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| | wer bekommt das geliebte Auto nach der Trennung? Mit dieser Frage musste sich das LG Köln beschäftigen (Az.: 3 O 280/16). Bei dem Mini One handelte es sich offensichtlich nicht um ein Dieselfahrzeug, denn beide Ex-Partner begehrten das Gefährt vehement für sich. Wie das Gericht entschieden hat und ob es u.U. Besuchszeiten am Wochenende geregelt hat, erfahren Sie in diesem Newsletter! Und was die Trennung in solchen Fällen betrifft, so bleibt die alte Weisheit: "Je stärker die Bindung, desto heftiger der Ruck, wenn sie reißt." Täglich grüßt der Diesel-Abgasskandal - Damit bleiben wir beim Thema "Auto"! Das LG Heilbronn hat entschieden, das der Neukauf eines PKW Audi Q3, EURO-Norm 5 mit dem Dieselmotor EA 189 rückabzuwickeln ist, da die Software zu einem merkantilen Minderwert führt, der nicht nachgebessert werden kann (Az.: 9 O 111/16). Der Kläger erhielt abzüglich eines Nutzungsvorteils von rd. 7.000 € somit 22.000 € zugesprochen. Für die einen sehr viel Geld, für andere Peanuts. Eine entspannte Restwoche wünscht Ihnen Günter Warkowski Online-Redaktion PS: Im Hinblick auf Ausgleichsansprüche im Fall einer Trennung möchten wir Sie gerne auf unser Online-Seminar Auskunftsansprüche im Güter-, Unterhalts- und Versorgungsausgleichsrecht am 9.10.2017 mit Dr. Rainer Kemper (§ 15 FAO) hinweisen. Für weitere Informationen bzw. Ihre Anmeldung klicken Sie bitte hier! |
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Verlagsangebot BGH 24.8.2017, VII ZR 308/16 In den AGB des Herausgebers des Gutscheinheftes "Schlemmerblock" kann eine Vertragsstrafe von 2.500 € für jeden vorsätzlichen Vertragsverstoß des Gastwirts nicht wirksam vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung, die ohne Differenzierung nach dem Gewicht der Vertragsverstöße einen pauschalen Betrag von 2.500 € vorsieht, benachteiligt den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen, weil die Vertragsstrafe angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes unverhältnismäßig hoch ist. [BGH PM Nr. 135 vom 31.8.2017] |
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| BGH 18.7.2017, VI ZR 465/16 Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht. Verlangt der Geschädigte vom Schädiger im Rahmen seiner ihm durch § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eingeräumten Ersetzungsbefugnis den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) für ein beschädigtes Fahrzeug, dann richtet sich der für den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert nach dem Wiederbeschaffungsaufwand und nicht nach dem ungekürzten Wiederbeschaffungswert.
| BGH 16.3.2017, I ZR 205/15 Die Partei, die die Echtheit der Urkunde beweisen muss, muss die erforderlichen Vergleichsdokumente, die per Anordnung vorgelegt werden sollen, konkret bezeichnen und auf diese Bezug nehmen. Das Gericht darf nicht selbstständig ohne gesetzliche Grundlage, die Vorlage von Dokumenten anordnen. Die gegnerische Partei muss einen diesbezüglich ergangenen Verfahrensfehler spätestens bis in der darauf folgenden mündlichen Verhandlung rügen.
| OLG Hamm 4.8.2017, 9 U 173/16 Ein Fahrradfahrer behält gegenüber aus untergeordneten Straßen einbiegenden Verkehrsteilnehmern auch dann das Vorfahrtsrecht, wenn er den für seine Fahrtrichtung nicht freigegebenen Radweg benutzt. Der Fahrradfahrer muss sich jedoch ein anspruchsminderndes Mitverschulden entgegenhalten lassen. Der Verzicht auf einen Fahrradhelm begründet auch für einen Unfall aus dem Jahre 2013 keine Anspruchskürzung. [OLG Hamm PM vom 31.8.2017] |
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| LG Heilbronn 15.8.2017, 9 O 111/16 Der Neukauf eines PKW Audi Q3, EURO-Norm 5, mit dem Dieselmotor EA 189 ist rückabzuwickeln, da die beim Kauf eingebaut gewesene Software zu einem merkantilen Minderwert führt, der nicht nachgebessert werden kann. Der Käufer muss sich Nutzungsentschädigung auf Basis einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km anrechnen lassen. [Landesrechtsprechung Baden-Württemberg] |
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| LG Köln 23.6.2017, 3 O 280/16 Zuwendungen, die dem Partner im Rahmen einer ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemacht werden, können nicht ohne weiteres zurückverlangt werden. Dies ist nur dann möglich, wenn die Zuwendung über das hinausgeht, was die Partner für das tägliche Zusammenleben benötigen und bei einem der Partner zur Bildung eines dauerhaften erheblichen Vermögenswertes führt. [LG Köln PM vom 31.8.2017] |
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Seit der Jahrtausendwende schreitet die digitale Revolution unaufhaltsam voran. Autonome Systeme, selbstlernende Algorithmen und multilaterale Vertragsbeziehungen fordern das allgemeine Zivilrecht zunehmend heraus. Entgegen mancher Befürchtung braucht das BGB nicht zu kapitulieren. Vielmehr hält die allgemeine Zivilrechtsdogmatik geeignete Anknüpfungspunkte bereit, um auch im Zeitalter der Digitalisierung hinreichende Rechtssicherheit zu gewährleisten. | | |
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| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass.-iur. Günter Warkowski Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-712 warkowski@otto-schmidt.de |
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