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| | wetterbedingte Turbulenzen bereiten Air Berlin zurzeit die kleinsten Probleme. Das insolvente Unternehmen kommt einfach nicht aus den negativen Schlagzeilen. Und wenn auch nur als Nebendarsteller. So hat der BGH entschieden (Az.: X ZR 102/16 u. X ZR 106/16), dass Airlines auch dann zahlen müssen, wenn sie statt eines eigenen Flugzeugs eine Maschine einsetzen, die von einer anderen Gesellschaft samt Besatzung gemietet wurde (sog. Wet-Lease-Kooperation). Und wie aus den Medien bekannt ist, ergänzt die Lufthansa-Tochter Eurowings mit der Air-Berlin-Tochter Niki ihre Flugstrecke nach Mallorca. Genau dort war es in der letzten Woche zu wilden Streiks durch plötzlich erkrankte Air Berlin-Piloten gekommen. "Morituri te salutant", wie der Lateiner sagt. "Lebe immer first class, sonst tun es deine Erben", dachte sich wohl eine Dame aus dem Rheinland. Ihre Kinder sahen die Felle davonschwimmen und wollten die Mutter stoppen, indem sie ihr Verfehlungen nach § 2294 BGB vorwarfen. Doch sowohl das Nachlassgericht als auch das OLG Köln (Az.: 2 Wx 147/17) machten ihnen einen Strich durch die Rechnung. Was das Gericht zum Rücktritt vom Erbvertrag wegen Verfehlungen entschieden hat, erfahren Sie in diesem Newsletter! Viele Grüße aus Köln Günter Warkowski Online-Redaktion |
Verlagsangebot
Verlagsangebot BGH 12.9.2017, X ZR 102/16 u.a. Der Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung ist nicht gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug und Besatzung aufgrund einer "Wet-Lease-Vereinbarung" eingesetzt wurden, geltend zu machen, sondern gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, bei dem der Fluggast den Flug gebucht hat. [BGH PM Nr. 141 vom 13.9.2017] |
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| BGH 8.8.2017, X ZR 101/16 Eine vom Kläger entsprechend Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 FluggastrechteVO verlangte Ausgleichszahlung und der hilfsweise begehrte Ersatz für zusätzliche Kosten für die Weiterreise vom Ort der Landung zum eigentlichen Zielort, sowie für infolge der Verspätung entgangenen Verdienstes, sind wirtschaftlich nicht identische Gegenstände. Sie sind im Falle der vollständigen Klageabweisung für die Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstands zu addieren, ohne dass dadurch die Frage der eventuellen Anrechnung nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 FluggastrechteVO berührt wäre.
| BGH 24.8.2017, III ZR 558/16 Die Rechtsprechung des Senats zur fahrlässigen Verletzung notarieller Belehrungspflichten bei unbefristeten Fortgeltungsklauseln kann nicht uneingeschränkt auf die Beurkundung befristeter Fortgeltungsklauseln übertragen werden. Auf im Jahr 2008 beurkundete Fortgeltungsklauseln, die ein Erlöschen des Käuferangebotes sechs Monate nach seiner Beurkundung bestimmen, treffen die für unbefristete Regelungen angestellten Erwägungen nicht zu.
| OLG Köln 3.7.2017, 2 Wx 147/17 Ein Rücktritt vom Erbvertrag wegen Verfehlungen des Vertragspartners ist nur wirksam, wenn Verfehlungen nachgewiesen werden, die auch die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen würden. [OLG Köln PM vom 14.9.2017] |
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| LG München I 11.8.2017, 26 O 8529/16 Zu den in einer Wohngebäudeversicherung gedeckten notwendigen Kosten für das Entfernen sturmbedingt beschädigter Bäume gehören auch die durch das Entfernen der Bäume entstandenen Kosten für die Wiederherstellung der durch den Einsatz von Maschinen beschädigten Rasenfläche (sog. Folgekosten). Beim Begriff der "notwendigen Kosten" handelt es sich um einen Begriff, der in der Rechtssprache Verwendung findet und im allgemeinen wie der Begriff der erforderlichen Aufwendungen in § 249 BGB verstanden wird.
| AG Düsseldorf 7.8.2017, 25 C 447/16 Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs sind grundsätzlich die Person, für die die Wohnung benötigt wird und das Interesse, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, anzugeben. Es genügt den formellen Anforderungen an ein Kündigungsschreiben nicht, wenn der Vermieter angibt, er benötige das gesamte Haus, um dort mit seinen Kindern und seiner Mutter wohnen und arbeiten zu können.
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Die EU hatte es gut gemeint, als sie zum Jahr 2005 zugunsten von Flugpassagieren einen pauschalen Entschädigungsanspruch bei Flugausfall oder massiver Verspätung gegen die ausführende Airline verordnete. Den Fluggästen mangelt es jedoch nicht selten an dem zur Durchsetzung ihrer Ansprüche nötigen Wissen und Durchhaltevermögen. Der folgende Beitrag geht der Frage nach, ob Abtretungsverbote der Fluggesellschaften im Spannungsfeld zwischen Vertragsfreiheit und Verbraucherschutz zulässig sind. | | |
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