BGH: Nachehelicher Unterhalt und Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen | Gesetzentwurf des Bundesrates zur sog. "kleinen WEG-Reform"
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Jede Woche neu - alles Wichtige aus dem Zivilrecht 17.01.2018
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
der Gesetzentwurf des Bundesrates zur sog. "kleinen WEG-Reform" ist beim Bundestag zur weiteren Beratung eingegangen. Ziel ist es u.a., Barrierefreiheit und Elektromobilität im Wohnungseigentumsrecht zu erleichtern.

Der BGH hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit dem Thema "Nachehelicher Unterhalt" befasst und sich dabei insbesondere mit dem Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen auseinandergesetzt.

Die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle hat VorsRiOLG a.D. Heinrich Schürmann im aktuellen Heft des FamRB genauer unter die Lupe genommen (FamRB 2018, 32) - frei abrufbar für Abonnenten sowie im Rahmen eines kostenlosen Probeabonnements.

Mit den besten Grüßen aus Köln


Günter Warkowski
Online-Redaktion

 

 
 
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MELDUNGEN
Grenze für tatsächliche Vermutung für den vollständigen Verbrauch des Familieneinkommens zur Deckung des Lebensbedarfs bleibt der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten
Bürge kann sich auf Einreden des Hauptschuldners berufen
Hohe Anforderungen an das Vorliegen eines stillschweigenden Haftungsausschlusses
Rentenansprüche: Zahlungspflichtiger kann die ihm gegen den Erblasser zustehenden Einwände auch dem Erben entgegenhalten
Zukunftsfähiges Wohneigentumsrecht
 
  
AUS DEN HEFTEN
Düsseldorfer Tabelle 2018 (FamRB 2018, 32)
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MELDUNGEN
 
BGH 15.11.2017, XII ZB 503/16
Grenze für tatsächliche Vermutung für den vollständigen Verbrauch des Familieneinkommens zur Deckung des Lebensbedarfs bleibt der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten

Ab welchem Einkommen eine tatsächliche Vermutung für den vollständigen Verbrauch der Einkünfte zur Deckung des Lebensbedarfs entfällt, bleibt der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall vorbehalten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte von einer tatsächlichen Vermutung ausgehen, wenn dieses das Doppelte des höchsten Einkommensbetrags der Düsseldorfer Tabelle (2x 5.500 €) nicht übersteigt (sog. relative Sättigungsgrenze).
 
[BGH online]

 
BGH 28.11.2017, XI ZR 211/16
Bürge kann sich auf Einreden des Hauptschuldners berufen

Der Bürge kann sich nach § 768 Abs. 1 S. 1 BGB auf ein Leistungsverweigerungsrecht des Hauptschuldners aus einem zwischen diesem und dem Gläubiger geschlossenen Stillhalteabkommen auch dann berufen, wenn sich der Gläubiger darin die Geltendmachung der Ansprüche aus der Bürgschaft ausdrücklich vorbehalten hat.
 
[BGH online ]

 
OLG Nürnberg 4.9.2017, 4 U 1178/17
Hohe Anforderungen an das Vorliegen eines stillschweigenden Haftungsausschlusses

Für die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses gelten hohe Anforderungen. Insbesondere ist ein solcher nicht anzunehmen, wenn der Schädiger eine Haftpflichtversicherung hat. Derjenige, der sich bewusst oder fahrlässig Gefahren aussetzt, willigt zwar nicht in die Schädigung ein, kann aber wegen Mitverschuldens verpflichtet sein, seinen Schaden ganz oder zum Teil selbst zu tragen.
 
[OLG Nürnberg, PM Nr. 1 vom 11.1.2018]

 
OLG Hamm 24.10.2017, 10 U 14/17
Rentenansprüche: Zahlungspflichtiger kann die ihm gegen den Erblasser zustehenden Einwände auch dem Erben entgegenhalten

Macht ein Erblasser zu Lebzeiten ihm zustehende Rentenansprüche nicht geltend und unternimmt dies der Erbe, kann der Zahlungspflichtige dem Erben die ihm gegen den Erblasser zustehenden Einwände geltend machen und auch die Einrede der Verjährung erheben. Die Voraussetzung einer die Verjährung hemmenden Stundungsabrede zwischen Zahlungspflichtigem und Erblasser hat der Erbe nachzuweisen.
 
[OLG Hamm, PM vom 15.1.2018]

 
 
Zukunftsfähiges Wohneigentumsrecht

Das Wohnungseigentumsgesetz soll künftigen Anforderungen besser gerecht werden. Dies sieht ein Gesetzentwurf des Bundesrates (19/401) vor, der jetzt beim Bundestag zur weiteren Beratung eingegangen ist.
 
[Bundestag online]

AUS DEN HEFTEN
 
 
Düsseldorfer Tabelle 2018 (FamRB 2018, 32)


von VorsRiOLG a.D. Heinrich Schürmann

Seit Jahren begleitet der Verfasser im FamRB die jeweiligen Neufassungen der Düsseldorfer Tabelle mit einem erläuternden Beitrag für die Beratungspraxis. Auch in 2018 besteht wieder einiger Erklärungsbedarf: So sind u.a. die Bedarfssätze der 2. bis 10. Einkommensgruppe aufgrund der Erhöhung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder angehoben worden, während der Bedarf volljähriger Kinder in 2018 unverändert geblieben ist. Auch die Einkommensgruppen haben sich stark verändert und der Bedarfskontrollbetrag ist gestiegen, während die Selbstbehalte unverändert geblieben sind.

 
 

 
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Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter:
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975


Verantwortlich für den Inhalt:
Ass.-iur. Günter Warkowski
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-712
warkowski@otto-schmidt.de
 

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