Alles Wichtige zum Reise- und Tourismusrecht finden Sie in der Zeitschrift ReiseRecht aktuell - RRa!
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Jede Woche neu - alles Wichtige aus dem Zivilrecht 18.04.2018
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
"Das Licht ist Gottes Schatten", heißt es in einem italienischen Sprichwort. Doch davon wollte die Anwohnerin eines Gotteshauses in Baden-Württemberg nichts wissen. Der Kirchturm wird dort mit LED-Leuchten angestrahlt. Der Lichteinfall in ihre Eigentumswohnung hat sie angeblich krank gemacht. "Die Beeinträchtigung ist allerdings nicht wesentlich genug", entschied das OLG Karlsruhe (12 U 40/17).

Menschen, die miteinander zu schaffen haben, machen einander zu schaffen. Insofern möchten wir Sie auf unser Online-Seminar "Konfliktfähigkeit oder Kann man richtig streiten lernen?" mit der Diplom-Psychologin Alexandra Bielecke am 3.7.2018 hinweisen!

Nach den Ferien ist vor den Ferien! Dazu passend ein Urteil des EuGH zum "wilden Streik" des Flugpersonals (C-195/17 u.a.). Danach befreit ein solcher Ausstand die Fluggesellschaft nicht von der Pflicht zur Leistung von Ausgleichszahlungen bei Flugverspätung oder -annullierung. Informieren Sie sich schnell und zuverlässig zu allen wichtigen Bereichen des Reise- und Tourismusrechts mit der Zeitschrift ReiseRecht aktuell (RRa). Für ein kostenloses Probeabo klicken Sie einfach hier!

Mit sommerlichen Grüßen aus Köln



Günter Warkowski
Online-Redaktion

 

 
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MELDUNGEN
Wilder Streik befreit Fluggesellschaft nicht von der Pflicht zur Leistung von Ausgleichszahlungen bei Flugverspätung oder -annullierung
Vertrag über Werbeplatzierung auf einer Website unter einer bestimmten Domain stellt einen Werkvertrag dar
Zum grob anstößigen (Direkt-)Anspruch gegenüber einem Kfz-Haftpflichtversicherer
Mitwirkungspflichten bei der Entstehung einer Grunddienstbarkeit
Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Lichtimmissionen nur bei wesentlicher Beeinträchtigung
Bloße Äußerung einer Rechtsansicht stellt keine irreführende Handlung dar
 

 
AUS DEN HEFTEN
Rechtsprechungsüberblick zum Wohnraummietrecht (MDR 2018, 380)
Verlagsangebot
Neuauflage: Linke/Hau, Internationales Zivilverfahrensrecht. Jetzt bestellen!
MELDUNGEN
 
EuGH 17.4.2018, C-195/17 u.a.
Wilder Streik befreit Fluggesellschaft nicht von der Pflicht zur Leistung von Ausgleichszahlungen bei Flugverspätung oder -annullierung

Ein "wilder Streik" des Flugpersonals, der auf die überraschende Ankündigung einer Umstrukturierung folgt, stellt keinen "außergewöhnlichen Umstand" dar, der es der Fluggesellschaft erlaubt, sich von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen zu befreien. Die Risiken, die sich aus den mit solchen Maßnahmen einhergehenden sozialen Folgen ergeben, sind Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft.

 
[EuGH PM Nr. 49 vom 17.4.2018]

 
BGH 22.3.2018, VII ZR 71/17
Vertrag über Werbeplatzierung auf einer Website unter einer bestimmten Domain stellt einen Werkvertrag dar

Ein Vertrag über die Platzierung einer elektronischen Werbeanzeige unter einer Domain ist rechtlich als Werkvertrag zu qualifizieren. Vertragliche Regelungen, wie die Werbewirksamkeit der in Auftrag gegebenen Werbeanzeige im konkreten Fall erreicht werden kann, gehören vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung der Vertragsparteien nicht zum wesentlichen Inhalt eines Vertrags, der auf die Platzierung einer elektronischen Werbeanzeige unter einer konkret bezeichneten Domain gerichtet ist.

 
[BGH online]

 
BGH 27.2.2018, VI ZR 109/17
Zum grob anstößigen (Direkt-)Anspruch gegenüber einem Kfz-Haftpflichtversicherer

Wird nach einem von zwei Mittätern begangenen Fahrzeugdiebstahl der eine Täter als Beifahrer des entwendeten Fahrzeugs bei einem vom anderen Täter als Fahrer verursachten Verkehrsunfall verletzt, so ist der verletzte Täter nach § 242 BGB daran gehindert, den ihm gegen den fahrenden Mittäter zustehenden Schadensersatzanspruch gem. § 3 Nr. 1 PflVG a.F. direkt gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer des bestohlenen Halters geltend zu machen.

 
[BGH online]

 
BGH 19.1.2018, V ZR 273/16
Mitwirkungspflichten bei der Entstehung einer Grunddienstbarkeit

Wer sich seinem Vertragspartner gegenüber zur Bestellung eines beschränkten dinglichen Rechts an seinem Grundstück verpflichtet hat, muss jedenfalls vor Eintritt der Verjährung des Rechtsverschaffungsanspruchs bei späteren Verfügungen über das Grundstück prüfen, ob die bewilligte Belastung in das Grundbuch eingetragen wurdet, und, wenn das noch nicht geschehen ist, die Verfügungen so gestalten, dass Eintragung des bewilligten Rechts möglich bleibt und nicht im Belieben eines Dritten steht.

 
[BGH online]

 
OLG Karlsruhe 20.2.2018, 12 U 40/17
Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Lichtimmissionen nur bei wesentlicher Beeinträchtigung

Ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen die nächtliche Beleuchtung benachbarter Gebäude besteht nicht, wenn durch die Lichtimmissionen nur eine unwesentliche Beeinträchtigung der Benutzung des eigenen Grundstücks vorliegt. Zur Beurteilung der Wesentlichkeit können die Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der Bund/Länder -Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) herangezogen werden.

 
[Justiz Baden-Württemberg online]

 
LG Hamburg 24.1.2018, 416 HKO 196/17
Bloße Äußerung einer Rechtsansicht stellt keine irreführende Handlung dar

Stützt ein Unternehmer seine Kündigung gegenüber dem Verbraucher auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage, handelt es sich nicht um eine irreführende Handlung, sondern um eine bloße Äußerung einer Rechtsansicht. Die Aussage beinhaltet weder eine Tatsache, die objektiv nachprüfbar ist, noch beinhaltet sie eine Irreführung über die Rechte des Verbrauchers.

 
[Justiz Hamburg online]

AUS DEN HEFTEN
 
 
Rechtsprechungsüberblick zum Wohnraummietrecht (MDR 2018, 380)

2. Halbjahr 2017
von  Hubert Blank

Im Anschluss an die Rechtsprechungsübersicht zum ersten Halbjahr 2017 (MDR 2017, 1161) behandelt der vorliegende Beitrag die Rechtsprechung zur Wohnraumiete aus dem zweiten Halbjahr 2017. Den Schwerpunkt bilden Miete/Mieterhöhung, Betriebskostenabrechnung und Räumungsvolltreckung.

 
 

 
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Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
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Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975


Verantwortlich für den Inhalt:
Ass.-iur. Günter Warkowski
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-712
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