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| | der BGH hat eine maßgebliche Entscheidung in Sachen Eigenbedarfskündigung gefällt. So haben die Richter in Karlsruhe zum einen die Zulässigkeit von Eigenbedarfskündigungen durch Investoren-GbRs bestätigt. Zum anderen hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung geändert und klargestellt, dass die Verletzung der Anbietverpflichtung nicht sofort die Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung zur Folge hat. In einem weiteren Fall zum Mietrecht hat der BGH entschieden, dass ein Mieter, dem die Polizei bei einer Durchsuchung die Wohnungstür beschädigt, seinem Vermieter nicht die Reparatur bezahlen muss. Weitere Themen: Ansprüche eines bei Stipendienvergabe nicht berücksichtigten Bewerbers, Weisungen bei Gefährdung des Kindeswohls, Zuständigkeit Deutscher Gerichte bei Berichterstattung auf ausländischen Internetseiten, Vertretungsmacht durch notarielle Vollmachtsbescheinigung sowie Fristverlängerung nach Abmahnung. Dies ist der letzte Newsletter in diesem Jahr. Wir wünschen allen Abonnenten ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest sowie einen guten Rutsch in das Jahr 2017!
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Mit freundlichen Grüßen Günter Warkowski Online-Redaktion
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BGH 14.12.2016, VIII ZR 232/15 Die Geltendmachung des Eigenbedarfs eines Gesellschafters oder dessen Angehörigen ist in allen wesentlichen Punkten einer Miteigentümer- oder Erbengemeinschaft vergleichbar, die sich als rechtlich nicht verselbständigte Zusammenschlüsse natürlicher Personen unmittelbar auf § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB berufen können. Der BGH hält nicht länger daran fest, dass die Verletzung einer Anbietpflicht durch den Vermieter die Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung zur Folge hat. [BGH PM Nr. 225 vom 14.12.2016] |
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BGH 14.12.2016, VIII ZR 49/16 Zwar muss nach allgemeiner Lebenserfahrung derjenige, der seine Wohnung als Aufbewahrungsort für illegale Betäubungsmittel nutzt oder zur Verfügung stellt, damit rechnen, dass es im Zuge aufgrund dessen durchgeführter strafprozessualer Maßnahmen - wie Durchsuchungen - zu Schäden an der Wohnung kommen kann. Ohne entsprechenden Kausalzusammenhang - die sog. conditio sine qua non - fehlt es aber bereits am Grunderfordernis einer jeden Schadenszurechnung und ist eine Ersatzpflicht - auch nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen - ausgeschlossen. [BGH PM Nr. 226 vom 14.12.2016] |
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BGH 15.12.2016, I ZR 63/15 Ein Bewerber für ein von einer Stiftung vergebenes Stipendium hat keinen direkten Anspruch auf Stiftungsleistungen, wenn die Stiftungssatzung den Kreis der Empfänger nicht festlegt, sondern die Auswahl der zu fördernden Stipendiaten dem Vorstand überlässt. [BGH PM Nr. 227 vom 15.12.2016] |
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BGH 23.11.2016, XII ZB 149/16 Die von § 1666 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Kindeswohlgefährdung ist gegeben, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Eine solche Kindeswohlgefährdung liegt etwa vor, wenn die Mutter und ihr minderjähriges Kind mit einem Lebensgefährten, der in der Vergangenheit wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern rechtskräftig verurteilt worden ist, zusammenziehen. [BGH PM Nr. 231 vom 16.12.2016] |
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BGH 25.10.2016, VI ZR 678/15 Die Berichterstattung einer mit einem öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrag ihres Staates beliehenen ausländischen Rundfunkanstalt erfolgt im Verhältnis zu dem von dieser Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht betroffenen Bürger nicht iure imperii i.S.v. Art. 27 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität vom 16.5.1972. Die deutschen Gerichte sind nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ II international zuständig für eine auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkte Unterlassungsklage wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten gegen die Berichterstattung auf der Internetseite einer ausländischen Rundfunkanstalt. [BGH online] |
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BGH 22.9.2016, V ZB 177/15 Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht, die auf die gesetzlichen Vertreter einer im Handelsregister eingetragenen juristischen Person zurückgeht, kann dem Grundbuchamt durch eine notarielle Vollmachtsbescheinigung nur nachgewiesen werden, wenn der Notar sämtliche Einzelschritte der Vollmachtskette nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 BNotO bescheinigt. Die Bescheinigung einer Vollmachtskette kann in einem Vermerk zusammengefasst werden, in dem der Notar die von ihm geprüften Einzelschritte aufführt; und auch eine Kombination von notariellen Bescheinigungen nach § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BNotO ist zulässig. [BGH online] |
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OLG Frankfurt a.M. 10.11.2016, 6 W 101/16 In Fällen, in denen der Kläger vor Klageerhebung durch eine Abmahnung dem Beklagten eine angemessene Frist zur vorprozessualen Beilegung gesetzt hat und der Abgemahnte erfolglos um eine Verlängerung dieser Frist bittet, hat der Beklagte mit Ablauf dieser Frist Anlass zur Klageerhebung gegeben mit der Folge, dass er sich im Fall eines sofortigen Anerkenntnisses nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 93 ZPO berufen kann. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Kläger auf die Bitte um Fristverlängerung nicht reagiert bzw. nur durch das Büro seines Anwalts einen Rückruf in Aussicht gestellt hat. [Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank] |
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