| MELDUNGEN |
BGH 29.11.2017, XII ZB 459/16 Eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle, mit deren konserviertem Spendersamen ein Kind gezeugt wurde, kann rechtlich nicht die Mutterstellung erlangen. Als dem Fortpflanzungsbeitrag der Mann-zu-Frau-Transsexuellen durch Samenspende entsprechende Form der Elternschaftsbeteiligung ist mithin nur die Begründung der Vaterschaft möglich (§ 1592 BGB). [BGH PM Nr. 1 vom 4.1.2018] | |
| BGH 21.11.2017, XI ZR 106/16 Das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO setzt nicht voraus, dass eine Berufungserwiderung eingegangen oder dem Berufungsbeklagten ergebnislos eine Frist zur Erwiderung gesetzt worden ist. [BGH online] | |
| BGH 12.10.2017, V ZB 131/16 Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem neben dem Rückgewähranspruch der Grundschuld das Zustimmungsrecht des Grundstückseigentümers zur Löschung der Grundschuld gem. § 1183 BGB, § 27 S. 1 GBO gepfändet worden ist, reicht nicht aus, um gegenüber dem Grundbuchamt den Nachweis zu führen, dass der Antragsteller berechtigt ist, die erforderliche Zustimmung des Eigentümers zur Löschung der Grundschuld durch seine Erklärung zu ersetzen. [BGH online] | |
| BGH 5.12.2017, VIII ZR 204/16 Verkündungsmängel (hier: Verkündung im Dienstzimmer des Richters) stehen dem wirksamen Erlass eines Urteils nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde. Sind die Mindestanforderungen an eine Verlautbarung gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen eines wirksamen Urteils nicht; zu den Mindestanforderungen gehört, dass die Verlautbarung vom Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien von dem Erlass und dem Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden. [BGH online] | |
| OLG Koblenz 3.1.2018, 10 U 893/16 Das OLG Koblenz hat einem aktuell in der Fußball-Oberliga spielenden Verein Zahlungsansprüche gegen den ehemaligen Hauptsponsor zugesprochen. Der ehemalige 1. Vorsitzende des Vereins, der zugleich Geschäftsführer der VerwaltungsGmbH des Sponsors ist, haftet nicht. [OLG Koblenz PM vom 4.1.2018] | |
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