Ab Juni 2018 - Neue Auflage des Klassikers Anwalts-Handbuch Mietrecht von Lützenkirchen
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Jede Woche neu - alles Wichtige aus dem Zivilrecht 11.04.2018
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
wer als Chef will, dass seine 20 Mitarbeiter pünktlich sind, stellt ihnen nur 15 Parkplätze zur Verfügung. In deutschen Großstädten verbringen Autofahrer im Durchschnitt weit mehr als 50 Stunden im Jahr damit, einen Parkplatzzu suchen. In größter Not wird dann auch schon mal falsch geparkt. Doch aufgepasst: Falschparker erhalten Unfallschäden nicht voll erstattet. (OLG Frankfurt a.M., Az.: 16 U 212/17).

Das LG Frankfurt a.M. hat die Mietpreisbremse in Hessen für unwirksam erklärt (Az.: 2-11 S 183/17). Die GroKo will dieser ein paar Verbesserungen spendieren. Doch wann? Wie gut, dass im Juni 2018 die neue 6. Auflage des Anwalts-Handbuchs Mietrecht von Lützenkirchen erscheint. Ein echter Klassiker, der sich auch mit der Mietpreisbremse auseinandersetzt!

Mit besten Grüßen aus Köln



Günter Warkowski
Online-Redaktion

 

 
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MELDUNGEN
Versicherungsnehmer trägt Totalverlustrisiko auch bei Rückabwicklung nach Widerspruch einer fondsgebundenen Lebensversicherung
Falschparker erhalten Unfallschaden nicht voll erstattet
Schmerzensgeld für Mutter nach Zeugung eines Kindes mit Sperma von falschem Samenspender
Rücktritt vom Kaufvertrag trotz Nachbesserung im sog. Abgasskandal möglich
Darlegung der Betroffenheit vom sog. Abgasskandal ohne Rückrufaktion vom Kraftfahrt-Bundesamt nicht hinreichend
Die sog. "Mietpreisbremse" in Hessen ist unwirksam
 

 
AUS DEN HEFTEN
Datenschutzrechtliche Überlegungen zu Mieterselbstauskunft und Mieter-Bonitätscheck (MietRB 2018, 117)
Verlagsangebot
Das neue Anwalts-Handbuch Mietrecht von Lützenkirchen kommt im Juni.

Der Klassiker unter den Mietrechts-Handbüchern erscheint im Juni in der neuen 6. Auflage!
Seit der Vorauflage sind zum Mietrecht mehrere hundert, teils spektakuläre Entscheidungen ergangen - von der "Mietpreisbremse" über die Eigenbedarfskündigung bis zum endgültigen "Aus" für Schriftformheilungsklauseln haben die Gerichte für neue Erkenntnisse gesorgt.
Der neue Lützenkirchen erläutert all diese Entwicklungen umfassend und macht sie durch eine Vielzahl von Hinweisen, Checklisten und Mustern sicher handhabbar.
Am besten gleich vorbestellen.

MELDUNGEN
 
BGH 21.3.2018, IV ZR 353/16
Versicherungsnehmer trägt Totalverlustrisiko auch bei Rückabwicklung nach Widerspruch einer fondsgebundenen Lebensversicherung

Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach erklärtem Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. muss sich der Versicherungsnehmer auch erhebliche oder vollständige Fondsverluste bereicherungsmindernd anrechnen lassen.

 
[BGH online]

 
OLG Frankfurt a.M. 15.3.2018, 16 U 212/17
Falschparker erhalten Unfallschaden nicht voll erstattet

Stößt ein Fahrer bei Dunkelheit gegen ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug, haftet auch der Halter des geparkten Pkws für die Unfallfolgen. Er erhält in einem solchen Fall lediglich 75% des entstandenen Schadens.

 
[OLG Frankfurt a.M. PM vom 9.4.2018]

 
OLG Hamm 19.2.2018, 3 U 66/16
Schmerzensgeld für Mutter nach Zeugung eines Kindes mit Sperma von falschem Samenspender

Trägt eine mit "falschem" Sperma, weil nicht vom richtigen Samenspender stammend, durchgeführte heterologe Insemination zu einer körperlich-psychischen Belastung der Mutter bei, kann der Mutter ein Schmerzensgeldanspruch gegen den für die Insemination verantwortlichen Arzt zustehen.

 
[OLG Hamm PM vom 4.4.2018]

 
OLG Köln 27.3.2018, 18 U 134/17
Rücktritt vom Kaufvertrag trotz Nachbesserung im sog. Abgasskandal möglich

Die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug, das vom Hersteller mit einer Software für die Motorsteuerung versehen worden war, kommt auch dann in Betracht, wenn der Kunde ein Software-Update hat installieren lassen und das Fahrzeug anschließend genutzt hat.

 
[OLG Köln PM vom 29.3.2018]

 
LG Braunschweig 21.3.2018, 3 O 1270/17 (131)
Darlegung der Betroffenheit vom sog. Abgasskandal ohne Rückrufaktion vom Kraftfahrt-Bundesamt nicht hinreichend

Wenn ein Auto keiner Rückrufaktion im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal unterliegt und auch vom Statement of Facts nicht erfasst ist, reicht die Vorlage eines Prüfberichts, wonach der Stickoxid-Ausstoß dieses Fahrzeugs den gesetzlichen, im NEFZ-Rollprüfstand einzuhaltenden Grenzwert im normalen Straßenverkehr weit überschreitet, nicht aus, um die Behauptung, der Motor des Fahrzeugs sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet, zu substantiieren.

 
[Justiz Niedersachsen online]

 
LG Frankfurt a.M. 28.3.2018, 2-11 S 183/17
Die sog. "Mietpreisbremse" in Hessen ist unwirksam

Das Begründungserfordernis ist in der sog. "Mietpreisbremse" nach § 556d BGB ausdrücklich festgeschrieben. Der Hessische Landesgesetzgeber hat die Verordnung nicht richtig begründet, weil er zum Zeitpunkt ihres Erlasses nur einen Begründungsentwurf vorgelegt hatte.

 
[LG Frankfurt a.M. PM vom 28.3.2018]

AUS DEN HEFTEN
 
 
Datenschutzrechtliche Überlegungen zu Mieterselbstauskunft und Mieter-Bonitätscheck (MietRB 2018, 117)

Beiträge für die Beratungspraxis
von RA Dr. Hans-Reinold Horst

Vermieter haben ein legitimes und berechtigtes Interesse daran, im Vorfeld des Vertragsabschlusses den Mieter als Vertragspartner kennen zu lernen. Dies gilt insbesondere für seine wirtschaftlichen Verhältnisse (Bonität) und in gleicher Weise für die Frage, ob er in das vorhandene soziale Gefüge des Hauses oder der Siedlung passt. Das letztgenannte Kriterium wird ausdrücklich vom Gesetzgeber sogar in § 19 Abs. 3 AGG akzeptiert. Generell gibt es im Bereich des Mietrechts Gegenströmungen, was den Check von Bonität und sozialen Grundstrukturen des in Aussicht genommenen Mieters betrifft. Neue Hemmnisse im Bereich des Datenschutzes treten nun hinzu.

 
 

 
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Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter:
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975


Verantwortlich für den Inhalt:
Ass.-iur. Günter Warkowski
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-712
warkowski@otto-schmidt.de
 

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