Keine Mutterstellung einer Mann-zu-Frau-Transsexuellen?
Darstellungsprobleme? Zur Online-Ansicht
 
Jede Woche neu - alles Wichtige aus dem Zivilrecht 10.01.2018
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
kann eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle, mit deren konserviertem Spendersamen ein Kind gezeugt wurde, rechtlich die Mutterstellung erlangen? Mit dieser Frage hat sich der XII. Zivilsenat des BGH in einem aktuellen Urteil befasst. Lesen Sie in diesem Newsletter, wie die Richter in Karlsruhe entschieden haben.

Mit den Themen Samenspende, missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung, Kinder aus Kinderehen und aus gleichgeschlechtlichen Ehen hat sich auch Dr. Rainer Kemper in dem Aufsatz "Neues aus dem Abstammungsrecht" auseinandergesetzt (FamRB 2017, 438) - frei abrufbar für Abonnenten sowie im Rahmen eines kostenlosen Probeabonnements.

Eine angenehme Restwoche wünscht


Günter Warkowski
Online-Redaktion

 

 
 
Verlagsangebot
Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht. Fallgruppenkommentar. Jetzt informieren!
MELDUNGEN
Mann-zu-Frau-Transsexuelle kann hinsichtlich eines mit ihrem Samen gezeugten Kindes rechtlich nur Vater werden
Zu den Voraussetzungen des Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO
Hilfspfändung des Zustimmungsrechts der Grundstückseigentümer zur Grundschuldlöschung ersetzt nicht die Zustimmungserklärung dieser beim Grundbuchamt
Urteilsverkündung im Dienstzimmer des Richters
Zahlungsansprüche aus Sponsoringvertrag
 
 
 
AUS DEN HEFTEN
Neues aus dem Abstammungsrecht (FamRB 2017, 438)
Verlagsangebot
Der neue Zöller ist da. Bestellen Sie jetzt!
MELDUNGEN
 
BGH 29.11.2017, XII ZB 459/16
Mann-zu-Frau-Transsexuelle kann hinsichtlich eines mit ihrem Samen gezeugten Kindes rechtlich nur Vater werden
Eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle, mit deren konserviertem Spendersamen ein Kind gezeugt wurde, kann rechtlich nicht die Mutterstellung erlangen. Als dem Fortpflanzungsbeitrag der Mann-zu-Frau-Transsexuellen durch Samenspende entsprechende Form der Elternschaftsbeteiligung ist mithin nur die Begründung der Vaterschaft möglich (§ 1592 BGB).
 
[BGH PM Nr. 1 vom 4.1.2018]

 
BGH 21.11.2017, XI ZR 106/16
Zu den Voraussetzungen des Verfahrens nach § 522 Abs. 2 ZPO
Das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO setzt nicht voraus, dass eine Berufungserwiderung eingegangen oder dem Berufungsbeklagten ergebnislos eine Frist zur Erwiderung gesetzt worden ist.
 
[BGH online]

 
BGH 12.10.2017, V ZB 131/16
Hilfspfändung des Zustimmungsrechts der Grundstückseigentümer zur Grundschuldlöschung ersetzt nicht die Zustimmungserklärung dieser beim Grundbuchamt
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem neben dem Rückgewähranspruch der Grundschuld das Zustimmungsrecht des Grundstückseigentümers zur Löschung der Grundschuld gem. § 1183 BGB, § 27 S. 1 GBO gepfändet worden ist, reicht nicht aus, um gegenüber dem Grundbuchamt den Nachweis zu führen, dass der Antragsteller berechtigt ist, die erforderliche Zustimmung des Eigentümers zur Löschung der Grundschuld durch seine Erklärung zu ersetzen.
 
[BGH online]

 
BGH 5.12.2017, VIII ZR 204/16
Urteilsverkündung im Dienstzimmer des Richters
Verkündungsmängel (hier: Verkündung im Dienstzimmer des Richters) stehen dem wirksamen Erlass eines Urteils nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde. Sind die Mindestanforderungen an eine Verlautbarung gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen eines wirksamen Urteils nicht; zu den Mindestanforderungen gehört, dass die Verlautbarung vom Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien von dem Erlass und dem Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden.
 
[BGH online]

 
OLG Koblenz 3.1.2018, 10 U 893/16
Zahlungsansprüche aus Sponsoringvertrag
Das OLG Koblenz hat einem aktuell in der Fußball-Oberliga spielenden Verein Zahlungsansprüche gegen den ehemaligen Hauptsponsor zugesprochen. Der ehemalige 1. Vorsitzende des Vereins, der zugleich Geschäftsführer der VerwaltungsGmbH des Sponsors ist, haftet nicht.
 
[OLG Koblenz PM vom 4.1.2018]


AUS DEN HEFTEN
 
 
Neues aus dem Abstammungsrecht (FamRB 2017, 438)

Von Samenspenden, missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen, Kindern aus Kinderehen und aus gleichgeschlechtlichen Ehen
von Dr. Rainer Kemper

Der Verfasser zeigt die Auswirkungen des Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen v. 17.7.2017 (BGBl. I, 2513), des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht v. 20.7.2017 (BGBl. I, 2780), des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen v. 17.7.2017 (BGBl. I, 2429) und des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts v. 20.7.2017 (BGBl. I, 2787) auf das Abstammungsrecht auf.

 

 
Zum vollständigen Online-Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes
 
Verlagsangebot
     
Impressum

Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter:
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975


Verantwortlich für den Inhalt:
Ass.-iur. Günter Warkowski
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-712
warkowski@otto-schmidt.de
 

Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.

Abbestellhinweis:
Wenn Sie die Information abbestellen wollen, klicken Sie bitte hier. Oder antworten Sie auf diese Information mit dem Betreff „Abbestellen“. Sie können der Verwendung Ihrer E-Mail-Adresse jederzeit widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten entstehen. Ihre E-Mail-Adresse können Sie hier ändern.