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| | "Dem ist gut helfen, der sich helfen lassen will", heißt es in einem alten deutschen Sprichwort. Für einen 78-jährigen Mann aus Berlin, der den "Knopf für alle Fälle" der Johanniter-Notrufstelle gedrückt hatte, traf dies leider nicht ganz zu. Die Hilfe war eher notdürftig. Ein Schlaganfall wurde viel zu spät erkannt. Für den BGH war es mit ein Grund, die Beweislastumkehr aus dem Arzthaftungsrecht auch auf Notrufdienste zu übertragen (Az.: III ZR 92/16). Erfahren Sie mehr dazu in diesem Newsletter! Der BGH hat zudem ein neues Urteil zum Kündigungsschutz - speziell zur Generalklausel in § 573 BGB - veröffentlicht (Az.: VIII ZR 292/15). Demnach reichen ein guter Wille (hier: Verwirklichung eines sozialen Wohnprojektes) und ein wirtschaftlicher Nachteil für den Vermieter nicht aus, um eine Kündigung darauf zu stützen. Damit hat der BGH seine im Urteil vom 29.3.2017 entwickelteRechtsprechung auf weitere Fälle des Nutzungsbedarfs des Vermieters übertragen. +++ Zivilrecht-Nachrichten auf Twitter +++ Noch einen sonnigen Mittwoch wünscht Ihnen Günter Warkowski Online-Redaktion |
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Verlagsangebot EuGH 11.5.2017, C-302/16 Ein Luftfahrtunternehmen, das nicht beweisen kann, dass ein Fluggast über die Annullierung seines Flugs mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, hat ihm einen Ausgleich zu leisten. Dies gilt nicht nur bei einem unmittelbar zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen, sondern auch bei einem über einen Online-Reisevermittler geschlossenen Beförderungsvertrag. [EuGH PM Nr. 51 vom 11.5.2017] |
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BGH 11.5.2017, III ZR 92/16 Bei grober Verkennung eines akuten medizinischen Notfalls im Rahmen eines Hausnotrufvertrags kann eine Umkehr der Beweislast zugunsten des geschädigten Vertragspartners eingreifen. Dies gilt etwa dann, wenn es um die Frage geht, ob die schwerwiegenden Folgen des Schlaganfalls auch bei rechtzeitiger Hinzuziehung eines Rettungsdienstes eingetreten wären. [BGH PM Nr. 71 vom 11.5.2017] |
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BGH 10.5.2017, VIII ZR 292/15 Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 29.3.2017 entschieden hat, geben die typisierten Regeltatbestände des § 573 Abs. 2 BGB einen ersten Anhalt für die erforderliche Interessenbewertung und -abwägung. Ist das angeführte Interesse mehr mit der von § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfassten wirtschaftlichen Verwertung vergleichbar, muss der Fortbestand des Wohnraummietverhältnisses für den Vermieter einen Nachteil von einigem Gewicht darstellen, der je nach Fallgestaltung auch die Intensität eines erheblichen Nachteils i.S.v. § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfordern kann. [BGH PM Nr. 69 vom 10.5.2017] |
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BGH 10.2.2017, V ZR 166/16 Alleinige Inhaberin des Anspruchs auf Zahlung des Wohngeldes ist die Wohnungseigentümergemeinschaft. Erfüllt ein Wohnungseigentümer seine Verpflichtung zur Zahlung des Wohngelds nicht, kommen gegen ihn nur Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber der einzelnen Wohnungseigentümer in Betracht. |
BGH 14.3.2017, VI ZR 225/16 Substantiiert dargelegt ist der Ausschluss der freien Willensbestimmung gem. § 104 Nr. 2 BGB nach allgemeinen Grundsätzen, wenn das Gericht auf der Grundlage des Klägervorbringens zu dem Ergebnis kommen muss, die Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB lägen vor. Auf die Wahrscheinlichkeit des Vortrags kommt es nicht an. Gemessen daran war das Vorbringen des Klägers hinreichend substantiiert. |
BGH 20.4.2017, III ZR 398/15 Der BGH hat sich mit der Begründetheit eines aus abgetretenem Recht verfolgten Schadensersatzanspruchs (hier gegen einen Notar) beschäftigt. Dabei unterschied sich der von dem Zessionar geltend gemachte Schaden maßgeblich von dem Schaden, der dem Zedenten entstanden war. |
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