|
| | Cybermobbing ist in Deutschland gerade unter Jugendlichen weit verbreitet. Fast 13 Prozent aller Schülerinnen und Schüler waren laut Bündnis gegen Cybermobbing e.V. bereits davon betroffen. Beleidigen, Bedrohen oder Bloßstellen im Internet können dabei dauerhaft psychische Beschwerden bei den Opfern verursachen. So auch in einem Fall vor dem OLG Hamm: Ein Jugendlicher hatte intime Fotos seiner Ex-Freundin auf einer Internetplattform gepostet. 20.000 € Schmerzensgeld sollte er zunächst für die Erniedrigung zahlen, das Berufungsgericht reduzierte den Betrag jedoch auf 7.000 €. Schließlich habe es sich um eine unreflektierte Spontanhandlung eines jungen Menschen gehandelt (3 U 138/15). Nun ja, auch Dummheit ist eine Gabe Gottes, aber man sollte sie nicht missbrauchen! Bleiben wir beim Internet: Das AG Kassel musste sich mit einem Fall zum Filesharing auseinandersetzen. Vom Internetanschluss der Beklagten war auf einer sog. Tauschbörse ein Computerspiel zum Download angeboten worden. Vermutlich von ihrem Sohn, was sich aber nicht nachweisen ließ. Pech für den Kläger in diesem Fall. Die Klage auf Schadensersatz wurde abgewiesen (410 C 1977/16). Passend zum Thema empfehlen wir einen Beitrag von Gerald Spindler in unserer Zeitschrift COMPUTER UND RECHT: "Störerhaftung der Provider, insbesondere WLANs - ein neuer Anlauf", CR 2017, 262-268 sowie von Dirk Heckmann und Jörg Wimmers, "Stellungnahme der DGRI zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG)", CR 2017, 310-316. Frei abrufbar für Kunden der CRonline-Datenbank. Oder testen Sie einfach ein Schnupperabo! +++ Zivilrecht-Nachrichten auf Twitter +++ Noch eine erfolgreiche Restwoche wünscht Ihnen Günter Warkowski Online-Redaktion |
Verlagsangebot
Verlagsangebot EuGH 8.6.2017, C-296/16 P Der EuGH hat bestätigt, dass mehrere gesundheitsbezogene Angaben zu Glucose nicht zugelassen werden können. Das Rechtsmittel von Dextro Energy gegen ein entsprechendes Urteil des EuG, wonach die Kommission fehlerfrei festgestellt hat, dass die Angaben zum Verzehr von Zucker aufrufen, obwohl ein solcher Aufruf den allgemein anerkannten Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen zuwiderläuft, hatte vor dem EuGH demzufolge keinen Erfolg. [EuGH PM Nr. 58 vom 8.6.2017] |
|
| BGH 18.5.2017, III ZR 525/16 Klagt ein Unterpächter auf Feststellung des Fortbestands des Unterpachtvertrags zwischen ihm und dem Unterverpächter sowie Fortbestands des Generalpachtvertrags zwischen dem Unterverpächter und dem Generalverpächter und kommt es ihm hierbei ausschließlich darauf an sein Besitzrecht zu verteidigen, so bemessen sich der Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert nach §§ 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag des Pachtzinses des Unterpachtvertrags. Das Feststellungsurteil entfaltet zwischen den einfachen Streitgenossen keine Rechtskraftwirkung. | OLG Hamm 20.2.2017, 3 U 138/15 Wird ein intimes Foto ohne Zustimmung der abgebildeten Person im Internet veröffentlicht und erleidet die abgebildete Person dadurch einen gesundheitlichen Schaden, kann ihr wegen der Verletzung der Gesundheit ein Anspruch auf Schmerzensgeld und wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts am eigenen Bild ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zustehen. Ein auf beide Anspruchsgrundlagen gestütztes Klagebegehren stellt einen prozessual einheitlichen Streitgegenstand dar. [OLG Hamm PM vom 1.6.2017] |
|
| OLG Hamm 11.5.2017, 28 U 89/16 Der Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs muss einen altersüblichen Verschleißzustand des Fahrzeugs und hierdurch bedingte Instandsetzungskosten hinnehmen. Weist sein Fahrzeug allerdings technische Defekte auf, die bei vergleichbaren Gebrauchtfahrzeugen nicht üblich sind, kann ein Fahrzeugmangel vorliegen, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. [OLG Hamm PM vom 9.6.2017] |
|
| OLG Hamm 16.5.2017, 10 U 24/16 Vereinbaren Nachbarn, dass der eine auf seinem Grundstück eine "Baulast" für den Bau einer Windkraftanlage auf dem Grundstück des anderen übernehmen soll, ist die Vereinbarung unwirksam, wenn die Nachbarn den Begriff der "Baulast" unterschiedlich verstanden haben und die Auslegung ihrer Erklärungen auf kein gemeinsames Verständnis schließen lässt. Der Begriff der "Baulast" ist nämlich objektiv mehrdeutig. [OLG Hamm Pressemitteilung vom 12.6.2017] |
|
| AG Kassel 4.4.2017, 410 C 1977/16 Zwar kann sich eine Partei, die wegen eines Filesharing-Vorfalles in Anspruch genommen wird, nicht lediglich hinter die ihr aus Art. 6 GG abzuleitenden Position zurückziehen. Solange keinerlei Anlass erkennbar ist, dass eventuell ein rechtswidriger Geberauch des Anschlusses in Betracht kommt, verbietet sich wegen des grundgesetzlichen Schutzes von Ehe und Familie jedoch bei volljährigen Familienangehörigen jedwede Kontrolle, Einschränkung oder Nachforschung. [Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank] |
|
|
Im Internet können auf diversen Plattformen rechtlich geschützte Musiktitel, Filme und Computerspiele kostenlos konsumiert werden. Der illegale Download digitaler Inhalte ersetzt oftmals den Kauf des entsprechenden Produkts. Der Gesetzgeber hat die in Deutschland geltende Störerhaftung des Anschlussinhabers zumindest für den Bereich der sog. Hotspots zum 27.7.2016 faktisch aufgehoben. Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit der Schutz der Rechteinhaber vor dem Zivilgericht umsetzbar ist und ob zukünftig keine Haftung von Privatpersonen bei Missbrauch ihres WLAN-Zugangs durch Dritte mehr besteht. | | |
Verlagsangebot
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass.-iur. Günter Warkowski Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-712 warkowski@otto-schmidt.de |
Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.
| | |
| |