Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO zum WEG - Jetzt online!
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Jede Woche neu - alles Wichtige aus dem Zivilrecht 04.04.2018
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
der BGH hat zuletzt das WEG-Recht intensiv durchleuchtet. In einem aktuellen Fall war es zu Übergriffen auf Wohnungseigentümer und Hausverwaltung gekommen (Az.: V ZR 141/17). Der BGH hat nun klargestellt, wann eine eigentlich erforderliche Abmahnung gegenüber dem rabiaten Nachbarn entbehrlich sein kann. Der beste Nachbar bleibt halt der, den man von weitem grüßt!

Hierzu empfehlen wir Ihnen den Klassiker zum Wohnungseigentumsrecht in seiner zehnten Auflage: Röll - Handbuch für Wohnungseigentümer und Verwalter (ab Juni 2018).

Ebenso passend zum Thema ist der Aufsatz "Die Bestimmtheit von Eigentümerbeschlüssen - Teil 2" (MietRB 2018, 123) von Dr. Johannes Hogenschurz. Zu diesem Beitrag finden Sie die Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO online unter www.mietrb.de/15FAO.

Ihnen noch eine harmonische Restwoche



Günter Warkowski
Online-Redaktion

 

 
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MELDUNGEN
Abmahnung gegen Wohnungseigentümer wegen fortgesetzten gemeinschaftswidrigen Verhaltens trotz Klage nicht erforderlich
Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens über Mängel am Gemeinschaftseigentum unterliegt nicht dem Vorbefassungsgebot
Jahresabrechnungspflicht trifft den im Zeitpunkt der Entstehung der Pflicht amtierenden Verwalter
Beschwerdeberechtigung gegen eine Endentscheidung im Verfahren der postmortalen Vaterschaftsfeststellung
 

 
AUS DEN HEFTEN
Die Bestimmtheit von Eigentümerbeschlüssen - Teil 2 (MietRB 2018, 123)
Verlagsangebot
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MELDUNGEN
 
BGH 25.1.2018, V ZR 141/17
Abmahnung gegen Wohnungseigentümer wegen fortgesetzten gemeinschaftswidrigen Verhaltens trotz Klage nicht erforderlich

Setzt ein Wohnungseigentümer, gegen den bereits ein gerichtliches Verfahren auf Entziehung des Wohnungseigentums anhängig ist, das in der Klage gerügte gemeinschaftswidrige Verhalten fort, ist eine Abmahnung hinsichtlich des fortgesetzten Verhaltens grundsätzlich entbehrlich.

 
[BGH online]

 
BGH 14.3.2018, V ZB 131/17
Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens über Mängel am Gemeinschaftseigentum unterliegt nicht dem Vorbefassungsgebot

Die Durchführung eines gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten selbstständigen Beweisverfahrens über Mängel am Gemeinschaftseigentum setzt nicht voraus, dass der Antragsteller sich zuvor um eine Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Mängeln bemüht hat.

 
[BGH online]

 
BGH 16.2.2018, V ZR 89/17
Jahresabrechnungspflicht trifft den im Zeitpunkt der Entstehung der Pflicht amtierenden Verwalter

Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung gem. § 28 Abs. 3 WEG trifft den Verwalter, der im Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht Amtsinhaber ist. Scheidet der Verwalter im Laufe des darauf folgenden Wirtschaftsjahres aus, schuldet er - vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung - die Jahresabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr unabhängig davon, ob die Abrechnung im Zeitpunkt seines Ausscheidens bereits fällig war.

 
[BGH online]

 
BGH 31.1.2018, XII ZB 25/17
Beschwerdeberechtigung gegen eine Endentscheidung im Verfahren der postmortalen Vaterschaftsfeststellung

Gegen eine Endentscheidung im Verfahren der postmortalen Vaterschaftsfeststellung ist die Ehefrau des Verstorbenen nicht beschwerdeberechtigt. Ein Nachlasspfleger ist - wie auch ein Erbe des Verstorbenen - ebenfalls nicht beschwerdeberechtigt

 
[BGH online]

AUS DEN HEFTEN
 
 
Die Bestimmtheit von Eigentümerbeschlüssen - Teil 2 (MietRB 2018, 123)


von VRiLG Dr. Johannes Hogenschurz

Wie im ersten Teil (MietRB 2018, 91) dargelegt worden ist, wirken Eigentümerbeschlüsse gegen alle Miteigentümer, § 10 Abs. 4, § 23 Abs. 4 WEG. Ein Eigentümerbeschluss, der inhaltlich unbestimmt oder missverständlich ist, widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung und ist deshalb anfechtbar. Der vorliegende zweite Teil stellt Beispiele aus der neueren Rechtsprechung zu Eigentümerbeschlüssen betreffend Kosten- und Abrechnungsfragen sowie Baumaßnahmen vor und endet mit einem Ausblick auf die Bestimmtheitsanforderungen bei der Beschlussersetzungsklage (§ 21 Abs. 8 WEG).

 
 

 
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Gustav-Heinemann-Ufer 58
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Geschäftsführender Gesellschafter:
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verlag@otto-schmidt.de
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USt.-Ident-Nr.: DE 123047975


Verantwortlich für den Inhalt:
Ass.-iur. Günter Warkowski
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-712
warkowski@otto-schmidt.de
 

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