rechtskurve an der Lichtzeichenanlage vorbeigeführt, liegt kein Abbiegen i.S.v. § 9 StVO vor.

 
[OLG Hamm PM vom 1.3.2018]

AUS DEN HEFTEN
 
 
Die Haftung bei berührungslosen Verkehrsunfällen (MDR 2018, 125)

Verkehrsrecht
von RegR Dr. Adolf Rebler

Der folgende Beitrag schließt an die Rechtsprechungsübersichten aus dem Jahre 2017 (MDR 2017, 121 ff. und MDR 2017, 190 ff.) an und gibt einen Überblick über die Rechtsprechung des BGH (V. Zivilsenat) sowie der Instanzgerichte zu Eigentums- und Nutzungsrechten, baulichen Maßnahmen und verfahrensrechtlichen Besonderheiten aus den letzten 12 Monaten.

 
 

 
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verlag@otto-schmidt.de
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Verantwortlich für den Inhalt:
Ass.-iur. Günter Warkowski
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-712
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