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| | "Wer Ungerechtigkeit sucht, braucht keine Laterne." Das gilt vor allem für die Wohnungssuche in den Großstädten. Zu wenig bezahlbare Wohnfläche, die sog. Mietpreisbremse sollte das ändern. Doch kaum ist ein Gesetz erlassen, so ist es schon umgangen. Das dachte sich auch eine Familie aus Berlin-Wedding und rügte die geforderte Miethöhe. Die Zivilkammer 67 am LG Berlin hält allerdings - anders als die Kollegen der Zivilkammer 65 - die Mietpreisbremse für eindeutig verfassungswidrig (Az.: 67 S 218/17). Zum Leidwesen der Kammer darf aber nur das BVerfG die gesetzliche Regelung für verfassungswidrig erklären. Nun ja: "Wenn die Gesetze sprechen könnten, würden sie sich zuallererst über die Juristen beschweren" (George Savile Marquis of Halifax). "Ehre kann man sich nicht borgen, für Ehre muss man selber sorgen." Um das Besorgen von Ehrendoktorwürden kümmern sich häufig spezialisierte Agenturen. Ein lukratives Geschäft, wenn der Kunde für den Titel bezahlt. Ärgerlich, wenn er sich plötzlich weigert. Doch zahlen muss der frischgebackene "Dr. h.c." selbst dann, wenn er den Vertrag wirksam widerrufen hat, wie das OLG Hamm meint (Az.: 12 U 111/16). Einen Ehrendoktortitel kann man sich eben nicht borgen! Eine grundlegende Entscheidung zur geschuldeten Beschaffenheit eines Werkes hat der VII. Zivilsenat des BGH getroffen (Az.: VII ZR 65/14). Lesen Sie hierzu auch den MDR-Blog-Beitrag von Dr. Klaus Bacher (Richter am BGH) - inklusive wertvollem Praxistipp! Ich wünsche Ihnen die nötige Gelassenheit für die restlichen Adventstage! Günter Warkowski Online-Redaktion PS: Wichtig für Fachanwälte - Sie erhalten bei unseren Online-Seminaren einen Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO. Die Methode zum Nachweis Ihrer durchgängigen Teilnahme ist von den Kammern anerkannt. Infos zu aktuellen Entwicklungen in unseren Online-Seminaren erhalten Sie hier! |
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Anzeige BGH 14.11.2017, VII ZR 65/14 Der Auftragnehmer schuldet gem. VOB/B (2006) grundsätzlich die Einhaltung anerkannter allgemeiner Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme. Das gilt auch bei Änderung dieser zwischen Vertragsschluss und Abnahme. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber über die Änderung in Kenntnis zu setzen, es sei denn, dieser kennt sie. Bei einem Vorschusskostenanspruch des Auftragnehmers zur Mängelbeseitigung sind die Sowieso-Kosten des Auftraggebers zu berücksichtigen.
| BGH 13.10.2017, V ZR 45/17 Für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche der Wohnungseigentümer aus dem Miteigentum an dem Grundstück gem. § 1004 Abs. 1 BGB besteht auch dann keine geborene Ausübungsbefugnis des Verbandes gem. § 10 Abs. 6 S. 3 Halbs. 1 WEG, sondern lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis gem. § 10 Abs. 6 S. 3 Halbs. 2 WEG, wenn Anspruchsgegner ein außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft stehender Dritter ist.
| BGH 8.11.2017, XII ZB 105/16 Der BGH hat sich vorliegend mit der Bestimmung der konkreten Wesentlichkeitsgrenzen im Rahmen der Abänderung einer unter Anwendung des bis zum 31.8.2009 geltenden Rechts ergangenen Entscheidung über den Ausgleich von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung befasst.
| BGH 8.11.2017, XII ZR 108/16 Bei der Bemessung des im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode von den Erträgen abzusetzenden Unternehmerlohns ist auch eine nicht unternehmensleitende Tätigkeit zu berücksichtigen, die der Unternehmer für das Unternehmen erbringt. Den Ausgleichsschuldner trifft für in die Wertermittlung einzubeziehende Umstände eine sekundäre Darlegungslast, wenn der Ausgleichsgläubiger außerhalb des insoweit maßgeblichen Geschehensablaufs steht und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht von sich aus ermitteln kann.
| LG Berlin 7.12.2017, 67 S 218/17 Durch das uneinheitlich bindende Regelungssystem in § 556d BGB hinsichtlich der sog. Mietpreisbremse verstößt der Bundesgesetzgeber in verfassungswidriger Weise gleichzeitig gegen das am Gesamtstaat zu messende Gleichheitsgebot und das Bestimmtheitsgebot. Allerdings hat allein das BVerfG die Kompetenz, eine gesetzliche Regelung für verfassungswidrig zu erklären. [LG Berlin Pressemitteilung v. 11.12.2017] |
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| OLG Hamm 23.8.2017, 12 U 111/16 Ist es dem Kunden einer empfangenen Dienstleistung - im vorliegenden Fall zur Unterstützung des Erwerbs einer Ehrendoktorwürde - nach dem wirksamen Widerruf des Dienstvertrages nicht möglich, die Dienstleistung herauszugeben, kann er Wertersatz in Höhe des vereinbarten Vertragsentgeltes schulden. Eine mögliche Sittenwidrigkeit des Vertrages bzw. der vereinbarten Vergütungshöhe muss der Kunde nachweisen. [OLG Hamm Pressemitteilung vom 11.12.2017] |
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Im Anschluss an die Rechtsprechungsübersichten zum zweiten Halbjahr 2016 (MDR 2017, 369 und MDR 2017, 437) behandelt der vorliegende Beitrag die Rechtsprechung zur Wohnraumiete aus dem ersten Halbjahr 2017. Den Schwerpunkt bilden Miete/Mieterhöhung, Betriebskostenabrechnung und Kündigung des Vertragsverhältnisses. | | |
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