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| | "Die Welt ist so groß, dass alle Irrtümer darauf Platz haben", heißt es. Verlangt ein Stromanbieter zunächst irrtümlich zu wenig Geld in der Schlussrechnung, so kann der Kunde auch bei einer Rechnungskorrektur nach zwei Jahren nicht die Nachzahlung verweigern. Das hat das AG München entschieden (Az.: 264 C 3597/17) und festgestellt, dass es sich bei der irrtümlich zu niedrigen Rechnung um eine Wissenserklärung ohne rechtsgeschäftlichen Erklärungswert handelt. Zudem liege die Zeitspanne noch unterhalb der dreijährigen Verjährungsfrist. "Fide, sed cui, vide", wie der Lateiner sagt, also: "Traue, aber achte darauf, wem!" Gerade bei Immobilienkäufen kann es da schon um sehr viel Geld gehen, wie ein jüngst veröffentlichtes BGH-Urteil zeigt (Az.: V ZR 11/17). Demnach haftet ein potenzieller Grundstücksverkäufer auch dann nicht auf Schadensersatz, wenn er zu einem Zeitpunkt Abstand vom Kaufvertrag nimmt, zu dem er weiß, dass der Kaufinteressent im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages bereits einen Finanzierungsvertrag abgeschlossen hat. Ein gerne verwendetes Zitat im Immobilienwesen von Heinrich Pestalozzi lautet übrigens: "Vertrauen schenken ist eine unerschöpfliche Kapitalanlage." Herzliche Grüße zum Nikolaus Günter Warkowski Online-Redaktion PS: Wichtig für Fachanwälte - Sie erhalten bei unseren Online-Seminaren einen Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO. Die Methode zum Nachweis Ihrer durchgängigen Teilnahme ist von den Kammern anerkannt. Infos zu aktuellen Entwicklungen in unseren Online-Seminaren erhalten Sie hier! |
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Verlagsangebot BGH 18.10.2017, VIII ZR 86/16 Eine Mehraufwandsklausel, die den Verkäufer zur Erstattung der dem Käufer aufgrund der Mangelhaftigkeit der Liefergegenstände entstandenen Kosten verpflichtet, benachteiligt den Verkäufer unangemessen, da sie ohne sachlichen Grund in einer Weise vom gesetzlichen Gewährleistungsrecht abweicht, die nicht mit den Grundgedanken des Gesetzes zu vereinbaren ist.
| BGH 13.10.2017, V ZR 11/17 Es stellt keine besonders schwerwiegende Treuepflichtverletzung des (potenziellen) Verkäufers eines Grundstücks dar, wenn er - bei wahrheitsgemäßer Erklärung seiner Abschlussbereitschaft - dem Kaufinteressenten nicht offenbart, dass er sich vorbehält, den Kaufpreis zu erhöhen. Eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen scheidet deshalb aus. Der (potenzielle) Verkäufer haftet auch dann nicht auf Schadensersatz, wenn er zu einem Zeitpunkt Abstand von dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrages nimmt, zu dem er weiß, dass der Kaufinteressent im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages bereits einen Finanzierungsvertrag abgeschlossen hat.
| OLG Hamm 19.6.2017, 3 U 30/17 Der französische Haftpflichtversicherer des in Frankreich ansässigen Unternehmens, das Brustimplantate unter Verwendung minderwertigen Industriesilikons hergestellt hat, haftet nicht gegenüber in Deutschland geschädigten Patientinnen. Der Schutz dieser Haftpflichtversicherung ist auf das französische Staatsgebiet beschränkt. [OLG Hamm Pressemitteilung vom 29.11.2017] |
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| KG Berlin 4.12.2017, 8 U 236/16 Im Streitfall hatte der Betreiber eines Musikhauses erforderliche Brandschutzmaßnahmen nicht zeitnah innerhalb der Fristsetzung durch die Eigentümerin umgesetzt. Das KG entschied, dass darin keine Pflichtverletzung liegt, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Zumal die Eigentümerin sich selbst vertragswidrig weigerte, ihren Kostenanteil zu tragen. [KG Berlin PM Nr. 73 vom 4.12.2017] |
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| AG München 14.7.2017, 264 C 3597/17 Eine irrtümlich zu niedrige Stromrechnung hindert einen Energielieferanten nicht, nach gut zwei Jahren Zahlung in zutreffender Höhe zu verlangen. Bei der irrtümlich zu niedrigen Rechnung handelt es sich um eine Wissenserklärung ohne rechtsgeschäftlichen Erklärungswert. [AG München PM vom 1.12.2017] |
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| AG Köln 7.6.2017, 214 C 219/16 Fälscht ein Mieter seinen Gehaltsnachweis bei der Anbahnung eines Mietvertrags und ficht der Vermieter nach Kenntnis dessen den Mietvertrag an, kann der Vermieter Erstattung der dadurch verursachten Kosten (z.B. Rechtsanwaltskosten, Mietausfallschaden) verlangen.
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Angesichts der andauernden Niedrigzinsphase boomt die Immobilienwirtschaft. Da die Nachfrage das Angebot in den Städten deutlich übersteigt, werden Eigentumswohnungen mehr oder minder unbesehen und zu Höchstpreisen erworben. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage der Haftung des Verkäufers bei Veräußerung einer mangelhaften Wohnung. Hierbei wird auch auf die zum 1.1.2018 in Kraft tretenden Neuregelungen der §§ 434 ff. BGB eingegangen. | | |
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