Jede Woche neu - alles Wichtige aus dem Zivilrecht
Darstellungsprobleme? Zur Online-Ansicht.
  Jede Woche neu – alles Wichtige aus dem Zivilrecht 09.03.2016  
 

  Sehr geehrter Herr Prof. Do,
Vermieter dürfen die Kosten für die Pflege von Garten- oder Parkflächen, die aufgrund einer Widmung der Öffentlichkeit zugänglich sind, nicht auf die Betriebskosten umlegen. Diesen Aufwendungen fehlt nach Ansicht des BGH der erforderliche Bezug zur Mietsache. Außerdem haben die Karlsruher Richter in einem weiteren Fall die Pflichten bei der Begründung eines Mieterhöhungsverlangens konkretisiert.

Das KG Berlin hat entschieden, dass Bankkunden keine Möglichkeiten haben, ihr Eigentum in Schließfächern besonders zu schützen. Der Aufwand, um die Risiken eines Aufbruchs zu minimieren, obliegt nach Ansicht des Gerichtes allein den Finanzinstituten.

+++ Zivilrecht-Nachrichten auf Twitter  +++

PS: Hinsichtlich des Themas Betriebskosten möchten wir Sie gerne noch einmal auf unser Online-Seminar (§ 15 FAO) "Grundzüge und Vertiefung des Betriebskostenrechts - Wie prüft man eine Abrechnung?" am 19.5.2016 hinweisen! Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier.

Mit freundlichen Grüßen
Günter Warkowski
Online-Redaktion


Anzeige
MDR online. Nur 21,- Euro pro Monat für drei Nutzer zzgl. MwSt. Jetzt kostenlos testen!


 

Meldungen:

Kosten für die Pflege öffentlicher Grünflächen stellen keine Betriebskosten dar
 
Anforderungen an die Pflicht des Vermieters zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens
 
Wohnungseigentumssache: § 43 WEG ist weit auszulegen
 
Haftung der Bank bei Schließfacheinbruch
 
Bei blinden Dialyse-Patienten kann eine Fixierung des Arms geboten sein
 
Neues Bauvertragsrecht
 
 


Anzeige
Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht. Kommentar zu den §§ 305-310 BGB und zum UKlaG. 12. Auflage 2016. Jetzt informieren!


BGH 10.2.2016, VIII ZR 33/15

Kosten für die Pflege öffentlicher Grünflächen stellen keine Betriebskosten dar

Garten- oder Parkflächen, die durch bauplanerische Bestimmungen oder durch den Vermieter selbst für die Nutzung der Öffentlichkeit gewidmet sind, fehlt der erforderliche Bezug zur Mietsache, der über das in § 556 Abs. 1 S. 2 BGB enthaltene Merkmal des bestimmungsgemäßen Gebrauchs für die Umlegung von Betriebskosten vorausgesetzt ist. Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Grundstücks setzt eine regelmäßige Pflege der Außenanlagen voraus und umfasst auch den Aufwand, der auf die Beseitigung von Verunreinigungen entfällt, die durch Mieter oder Dritte verursacht wurden.
[BGH ONLINE]


BGH 3.2.2016, VIII ZR 69/15

Anforderungen an die Pflicht des Vermieters zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens

Der Sachverständige muss eine Aussage über die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete treffen und die zu beurteilende Wohnung in das örtliche Preisgefüge einordnen. Etwaige kleinere Mängel des Gutachtens führen nicht zur Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens aus formellen Gründen.
[BGH ONLINE]


BGH 21.1.2016, V ZR 108/15

Wohnungseigentumssache: § 43 WEG ist weit auszulegen

Streitigkeiten über die in § 128 HGB angeordnete persönliche Haftung des Gesellschafters einer Wohnungseigentümerin für Beitragsrückstände sind als Wohnungseigentumssache i.S.v. § 43 Nr. 2 WEG anzusehen. § 43 WEG ist weit auszulegen und erfasst daher auch einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer, einen Gläubiger, der einen Zustimmungsanspruch nach § 12 WEG geltend macht oder einen gewillkürten Prozessstandschafter.
[BGH ONLINE]


KG Berlin 2.3.2016, 26 U 18/15

Haftung der Bank bei Schließfacheinbruch

Ein Kunde, der ein Schließfach anmietet und dort in der Regel wertvolle Dinge aufbewahrt, erwartet, dass die Bank gewisse Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Tresore trifft. Die Bank ist dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dieses Schließfach aufgebrochen wird und die Bank zuvor die ihr obliegenden Obhuts- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Kunden verletzt hat.
[KG Berlin PM Nr. 16 vom 4.3.2016]


OLG Hamm 16.2.2016, 26 U 18/15

Bei blinden Dialyse-Patienten kann eine Fixierung des Arms geboten sein

Bei der Dialyse von Patienten mit Einschränkungen können besondere Maßnahmen wie z.B. die Fixierung des mit der Dialysenadel versehenen Arms geboten sein, um eine lebensgefährdende Dislokation (Lageveränderung) der Dialysenadel während der Behandlung von vornherein zu verhindern. In diesem Fall ist der Patient auch darüber aufzuklären, dass es im seltenen Fall einer Dislokation der Dialysenadel zu einem tödlichen Blutverlust kommen kann und dieses Risiko durch eine Fixierung des Arms nahezu ausgeschlossen wird.
[OLG Hamm, PM vom 2.3.2016]


Neues Bauvertragsrecht

Die Bundesregierung hat am 2.3.2016 den vom BMJV vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung beschlossen.
[BMJV]



Anzeige
MDR Heft 3 2016 zum kostenlosen Download.

 

Impressum

Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975
Verantwortlich für den Inhalt:
Ass.-iur. Günter Warkowski
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-712
warkowski@otto-schmidt.de



Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.

 

Hier können Sie Ihre E-Mail-Adresse ändern
 
Diesen Newsletter weiterempfehlen
 
Newsletter abbestellen