Fachbeitrag und Online-Seminar zum Thema Digitaler Nachlass!
Darstellungsprobleme? Zur Online-Ansicht.
  Jede Woche neu – alles Wichtige aus dem Zivilrecht 07.06.2017  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

Facebook muss den Account eines toten Kindes nicht für die Eltern freigeben. Dieser Urteilsspruch des KG Berlin (Az.: 21 W 23/16) hat für viel Unverständnis gesorgt. Da möchte eine Mutter mehr über den Tod ihrer Tochter erfahren - War es vielleicht Selbstmord? Doch sie bekommt keine Einsicht in die Chats ihres Kindes. Das LG Berlin hatte dies noch ganz anders gesehen. Auch nach Ansicht des Vorsitzenden Richters am KG Björn Retzlaff hat der Fall vermutlich noch einen längeren Prozessweg mit einem völlig ungewissen Ergebnis vor sich. "Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei", wie der Lateiner sagt.

In unserer Zeitschrift für die notarielle Beratungs- und Beurkundungspraxis (NotBZ) hat sich Dr. Pascal Salomon aus Dresden bereits im September 2016 in einem Fachbeitrag ausführlich mit dem Thema "Digitaler Nachlass" und den Möglichkeiten der notariellen Vorsorge auseinandergesetzt. Frei abrufbar für Abonnenten und im Rahmen eines kostenlosen Probeabos!

+++ Zivilrecht-Nachrichten auf Twitter  +++

Noch eine angenehme Woche
wünscht Ihnen
Günter Warkowski
Online-Redaktion

PS: Außerdem zum Thema "Digitaler Nachlass" - Erschafft das Internet ein "neues" Erbrecht? Unser Online-Seminar (§ 15 FAO) mit Dr. Tobias Kappler am 7.9.2017. Für weitere Informationen bzw. eine schnelle Anmeldung klicken Sie bitte hier!


Verlagsangebot
Markenmodul Zöller - Zivilprozessrecht


 

Meldungen:

Zur Bemessung der Heckenhöhe bei Grundstücken in Hanglage
 
Zur Unzulässigkeit einer grenzüberschreitenden Wärmedämmung bei Neubauten
 
EuGH-Vorlage zum urheberrechtlichen Schutz geheimer militärischer Lageberichte der Bundesregierung gegen eine Veröffentlichung durch die Presse
 
Für einen Widerruf muss das Wort "widerrufen" nicht ausdrücklich verwendet werden
 
Kein Zugriff der Eltern auf Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter
 
Blindgänger und Amtshaftungsansprüche
 
 
Aus den Heften"Digitaler Nachlass" - Möglichkeiten der notariellen Vorsorge (Dr. Pascal Salomon, NotBZ 2016, 324)
 


Verlagsangebot
Erman, BGB. 15. Auflage 2017. Jetzt vorbestellen!


BGH 2.6.2017, V ZR 230/16

Zur Bemessung der Heckenhöhe bei Grundstücken in Hanglage

Bei einer Grenzbepflanzung eines Grundstücks, das tiefer liegt als das Nachbargrundstück, ist die nach den nachbarrechtlichen Vorschriften (hier: Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB) zulässige Pflanzenwuchshöhe von dem höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen. Denn in diesem Fall ist eine Beeinträchtigung des höher gelegenen Grundstücks erst möglich, wenn die Pflanzen dessen Höhenniveau erreichen.
[BGH PM Nr. 90 vom 2.6.2017]
BGH 2.6.2017, V ZR 196/16

Zur Unzulässigkeit einer grenzüberschreitenden Wärmedämmung bei Neubauten

Ein Grundstückseigentümer muss eine die Grundstücksgrenze überschreitende Wärmedämmung einer Grenzwand, mit der der benachbarte Grundstückseigentümer erstmals die Anforderungen der bei der Errichtung des Gebäudes bereits geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) erfüllt, nicht gem. § 16a Abs. 1 NachbG Bln (Berliner Nachbarrechtsgesetz) dulden. Für Neubauten bleibt es insoweit bei dem Grundsatz, dass sie so zu planen sind, dass sich die Wärmedämmung in den Grenzen des eigenen Grundstücks befindet.
[BGH PM Nr. 89 vom 2.6.2017]
BGH 1.6.2017, I ZR 139/15

EuGH-Vorlage zum urheberrechtlichen Schutz geheimer militärischer Lageberichte der Bundesregierung gegen eine Veröffentlichung durch die Presse

Der BGH hat dem EuGH Fragen zur Abwägung zwischen dem Urheberrecht und den Grundrechten auf Informations- und Pressefreiheit vorgelegt im Hinblick auf die Veröffentlichung von militärischen Lageberichten über die Auslandseinsätze der Bundeswehr.
[BGH PM Nr. 87 vom 1.6.2017]
BGH 12.1.2017, I ZR 198/15

Für einen Widerruf muss das Wort "widerrufen" nicht ausdrücklich verwendet werden

Für die Erklärung eines Widerrufs nach § 355 Abs. 1 BGB a.F. braucht der Verbraucher das Wort "widerrufen" nicht zu verwenden; es genügt, wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringt, er wolle den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen. Eine im Prozess ausgesprochene Anfechtung einer Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung kann als Widerruf ausgelegt werden.
[BGH online]
KG Berlin 31.5.2016, 21 W 23/16

Kein Zugriff der Eltern auf Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter

Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses steht dem Anspruch der Erben entgegen, Einsicht in die Kommunikation der Tochter mit Dritten zu erhalten. Da Facebook seine Dienste nur beschränkt auf die Person des Nutzers anbietet, ist es aus der Sicht der ebenfalls schutzbedürftigen weiteren Beteiligten am Kommunikationsvorgang (Chat) in technischer Hinsicht nicht erforderlich, einem Erben nachträglich Zugang zum Inhalt der Kommunikation zu verschaffen.
[Rechtsprechungsdatenbank Berlin-Brandenburg]
OLG Oldenburg 19.5.2017, 6 U 58/15

Blindgänger und Amtshaftungsansprüche

Wird vor Errichtung eines Wohngebäudes der Grund und Boden nicht auf Blindgänger untersucht, obwohl im Zweiten Weltkrieg in diesem Umfeld viele Bomben gefallen waren, können Erwerber von Eigentumswohnungen Amtshaftungsansprüchen gegen die Stadt geltend machen, auch wenn sie nicht Vertragspartei des städtebaulichen Vertrages hinsichtlich der Verpflichtung zur Kampfmittelbeseitigung geworden sind. Aufgrund des Verdachtes auf Blindgänger wird der Wert der Wohnungen herabgesetzt.
[OLG Oldenburg PM vom 2.6.2017]

Aus den Heften"Digitaler Nachlass" - Möglichkeiten der notariellen Vorsorge (Dr. Pascal Salomon, NotBZ 2016, 324)

Dieser Beitrag behandelt einen Themenkomplex, der häufig unter dem Schlagwort "digitaler Nachlass" diskutiert wird. Es geht also - vereinfacht gesagt - um die Frage, wie mit Internetaktivitäten von Verstorbenen bzw. geschäftsunfähig Gewordenen umzugehen ist: Wer hat Zugang zu den relevanten Passwörtern? Wie kann der "digitale Nachlass" schnell und sicher abgewickelt werden? Welche Vorsorgemaßnahmen sind sinnvoll? Im Folgenden werden die mit diesem Thema verbundenen wichtigsten rechtlichen und tatsächlichen Fragestellungen erörtert und konkrete Vorschläge für die notarielle Vorsorge unterbreitet.
 



Verlagsangebot
Kummer/Schäfer/Wagner, Insolvenzanfechtung. Jetzt bestellen!

 

Impressum

Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975
Verantwortlich für den Inhalt:
Ass.-iur. Günter Warkowski
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-712
warkowski@otto-schmidt.de



Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.

 

Hier können Sie Ihre E-Mail-Adresse ändern
 
Diesen Newsletter weiterempfehlen
 
Newsletter abbestellen