| MELDUNGEN |
BGH 31.1.2018, VIII ZR 105/17 Eine drohende finanzielle Leistungsunfähigkeit, bzw. eine gefährdet erscheinende Leistungsfähigkeit eines nach dem Tod des ursprünglichen Mieters eingetretenen (neuen) Mieters kommt nur in besonderen Ausnahmefällen als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 563 Abs. 4 BGB in Betracht. Deshalb muss die auf eine bloß drohende finanzielle Leistungsunfähigkeit oder gefährdet erscheinende Leistungsfähigkeit des eingetretenen Mieters gestützte Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses stets auf konkreten Anhaltspunkten und objektiven Umständen beruhen, die den zuverlässigen Schluss zulassen, dass fällige Mietzahlungen alsbald ausbleiben werden. [BGH PM Nr. 23 vom 31.1.2018] | |
| BGH 31.1.2018, VIII ZR 39/17 Ein Jobcenter, das im Rahmen von Sozialleistungen Mietzahlungen gem. § 22 Abs. 7 SGB II unmittelbar an einen Vermieter überweist, kann im Fall versehentlich über das Ende des Mietverhältnisses hinaus gezahlter Mieten einen diesbezüglichen Rückforderungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Vermieter geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass letzterer bereits bei Erhalt der Zahlung wusste, dass ihm dieser Betrag wegen der Beendigung des Mietvertrags nicht zusteht. [BGH PM Nr. 22 vom 31.1.2018] | |
| OLG Hamm 4.4.2017, 9 U 120/15 Das Ablassen von Benzin in einem freien Strahl in einen offenen Eimer, aus dem zuvor mittels Schraubendrehers eröffneten Tank eines sich auf einer Hebebühne befindlichen Fahrzeugs ist grob unsachgemäß und widerspricht jeglichen Sicherheitsvorschriften. Die hierzu bestehenden Brandschutzregeln für Inhaber und Beschäftigte von Fahrzeuginstandsetzungsbetrieben können auch zur Konkretisierung der Sorgfaltspflichten diesem Personenkreis nicht unterfallender Beteiligte herangezogen werden. [OLG Hamm Pressemitteilung vom 5.2.2018] | |
| OLG Hamm 26.10.2017, 10 U 31/17 Enterbt ein Großvater nur seinen Sohn und vererbt sein Vermögen anderen Erben, kann dem Enkel ein Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen. Für das gesetzliche Erbrecht eines Abkömmlings kommt es auf dessen rechtliche Abstammung vom Erblasser an; der Beweis der rechtlichen Abstammung kann durch die Vorlage einer Geburtsurkunde erbracht werden. [OLG Hamm PM vom 5.2.2018] | |
| LG Magdeburg 1.2.2018, 10 O 984/17 Die Kommunen müssen nur die Gefahren ausräumen und ggf. vor ihnen warnen, die für den sorgfältigen Straßenbenutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die dieser sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann. Die Behörden haben hingegen regelmäßig keine weitergehenden Pflichten, wenn der Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden kann. [LG Magdeburg PM vom 1.2.2018] | |
| AG München 8.3.2017, 424 C 27317/16 In Fällen, in denen Sockelleisten mit Dübeln, die so lang sind, dass sie 3 cm in die Wand ragen, befestigt werden und der Leitungsverlauf weder positiv bekannt noch durch den Einsatz eines Metalldetektors abgeklärt ist, ist von einer fahrlässigen Pflichtverletzung auszugehen. Insofern gibt das Anbohren einer Wasserleitung durch einen helfenden Freund dem Vermieter keinen hinreichenden Kündigungsgrund gegenüber dem Mieter. [AG München PM vom 2.2.2018] | |
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