Jede Woche neu - alles Wichtige aus dem Zivilrecht
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  Jede Woche neu – alles Wichtige aus dem Zivilrecht 19.10.2016  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

der BGH bejaht einen Wertersatzanspruch des Verkäufers infolge eines Verbraucherwiderrufs hinsichtlich eines Katalysator-Kaufs nach erfolgtem Einbau und Probefahrt. Schließlich habe der Verbraucher in einem solchen Fall mehr getan, als es ihm hinsichtlich eines im Ladengeschäft erworbenen Katalysators möglich gewesen wäre.

Außerdem hat der BGH im Hinblick auf die Reichweite der Beweislastumkehrregelung des § 476 BGB beim Verbrauchsgüterkauf seine bislang hierzu entwickelten Grundsätze zugunsten des Käufers angepasst, um sie mit den Erwägungen in dem EuGH-Urteil vom 4.6.2015 (C-497/13) in Einklang zu bringen.

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Mit freundlichen Grüßen
Günter Warkowski
Online-Redaktion

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Meldungen:

Unionsrecht ist für durch Dritte nach dem Tod eines Ehegatten in Gang gesetzte Verfahren über die Ungültigerklärung einer Ehe anwendbar
 
Wertersatzanspruch des Online-Verkäufers nach Verbraucherwiderruf eines Katalysator-Kaufs nach erfolgtem Einbau und Probefahrt
 
Erweiterter Anwendungsbereich der Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten der Verbraucher
 
WEG: Bestimmung des Wertes der Beschwer grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Forderung
 
Hausordnung muss "goldene Regel" des Wohnungseigentumsrechts erfüllen
 
 


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EuGH 13.10.2016, C-294/15

Unionsrecht ist für durch Dritte nach dem Tod eines Ehegatten in Gang gesetzte Verfahren über die Ungültigerklärung einer Ehe anwendbar

Das Unionsrecht ist auf ein Verfahren über die Ungültigerklärung einer Ehe anwendbar, das von einem Dritten nach dem Tod eines der Ehegatten in Gang gesetzt wurde. Allerdings kann sich eine andere Person als einer der Ehegatten, die ein solches Verfahren in Gang setzt, nur auf manche der unionsrechtlich vorgesehenen Zuständigkeitsgrundlagen stützen.
[EuGH PM Nr. 111 vom 13.10.2016]


BGH 12.10.2016, VIII ZR 55/15

Wertersatzanspruch des Online-Verkäufers nach Verbraucherwiderruf eines Katalysator-Kaufs nach erfolgtem Einbau und Probefahrt

Ein Verbraucher, der einen im Onlinehandel erworbenen Katalysator in sein Fahrzeug einbaut und anschließend eine Probefahrt unternimmt, ist nach dem daraufhin erfolgten Widerruf seiner Kauferklärung verpflichtet, dem Verkäufer Wertersatz für die bei der zurückgegebenen Sache eingetretene Verschlechterung zu leisten. Eine Ware, die bestimmungsgemäß in einen anderen Gegenstand eingebaut werden soll, ist für den Käufer auch im Ladengeschäft regelmäßig nicht auf ihre Funktion im Rahmen der Gesamtsache überprüfbar; eine Besserstellung des Verbrauchers im Onlinehandel ist vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt.
[BGH PM Nr. 179 vom 12.10.2016]


BGH 12.10.2016, VIII ZR 103/15

Erweiterter Anwendungsbereich der Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten der Verbraucher

Der BGH hat im Hinblick auf die Reichweite der Beweislastumkehrregelung des § 476 BGB beim Verbrauchsgüterkauf seine bislang hierzu entwickelten Grundsätze zugunsten des Käufers angepasst, um sie mit den Erwägungen in dem Urteil des EuGH vom 4.6.2015 (C-497/13) in Einklang zu bringen. Der Verkäufer hat den Nachweis zu erbringen, dass die aufgrund eines binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang eingetretenen mangelhaften Zustands eingreifende gesetzliche Vermutung, bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs habe ein Sachmangel vorgelegen, nicht zutrifft.
[BGH PM Nr. 180 vom 12.10.2016]


BGH 9.6.2016, V ZB 17/15

WEG: Bestimmung des Wertes der Beschwer grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Forderung

Ein Zulässigkeitsgrund ist u.a. dann gegeben, wenn das Berufungsgericht dem Rechtsmittelführer den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung - etwa in einem Fehler bei der Bemessung der Beschwer - unzumutbar erschwert. In Fällen, in denen ein Wohnungseigentümer erfolglos einen Beschluss angefochten hat, durch den der Verwalter zur gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung gegen ihn ermächtigt worden war, bestimmt sich der Wert seiner Beschwer grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Forderung.
[BGH online]


AG Charlottenburg 16.9.2016, 73 C 33/16

Hausordnung muss "goldene Regel" des Wohnungseigentumsrechts erfüllen

Die Hausordnung muss die "goldene Regel" des Wohnungseigentumsrechts in § 14 Nr. 1 WEG, nämlich dass jeder von den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen vom Gemeinschaftseigentum in solcher Weise Gebrauch zu machen hat, dass dadurch keinem der anderen Eigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst, mit konkreten Regelungen erfüllen. Ein bloßer Verweis auf gesetzlich bereits geltende Regelungen reicht nicht aus.
[Rechtsprechungsdatenbank Berlin-Brandenburg]



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