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| | Stimmungsschwankungen, Heißhungerattacken, Müdigkeit und ein wachsender Bauch sind typisch für das sog. "Couvade-Syndrom", auch als Co-Schwangerschaften bei Männern bekannt. Einige Psychologen sehen darin einen "Gebärneid". Doch nun musste der BGH in einem Fall entscheiden, in dem der Mann gleichzeitig die Mutter ist (Az.: XII ZB 660/14). Der Frau-zu-Mann-Transsexuelle, der nach Absetzung seiner Hormonbehandlung ein Kind geboren hatte, wollte offiziell als Vater gelten. Keine Chance! "Mutter ist nach deutschem Recht nun mal die Person, die das Kind geboren hat. Diese Information gehört in das Geburtenregister, auch, um dem Kind Sicherheit zu geben", so das Gericht. Beim Zahnarzt ist selbst die Zahnfee machtlos. Das Schleifen von Milchzähnen sollte deshalb gelernt sein, ansonsten wird es teuer für den Dentisten. Das OLG Hamm hat einen Stomatologen zu 2.000 € Schmerzensgeld wegen fehlerhaft beschliffener Milchzähne verurteilt (Az.: 26 U 3/17). Mit Zähnen kennen sich auch sog. Ultras und Hooltras aus. Diese schlagen sie sich nämlich gerne gegenseitig aus. Wenn gegen diese pathologisch aggressive Fußballanhängerschaft ein bundesweites Stadionverbot ausgesprochen wird, dann ist das zulässig, hat nun das OLG Frankfurt a.M. entschieden (Az.: 1 U 175/16). Dies gilt selbst dann, wenn formale Bedenken gegen den Verbotserlass bestehen. Wie heißt es in einem Song der Ärzte so schön: "Deine Gewalt ist nur ein stummer Schrei nach Liebe". Eine friedliche Restwoche wünscht Ihnen Günter Warkowski Online-Redaktion P.S.: Haben Sie schon den brandaktuellen Erman, BGB Kommentar geordert? Bis zum 24.12.2017 sparen Sie bei Ihrer Bestellung 50 €! |
Verlagsangebot
Verlagsangebot BGH 6.9.2017, XII ZB 660/14 Ein Frau-zu-Mann-Transsexueller, der nach der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Änderung seiner Geschlechtszugehörigkeit ein Kind geboren hat, ist im Rechtssinne als Mutter des Kindes anzusehen. Dass die Eintragung als "Mutter" in das Geburtenregister darüber hinaus mit den früher geführten weiblichen Vornamen vorzunehmen ist, ergibt sich aus § 5 Abs. 3 TSG. [BGH PM Nr. 148 vom 25.9.2017] |
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| BGH 16.8.2017, XII ZB 429/16 Der Zeitaufwand eines Auskunftspflichtigen lässt sich grundsätzlich anhand der Stundensätze bestimmen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Auskunftserteilung weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Es ist i.d.R. davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung notwendigen Handlungen in der Freizeit unternommen werden können.
| OLG Frankfurt a.M. 7.9.2017, 1 U 175/16 In Fällen, in denen die Gefahr besteht, dass Fußballfans Spiele stören werden, sind bundesweite Stadionverbote im Hinblick auf eine präventive Wirkung grundsätzlich rechtmäßig. Selbst wenn formale Bedenken gegen den Verbotserlass bestehen, kann damit kein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Fußballfans begründet werden. [OLG Frankfurt a.M. Pressemitteilung v. 21.9.2017] |
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| OLG Frankfurt a.M. 17.8.2017, 20 W 188/16 Derjenige, der aufgrund von krankhaften Störungen nicht mehr in der Lage ist, die Gründe, die für und gegen die Verfügung von Todes wegen sprechen, klar abzuwägen und entsprechend zu handeln, ist testierunfähig. Lässt sich chronischer Wahn beim Erblasser feststellen, sind auch kurzfristige "lichte Augenblicke" praktisch auszuschließen und eine Testierunfähigkeit liegt vor. [OLG Frankfurt a.M. PM vom 19.9.2017] |
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| OLG Hamm 4.7.2017, 26 U 3/17 Wird beim Beschleifen, dem sog. Slicen, von Milchzähnen zu viel Zahnschmelz abgetragen und entsteht eine ungleichmäßige Oberfläche, kann dies als grober Behandlungsfehler zu bewerten sein. [OLG Hamm PM vom 19.9.2017] |
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| LG Amberg 9.8.2017, 24 S 299/17 Grundsätzlich ist bei unbefugter Untervermieter einer Wohnung über airbnb.com eine Abmahnung vor dem Ausspruch der außerordentlichen Kündigung durch den Vermieter erforderlich. Ob eine Abmahnung im Einzelfall entbehrlich sein kann oder nicht, ist vorrangig anhand der vertraglichen Abreden zu bestimmen.
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Die Autoren des Standardwerkes "Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 5. Auflage 2017" stellen im Anschluss an die Vorjahresberichte (MDR 2015, 429; MDR 2015, 746) sowie die diesjährige Rechtsprechungsübersicht zur Aufklärung des Patienten (MDR 2017, 858) die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung zum Diagnoseirrtum und zur unterlassenen Befunderhebung dar. | | |
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