Aufsatz zu Ersatzansprüchen bei Schäden an Gebäuden und Leitungen durch Straßenbauarbeiten
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Jede Woche neu - alles Wichtige aus dem Zivilrecht 14.02.2018
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
"Der eine trägt die Verantwortung - der andere die Folgen." Ganz im Sinne dieses gewöhnlichen Kalenderspruches hat der BGH in einem Fall zum nachbarrechtlichen Ausgleich entschieden (Az. V ZR 311/16). Der Umgang damit sorgt in der Rechtsprechung immer wieder für Probleme. Ein Handwerker hatte Arbeiten am Dach eines Hauses ausgeführt, später brannte das Dach ab und auch das Nachbarhaus wurde beschädigt. Haften müssen nun die Erben der Hauseigentümer. "Davor schützt selbst die sorgfältige Auswahl des Handwerkers nicht", wie die Richter in Karlsruhe urteilten.

Mit Entschädigungsansprüchen aus Nachbarrecht hat sich auch Dr. Peter Itzel in seinem Aufsatz "Ersatzansprüche bei Schäden an Gebäuden und Leitungen durch Straßenbauarbeiten" in der MDR 2018, 9 befasst.

Mit besten Grüßen aus Köln


Günter Warkowski
Online-Redaktion

 

 
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Hauseigentümer haften nach Feuer für Handwerker
Zahlungsverweigerungsrecht des Haushaltskunden gegenüber dem Grundversorger bei Berechnung eines ungewöhnlich hohen Stromverbrauchs
Zu den Grundsätzen der Darlegungslast des Vermieters bei bestrittener Heizkostenabrechnung und zum Umfang einer Belegeinsicht des Mieters
Vergütung und Ersatz von Aufwendungen für den Vormund ohne förmliche Bestellung?
Keine Pflicht zum vorsorglichen Rückschnitt der Hecke im Winter
 
 
AUS DEN HEFTEN
Ersatzansprüche bei Schäden an Gebäuden und Leitungen durch Straßenbauarbeiten (MDR 2018, 9)
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BGH 9.2.2018, V ZR 311/16
 
Hauseigentümer haften nach Feuer für Handwerker

Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, ist gegenüber den Nachbarn verantwortlich, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbargrundstück dabei beschädigt wird. Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde, ist unerheblich.

 
[BGH PM Nr. 28 vom 9.2.2018]

 
BGH 7.2.2018, VIII ZR 148/17
 
Zahlungsverweigerungsrecht des Haushaltskunden gegenüber dem Grundversorger bei Berechnung eines ungewöhnlich hohen Stromverbrauchs

Der Kunde wird nach § 17 StromGVV im Regelfall mit seinen Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abrechnung (etwa Mess- und Ablesefehler) im Zahlungsprozess des Versorgers ausgeschlossen. Die Darlegungs- und Beweislast des Versorgers für die Richtigkeit der Abrechnung ändert diese Regelung jedoch nicht. Vielmehr wird die Beweisaufnahme in diesen Fällen lediglich auf den Rückforderungsprozess des Kunden verlagert. Sofern der Kunde allerdings bereits die "ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers" aufzeigen kann, ist er mit seinem Einwand nicht auf einen späteren Rückforderungsprozess verwiesen.

 
[BGH PM Nr. 26 vom 7.2.2018]

 
BGH 7.2.2018, VIII ZR 189/17
 
Zu den Grundsätzen der Darlegungslast des Vermieters bei bestrittener Heizkostenabrechnung und zum Umfang einer Belegeinsicht des Mieters

Der BGH hat sich vorliegend mit grundsätzlichen Fragen zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast und zu den Verpflichtungen des Vermieters auf Gewährung einer Belegeinsicht im Zusammenhang mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummietverhältnissen (§ 556 BGB) beschäftigt.

 
[BGH PM Nr. 25 vom 7.2.2018]

 
BGH 21.9.2017, XII ZB 436/17
 
Vergütung und Ersatz von Aufwendungen für den Vormund ohne förmliche Bestellung?

Ohne eine förmliche Bestellung kann der Vormund im Vergütungsfestsetzungsverfahren eine Vergütung und Ersatz von Aufwendungen nicht verlangen. Das gilt auch dann, wenn er bereits zuvor auf Veranlassung des Gerichts tätig geworden ist.

 
[BGH online]

 
LG Freiburg 7.12.2017, 3 S 171/16
 
Keine Pflicht zum vorsorglichen Rückschnitt der Hecke im Winter

Nachbar sind nicht dazu verpflichtet, ihre Hecke im Zeitraum von Oktober bis Ende Februar vorsorglich so weit zurück zu schneiden, dass sie innerhalb der gesetzlich geschützten Wachstumsperiode von März bis Ende September die maximal zulässige Höhe nicht überschreiten kann. Eine solche Verpflichtung ist überhaupt nicht vollstreckbar.

 
[LG Freiburg PM vom 7.2.2018]

AUS DEN HEFTEN
 
 
Ersatzansprüche bei Schäden an Gebäuden und Leitungen durch Straßenbauarbeiten (MDR 2018, 9)


von VorsRiOLG Dr. Peter Itzel

Werden Straßen erneuert, Ver- und Entsorgungsleitungen errichtet oder renoviert, ist dies für die anliegenden Bürger durchweg ein mit Lärm, Verschmutzungen und Verkehrsbeeinträchtigungen sowie Kosten verbundenes Ärgernis. Wenn nun verlegte (Strom-, Kommunikations-) Leitungen beschädigt werden, Schäden durch sich senkende Bauteile, Risse in Fundamenten und tragenden Wänden hinzukommen, Türen und Fenster sich verziehen und nicht mehr öffnen lassen, dann sind gerichtliche Auseinandersetzungen meist mit hohem Streitpotential die Folge.

 
 

 
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Verantwortlich für den Inhalt:
Ass.-iur. Günter Warkowski
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
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Tel.: 0221-93738-712
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