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| | der BGH hat aktuell entschieden, dass das deutsche Amtshaftungsrecht auf bewaffnete Auslandseinsätze der Bundeswehr nicht anwendbar ist. Die Entscheidung betraf einen in Afghanistan auf Befehl eines deutschen Kommandeurs geführten Nato-Luftangriff auf zwei entführte Tanklastzüge. Bei dem Angriff kamen auch Zivilisten ums Leben. Die Kläger, afghanische Staatsangehörige, hatten die Bundesrepublik Deutschland mit der Behauptung auf Schadensersatz in Anspruch genommen, nahe Angehörige seien bei einem Militäreinsatz getötet worden.
Außerdem in diesem Newsletter: BGH-Entscheidungen zur Bemessung des Beschwerdewertes eines Berufungsantrags bei Beleidigung eines Kindes auf Facebook und zu der Frage, wann ein erstmaliger Zeugenbeweis in zweiter Instanz zulässig ist (hier: Eigenbedarfskündigung) sowie ein aktuelles Urteil des AG Berlin-Lichtenberg zur "Mietpreisbremse".
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Mit freundlichen Grüßen Günter Warkowski Online-Redaktion |
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BGH 6.10.2016, III ZR 140/15 Das deutsche Amtshaftungsrecht findet auf Schadensfälle, die bei bewaffneten Auslandseinsätzen deutscher Streitkräfte ausländischen Bürgern zugefügt werden, keine Anwendung. Es besteht zudem nach wie vor keine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der dem Einzelnen bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung zusteht. [BGH PM Nr. 176 vom 6.10.2016] |
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BGH 16.8.2016, VI ZB 17/16 Für die Bemessung des Beschwerdewertes eines Berufungsantrags auf Unterlassung eines Eintrags in Facebook, in dem ein minderjähriges Kind beleidigt wird, kommt es nicht nur auf die Breitenwirkung des Eintrags an, sondern auch auf die Wirkung der beleidigenden Äußerungen auf das Kind selbst. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Kind ein Recht auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindgemäße Entwicklung hat. [BGH online] |
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BGH 23.8.2016, VIII ZR 178/15 Unterstellt ein Gericht nur einen unwesentlichen Teil eines zusammenhängenden Vortrags einer Partei als wahr, während es den wesentlichen, entscheidungserheblichen Vortrag und den hierzu erfolgten Beweisantritt übergeht, liegt darin eine Gehörsverletzung. Wenn ein bereits endgültig feststehender Nutzungsentschluss nicht in einer vergleichbaren und freigewordenen Wohnung im selben Anwesen realisiert, sondern erst nach der Weitervermietung einer solchen Alternativwohnung in die Tat umgesetzt worden wäre, könnte dies Zweifel an der vom Tatrichter unter Würdigung aller Gesamtumstände zu prüfenden Ernsthaftigkeit des Nutzungswunsches aufkommen lassen. [BGH online] |
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OLG Hamm 9.6.2016, 6 U 35/16 Stürzt ein Radfahrer beim Überqueren alter, in ihrem ursprünglichen Zustand belassener Bahnschienen auf dem ehemaligen Betriebsgelände der Zeche Zollverein, kann er für den Unfall selbst verantwortlich sein. In diesem Fall kann er von der für den Unterhalt der Zeche verantwortlichen Stiftung keinen Schadensersatz verlangen. [OLG Hamm PM v. 7.10.2016] |
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AG München 18.2.2016, 213 C 23672/15 Aus der Bezeichnung "Mobilfunkvertrag mit Handy" folgt in der Regel nur, dass bei Vertragsschluss subventionierte Handys gegen einen Aufschlag überlassen werden. Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass fortlaufend die Überlassung neuer Handys geschuldet ist. [AG München PM Nr. 78 vom 7.10.2016] |
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AG Berlin-Lichtenberg 28.9.2016, 2 C 202/16 Die Ersteller des Berliner Mietspiegels 2015 haben sich bewusst für eine einschränkende Berücksichtigung von Sondermerkmalen gegenüber der Spanneneinordnung entschieden. Das AG Lichtenberg hat die Vorschriften über die sog. Mietpreisbremse angewandt und eine Vermieterin zur Rückzahlung von überhöhter Miete verurteilt. [AG Lichtenberg Pressemitteilung v. 29.9.2016] |
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