Aufsatz zur Haftung von Reiseveranstalter und Fluggesellschaft bei Terroranschlägen
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  Jede Woche neu – alles Wichtige aus dem Zivilrecht 22.11.2017  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

"Wenn der Deutsche hinfällt, steht er nicht auf, sondern sieht sich um, wer ihm schadensersatzpflichtig ist". Dieses im Zivilrecht gern verwendete Zitat von Kurt Tucholsky passt wieder einmal auf einen brandaktuellen Fall, den der BGH gestern entschieden hat (AZ.: X ZR 30/15). Ein Mann war beim Einsteigen auf der Fluggastbrücke auf Kondenswasser ausgerutscht und hatte sich dabei die Kniescheibe gebrochen. Die Vorinstanzen lehnten eine Haftung des Luftfahrtunternehmens nach Art. 17 Abs. 1 MÜ ab. Anders der BGH: Die Haftung umfasst demnach auch das Begehen einer Fluggastbrücke.

Weniger Erfolg hatte der Gast eines 5-Sterne-Hotels, der bei Glatteis vor dem Gebäude gestürzt war. 75.000 € Schmerzensgeld hielt der Geschäftsmann und Rechtsanwalt für angemessen. 1,8 Mio. € Schadensersatz aufgrund entgangenen Gewinns forderte er zudem. Das KG Berlin wies die Klage jedoch ab, da eine Verletzung der Räum- und Streupflicht seitens des Hotels nicht nachgewiesen werden konnte (Az.: 4 U 113/15). Wie wir sehen: Dreistigkeit siegt nicht immer! Doch: "Die Faulen und die Dreisten schreien am meisten!"

Auch die Dreistigkeit der Reiseveranstalter ist allgegenwärtig. Überbuchungen bringen so manchen Pauschaltouristen auf die Palme. Statt Luxus und Meerblick flitzen die Kakerlaken durch das Zimmer und der Schimmel grinst aus den Badezimmerfugen. Auch hier hat der BGH gestern ein Machtwort gesprochen und die Verbraucherrechte im Hinblick auf eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gestärkt (Az.: X ZR 111/16). In diesem Newsletter erfahren Sie mehr dazu!

Noch eine goldene Herbstrestwoche
wünscht Ihnen
Günter Warkowski
Online-Redaktion

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Meldungen:

Haftung des Luftverkehrsunternehmens für Sturz eines Reisenden auf der Fluggastbrücke?
 
Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit auch bei weitgehender Entwertung eines Teils der Reise
 
EuGH-Vorlage zum Widerrufsrecht beim Online-Matratzenkauf
 
EuGH-Vorlage: Welche Kommunikationsmittel muss der Betreiber eines Online-Shops dem Verbraucher wann zur Verfügung stellen?
 
Anforderungen an die Annahme der Verwirkung eines Widerrufsrechts
 
Kein Schadensersatz für Hotelbesucher nach Glatteisunfall
 
 
Aus den HeftenHaftung von Reiseveranstalter und Fluggesellschaft bei Terroranschlägen (RA Kay P. Rodegra)
 


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BGH 21.11.2017, X ZR 30/15

Haftung des Luftverkehrsunternehmens für Sturz eines Reisenden auf der Fluggastbrücke?

Die Haftungsvorschrift Art. 17 Abs. 1 MÜ bezweckt den Schutz des Reisenden vor spezifischen Gefahren einer Verletzung seines Körpers während einer Luftbeförderung und erfasst auch die Vorgänge des Einsteigens in das Flugzeug und des Aussteigens aus dem Flugzeug. Zum Einsteigevorgang gehört jedenfalls das Besteigen einer Flugzeugtreppe oder das Begehen einer Fluggastbrücke.
[BGH PM Nr. 185 vom 21.11.2017]

BGH 21.11.2017, X ZR 111/16

Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit auch bei weitgehender Entwertung eines Teils der Reise

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise insgesamt kann auch gegeben sein, wenn eine weitgehende Entwertung eines Teils der Urlaubszeit stattgefunden hat und diese Zeit teilweise nutzlos aufgewendet wurde mit der Folge, dass ein Anspruch auf Entschädigung entsteht.
[BGH PM Nr. 184/2017 vom 21.11.2017]

BGH 15.11.2017, VIII ZR 194/16

EuGH-Vorlage zum Widerrufsrecht beim Online-Matratzenkauf

Ob Art. 16e der Verbraucherrechterichtlinie - wozu der VIII. Zivilsenat angesichts des Ausnahmecharakters der Vorschrift tendiert - dahin auszulegen ist, dass zu den dort genannten Waren solche Waren wie etwa Matratzen nicht gehören, ist nicht eindeutig zu beantworten. Falls diese Frage bejaht werden sollte, stellt sich ferner die Frage, wie eine Verpackung beschaffen sein muss, um als "Versiegelung" zu gelten und welchen Inhalt der nach den gesetzlichen Vorschriften nach Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 1 EGBGB; Art. 6 Abs. 1k der Verbraucherrechterichtlinie zu erteilende Hinweis über die Umstände des Erlöschens des Widerrufsrechts haben muss.
[BGH PM Nr. 178 vom 15.11.2017]

BGH 5.10.2017, I ZR 163/16

EuGH-Vorlage: Welche Kommunikationsmittel muss der Betreiber eines Online-Shops dem Verbraucher wann zur Verfügung stellen?

Der BGH hat entschieden, dem EuGH zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Es soll insbesondere geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmer einem Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags bestimmte Kontaktaufnahmemöglichkeiten wie Telefonnummer, eine Telefaxnummer oder eine E-Mail-Adresse nennen muss.
[BGH online]

BGH 10.10.2017, XI ZR 555/16

Anforderungen an die Annahme der Verwirkung eines Widerrufsrechts

Auf das Recht, die auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu widerrufen, findet § 218 Abs. 1 S. 1 BGB keine Anwendung. Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht.
[BGH online]

KG Berlin 7.11.2017, 4 U 113/15

Kein Schadensersatz für Hotelbesucher nach Glatteisunfall

Ein Geschäftsmann, der im Januar 2014 auf dem Gehweg vor einem 5-Sterne-Hotel bei Glatteis gestürzt war, kann von der Betreiberin des Hotels keinen Schadensersatz verlangen. Es konnte u.a. nicht festgestellt werden, dass der Kläger in dem Bereich gestürzt sei, für den eine Räum- und Streupflicht bestanden hat.
[KG Berlin PM Nr. 72 vom 20.11.2017]


Aus den HeftenHaftung von Reiseveranstalter und Fluggesellschaft bei Terroranschlägen (RA Kay P. Rodegra)

Der folgende Beitrag zeigt auf, welche Ansprüche sich für einen Urlauber auf einer Flugpauschalreise ergeben, wenn er in irgendeiner Form vom Terrorismus betroffen ist. Die nachfolgenden Ausführungen betreffen Fälle, bei denen Personen Terroranschläge verüben, die keine Mitarbeiter bzw. Leistungsträger des Reiseveranstalters oder Personal der Fluggesellschaft sind. Der seltene Fall, dass ein Mitarbeiter einer Fluggesellschaft oder eines anderen Leistungsträgers des Reiseveranstalters einen Terrorakt verübt, führt bezüglich möglicher Haftungsfragen zu umfangreichen weiteren juristischen Fragestellungen, die Inhalt einer gesonderten Begutachtung sein müssen.
 



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Verantwortlich für den Inhalt:
Ass.-iur. Günter Warkowski
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Tel.: 0221-93738-712
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